Gesetzbuch der Arbeit und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen 1968, Seite 160

Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 160 (GBA DDR 1968, S. 160); 6 160 Neuererverordnung Setzungen geprüfte Erfindung bis zu 1 ООО M. Übersteigt die gemäß § 27 zu zahlende Vergütung nicht die genannten Höchstbeträge, so ist die gesamte Vergütung zu zahlen. Ergibt sich nach Beendigung des ersten Benutzungsjahres oder nach Beendigung der Benutzung, soweit der Benutzungszeitraum kürzer als ein Benutzungsjahr ist, nach § 27 eine wesentlich höhere Grundlage für die Vergütung, so erhält der Neuerer eine Nachvergütung. Beträgt die zu erwartende Vergütung für Neuerervorschläge oder Neuerermethoden mehr als 5000 M und für durch Wirtschaftspatent geschützte und auf alle Schutzvoraussetzungen geprüfte Erfindungen mehr als 10000 M, so ist V10 der zu erwartenden Vergütung als Vorvergütung zu zahlen. Ist die Neuerung das Ergebnis einer kollektiven Leistung, so kann in Ausnahmefällen zur Sicherung eines ausreichenden Anreizes jedes Kollektivmitglied eine Vorvergütung bis zu 250 M unter Berücksichtigung der insgesamt zu erwartenden Vergütung erhalten. (3) Die Direktoren der Betriebe haben sicherzustellen, daß bei der Zahlung der Vorvergütung gemäß den Absätzen 1 und 2 die Regelungen der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 21. November 1961 zur Verordnung über die Rechte und Pflichten der Meister in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und über die Erhöhung ihrer Gehälter Meisterfonds (GBl. II S. 529) beachtet werden. (4) Die Vorvergütung soll die Neuerer auch darauf orientieren, im Rahmen der komplexen sozialistischen Rationalisierung in der Produktionsvorbereitung mitzuwirken. Deshalb kann die Vorvergütung bei Neuerungen, die in Unterlagen der Produktionsvorbereitung oder in Projekte eingehen, in jedem Falle bereits nach Annahme der Neuerungen zur Benutzung und Bestätigung dieser Unterlagen gezahlt werden. §30 Vergütung für die Realisierung30 Jeder Werktätige, der bei der Realisierung einer Neuerung hervorragende Leistungen vollbringt, die über die Arbeitspflichten hinausgehen, erhält eine vom Direktor des Betriebes unter Berücksichtigung der Höhe des entstehenden Nutzens festzusetzende Vergütung, die bis zu 3000 M betragen kann. §31 Erhöhung der Vergütung (1) In Einzelfällen kann die Vergütung für Neuerungen, die von besonders großer Bedeutung sind, bis zum Dreifachen erhöht werden. Die Vergütung ist durch den Leiter des zuständigen zentralen Organs des Staatsapparates festzusetzen. Der Betrag, um den die Vergütung erhöht wird, ist aus dem Zentralen Fonds des Patentamtes zu zahlen. Es ist ein mit Gründen versehener Antrag beim Patentamt einzureichen. (2) Die Vorsitzenden der Wirtschaftsräte der Bezirke haben das Recht gemäß Abs. 1, wenn die Neuerungen nur in Betrieben benutzt werden, denen ein Organ gemäß Abs. 1 nicht übergeordnet ist. §32 Zwischenvergütung Vor Ablauf der Frist zur Zahlung des Restes der Vergütung können Zwischenvergütungen gezahlt werden, wenn die Höhe der zu erwartenden gesamten Vergütung das 30. Vgl. AO über die Förderung und Lenkung der Neuererbewegung in Privatbetrieben vom 15.11. 1965 (GBl. II S. 843), § 6 Abs. 2.;
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Dokumentation: Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Staatliches Amt für Arbeit und Löhne beim Ministerrat (Hrsg.), 7., erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (GBA DDR 1968, S. 1-418).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der in der politisch-operativen Arbeit ist zwischen den außerhalb der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung liegenden Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Ländern, zu Objekten und Konzentrierungspunicten der Banden, Deckadressen und Decktelefonen der Banden in Westberlin, der und anderen nichtsozialistische Staaken sowie in der und anderen sozialistischen Ländern, Objekten und Konzentrierungspunkten der Banden, Deckadressen und Deckte!fönen der Banden in Westberlin, der und anderen nichtsozialistischen Staaten sowie in der und anderen sozialistischen Ländern, zu Objekten und Konzentrierungspunicten der Banden, Deckadressen und Decktelefonen der Banden in Westberlin, der und anderen nichtsozialistische Staaken sowie in der und anderen sozialistischen Ländern, zu Objekten und Konzentrierungspunicten der Banden, Deckadressen und Decktelefonen der Banden in Westberlin, der und anderen nichtsozialistische Staaken sowie in der und anderen sozialistischen Ländern, Objekten und Konzentrierungspunkten der Banden, Deckadressen und Deckte!fönen der Banden in Westberlin, der und anderen nichtsozialistischen Staaten sowie in der und anderen imperialistischer! Staaten sowie zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern, Neonazis und Revanchisten in der und in Westberlin; die Unterstützung operativer Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit Bruderorganen sozialistischer Länder bei der Beweismittelsicherung zur Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten aus dieser Zeit; die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus aktive Träger nazistischen Gedankengutes waren, teilweise nach dafür gerichtlich verurteilt worden waren, weiterhin auf ihrer feindlichen Grundhaltung verharrten und bis zur Festnahme massive Hetze betrieben.

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