Gesetzbuch der Arbeit und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen 1968, Seite 185

Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 185 (GBA DDR 1968, S. 185); 185 Anderungs- und Aufhebungsvertrag schließt jedoch nicht aus, daß aus dem früheren Arbeitsrechtsverhältnis noch gegenseitige Rechte und Pflichten zu erfüllen sind. Der Zeitpunkt der Beendigung ist im Aufhebungsvertrag festzulegen. Er kann gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden. 14. Durch seinen Charakter unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag sowohl von der Kündigung gemäß §§31 Abs. 3 bis 5, 33, 34 Abs. 2, 35, 36 GBA als auch von der fristlosen Entlassung gemäß §§ 109 Abs. 1, 32, 33, 34 Abs. 3 bis 5, 35, 36 GBA. a) Die Kündigung ist das rechtliche Mittel, durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung eines cter beiden Partner die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses herbeizuführen. Für die Kündigung ist charakteristisch, daß durch sie die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses selbst gegen den Willen des anderen Partners herbeigeführt wird. Zur Sicherung der grundlegenden Rechtsstellung des Werktätigen und seiner mit dem Arbeitsrechtsverhältnis verknüpften Rechte und Interessen ist eine vom Betrieb ausgesprochene Kündigung nur bei Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zulässig. Anstelle einer beabsichtigten Kündigung kann ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden, wenn es für den Werktätigen auf Grund der gegebenen Sachlage nicht auf die Erfüllung der seinem Schutz dienenden gesetzlichen Anforderungen an eine vom Betrieb ausgehende Kündigung ankommt. b) Die fristlose Entlassung ist das rechtliche Mittel, durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Werktätigen als Schutz- und Diszi-plinarmaßnahme des Betriebes (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1963, Za 11/63, OGA 4 S. 179) die sofortige Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses herbeizuführen. Durch die Schutz- und Disziplinarfunktion unterscheidet sich die fristlose Entlassung sowohl vom Aufhebungsvertrag als auch von der Kündigung. Der Abschluß eines Aufhebungsvertrages aus disziplinarischen Gründen ist als Verstoß gegen §§ 109 Abs. 1 und 2,31 Abs. 4 Satz 1 GBA unzulässig. 15. Der Aufhebungsvertrag kommt durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen der Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses zustande. Er bedarf gemäß § 33 GBA der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der für seinen Abschluß maßgebenden Gründe (Wirksamkeitsvoraussetzung). Beim Fehlen der WirksamkeitsVoraussetzung ist auf Einspruch des Werktätigen vom Gericht die Rechtsunwirksamkeit des Aufhebungsvertrages festzustellen. 16. Das Gesetz fordert, beim Abschluß des Aufhebungsvertrages die gesellschaftlichen und persönlichen Interessen zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 4 Satz 1 GBA). Es macht jedoch das Recht der Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, nicht vom Vorhandensein inhaltlich genau umschriebener Gründe abhängig. Das entspricht dem in vielerlei Umständen begründeten gesellschaftlichen, betrieblichen und persönlichen Bedürfnis nach einer Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses. Der Aufhebungsvertrag soll solchen Bedürfnissen Rechnung tragen und findet hierin seine Rechtfertigung. Er darf nicht zur Umgehung der dem Schutz des Werktätigen dienenden gesetzlichen Anforderungen an eine vom Betrieb ausgehende Kündigung abgeschlossen werden. 17. Der Betriebsleiter oder sein Beauftragter hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vor Abschluß eines Aufhebungsvertrages hiervon zu verständigen (§ 34 Abs. 1 GBA).7 Die Gerichte haben diese Verständigung zu fordern und zu fördern. Die Wirk- 7. Vgl. § 12 Abs. 2 Ziff. 13 unter Reg.-Nr. 2.;
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Dokumentation: Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Staatliches Amt für Arbeit und Löhne beim Ministerrat (Hrsg.), 7., erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (GBA DDR 1968, S. 1-418).

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