Gesetzbuch der Arbeit und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen 1968, Seite 138

Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Seite 138 (GBA DDR 1968, S. 138); 5 Produkt i onskom it ее 138 §6 Rechenschaftslegung des Produktionskomitees (1) Das Produktionskomitee legt über den Inhalt und die Ergebnisse seiner Tätigkeit Rechenschaft vor der Belegschaft ab. (2) Diese Rechenschaftslegung hat halbjährlich auf einer Belegschaftsversammlung oder einer Vollversammlung der gewerkschaftlichen Vertrauensleute zu erfolgen. (3) Die Rechenschaftslegung des Produktionskomitees ist nicht mit der Berichterstattung des Direktors des Betriebes über den Stand der Planerfüllung und über die Erfüllung des Betriebskollektivvertrages zu verbinden. (4) Die einzelnen Mitglieder des Produktionskomitees sind darüber hinaus verpflichtet, auf Versammlungen im eigenen Betriebsbereich regelmäßig über ihre persönliche Arbeit im Produktionskomitee zu berichten sowie Anregungen und Vorschläge entgegenzunehmen. Dadurch wird eine enge Verbindung zwischen Produktionskomitee und Belegschaft hergestellt und seine Massenwirksamkeit verstärkt. §7 Zusammensetzung des Produktionskomitees (1) Das Produktionskomitee besteht aus politisch und fachlich hochqualifizierten Mitarbeitern des Betriebes, die alle zu beratenden Probleme umfassend und sachkundig beurteilen können und durch ihre Empfehlungen an den Direktor des Betriebes zur wissenschaftlichen Entscheidungsfindung beitragen. (2) Dazu gehören insbesondere die qualifiziertesten Arbeiter, hervorragende Neuerer, Meister, Ingenieure, Ökonomen, Wissenschaftler erfahrene Funktionäre der Partei der Arbeiterklasse, der Gewerkschaften4 und der anderen wichtigsten betrieblichen Massenorganisationen, in der Regel der Vorsitzende oder ein dazu befähigtes Leitungsmitglied der Vorsitzende der Betriebskommission der ABI und die Vorsitzende des Frauenausschusses. (3) Bei der Zusammensetzung ist zu berücksichtigen, daß ein der Belegschaftsstruktur entsprechender Anteil an Frauen und Jugendlichen im Produktionskomitee vertreten ist. (4) In das Produktionskomitee werden insbesondere Mitarbeiter der für die Perspektive des Betriebes wichtigsten Bereiche gewählt. (5) Die Zahl der Mitglieder soll der Größe des Betriebes entsprechen und in der Regel 25 nicht übersteigen. §8 Wahl der Mitglieder des Produktionskomitees (1) Die Mitglieder des Produktionskomitees werden von der Belegschaft für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht für die Kandidaten haben die gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes. (2) Die Wahl der Mitglieder des Produktionskomitees erfolgt in offener Abstimmung. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten. 4. Vgl. Art. 44 Abs. 3 Satz 2 unter Reg.-Nr. 1 ; § 12 Abs. 2 Ziff. 2 unter Reg.-Nr. 2.;
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Dokumentation: Gesetzbuch der Arbeit (GBA) und andere ausgewählte rechtliche Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1968, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Staatliches Amt für Arbeit und Löhne beim Ministerrat (Hrsg.), 7., erweiterte Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969 (GBA DDR 1968, S. 1-418).

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