Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1970, Seite 9

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1970, Seite 9 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1970, S. 9); Gesetzblatt Teil III Nr. 3 Ausgabetag: 20. April 1970 9 (2) Erlöse gemäß Abs. 1 aus haushaltsfinanzierten Aufgaben sind durch die Wirtschaftsorgane und Betriebe an den Staatshaushalt abzuführen. §7 Übertragbarkeit der Mittel (1) Die am Jahresende nicht verbrauchten Mittel des Fonds Wissenschaft und Technik sowie zweckgebundene Mittel des Staatshaushaltes für noch nicht abgeschlossene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sind in das folgende Jahr zu übertragen. (2) Nicht verbrauchte Mittel des Staatshaushaltes sind nach Abschluß der jeweiligen Forschungsaufgaben an den Haushalt zurückzuzahlen. §8 Vertragliche Sicherung der Forschungsaufgaben (1) Sämtliche zur Verwendung aus dem Fonds Wissenschaft und Technik sowie aus dem Staatshaushalt zur Durchführung von Forschungsaufgaben vorgesehenen Mittel sind vertraglich zu binden. Ausnahmen bilden lediglich die in dem Fonds Wissenschaft und Technik enthaltenen Mittel, die für die Durchführung von Aufgaben in den eigenen Forschungsund Entwicklungsstellen der Auftraggeber vorgesehen sind. (2) Zur Lösung der Forschungsaufgaben sind Verträge auf der Grundlage der Rechtsvorschriften abzuschließen. §9 Abrechnung und Bezahlung der Aufwendungen zur Durchführung von Forschungsaufgaben (1) Aufwendungen zur Durchführung von Forschungsaufgaben sind grundsätzlich aufgabenbezogen abzurechnen. (2) Die Abrechnung der Aufwendungen für vertraglich gebundene Forschungsaufgaben gegenüber, dem Auftraggeber erfolgt auf der Grundlage der nachweislich entstandenen Ist-Kosten zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages sowie eines leistungsabhängigen Zuschlages zur Stimulierung der Arbeit der Forschungseinrichtungen (siehe Richtlinie vom 6. März 1970 über die Preisbildung für Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich des Konsumgüter-v binnenhandels [GBl. Ill S. 10]). (3) Die Bezahlung der Aufwendungen für die Durchführung von Forschungsaufgaben erfolgt durch die Auftraggeber nach Abschluß der Forschungsarbeiten bzw. nach Abschluß eines vertraglich vereinbarten Teilabschnittes des Forschungsauftrages. Die Bezahlung nach Leistungsabschnitten umfaßt die jeweiligen Kosten des Teilabschnittes. Außerdem kann zwischen den Partnern eine anteilige Vorauszahlung auf den im Vertrag vereinbarten Zuschlag in Höhe von maximal 50 % vereinbart werden. (4) Die Vorfinanzierung der Aufwendungen erfolgt bei den Fachschulen ausschließlich aus den Mitteln der Auftraggeber bei allen anderen Auftragnehmern aus eigenen Umlaufmitteln und Krediten oder aus Mitteln,, der Auftraggeber, soweit dies vertraglich vereinbart wird. §10 Abnahme der Forschungsergebnisse (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Forschungsergebnisse vor dem Auftraggeber zu verteidigen, soweit in den Verträgen gemäß § 8 nichts anderes festgelegt ist. Die Verteidigung des Forschungsergebnisses hat spätestens 4 Wochen nach der Übergabe zu erfolgen. Im Ergebnis der Verteidigung wird durch den Auftraggeber über die Abnahme der Forschungsleistungen entschieden. (2) Die Verteidigung und Abnahme von Forschungsergebnissen, die als Auftrag in eigenen Forschungsund Entwicklungsstellen erbracht wurden, ist durch den jeweiligen Leiter eigenverantwortlich zu regeln. (3) Bei Überschreitung der Frist gemäß Abs. 1 durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von monatlich 3 % des Vereinbarungspreises zu berechnen. (4) Nach Abnahme der Forschungsergebnisse durch den Auftraggeber ist die Ausbuchung der gemäß § 5 Abs. 4 aktivierten Kosten gegen das Passivkonto vorzunehmen. (5) Bei der Abnahme der Forschungsergebnisse durch den Auftraggeber nachgewiesene Kosten mangelhafter Forschungsarbeiten sind von dem Auftragnehmer ergebniswirksam zu buchen. Kosten, die bei Anwendung aller Sorgfalt unter Beachtung fortschrittlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht vermieden werden konnten, sind vom Auftraggeber zu finanzieren. §11 Verwendung des leistungsabhängigen Zuschlages aus der Durchführung von Forschungsaufgaben (1) Die auftragnehmenden selbständigen Forschungseinrichtungen sowie die dem Ministerium für Handel un'd Versorgung unterstehenden Fachschulen verwenden die Zuschläge und sonstigen Erlöse aus der Durchführung von Forschungsaufgaben einschließlich der Erlöse aus Nachnutzung zur Bildung eines Leistungsfonds. Die Mittel deg- Leistungsfonds sind nach erfolgter Finanzierung von Kosten, die nicht über den Preis realisiert werden, planmäßig zu' verwenden für: die Bildung des Prämienfonds in Abhängigkeit von den erzielten Arbeitsergebnissen zusätzliche Zuführungen zum Kultur- und Sozialfonds Erhöhungen des Umlaufmittelfonds Maßnahmen zur Rationalisierung Forschungsarbeiten aus eigener Initiative der Auftragnehmer. (2) Die Mittel des Leistungsfonds sind auf das Folgejahr übertragbar. (3) Die auftragnehmenden nicht selbständigen Forschungsabteilungen beziehen die Zuschläge und sonstigen Erlöse aus der Durchführung der Forschüngs-aufgaben in die Ergebnisrechnung des jeweiligen Organs bzw. Betriebes ein. In diesen Abteilungen wird kein Leistungsfonds gebildet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 13. November 1970 auf Seite 26. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1970, Nr. 1-6 v. 12.1.-13.11.1970, S. 1-26).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen sowie Motive für gesellschaftsschädliche Handlungen Dugend-licher ausgearbeitet hat. Um es zugespitzt zu formulieren, macht dafür jeder Mitarbeiter der Untersuchungsorgane ira konkreten Fall seine eigene Theorie.

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