Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1969, Seite 29

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1969, Seite 29 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1969, S. 29); Gesetzblatt Teil III Nr. 6 Ausgabetag: 4-Dezember 1969 29 (3) Die Direktionen im Bereich des Ministeriums für Verkehrswesen führen diese Mittel auf das im § 3 Abs. 6 genannte Konto ab. Die Abführungen sind in der Haushaltsabrechnung des Ministeriums für Verkehrswesen gesondert auszuweisen. (4) Bei anderen wirtschaftsleitenden Organen entscheidet der zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen über die Verwendung solcher Mittel des Reservefonds, die das Limit für die Höhe der Zuführungen des Jahres 1969 übersteigen. § 13 V erf ügungsf onds (1) Die zum 31. Dezember 1969 vorhandenen Mittel des Verfügungsfonds sind bis zu 20 % des Jahresplanbetrages 1969 auf das Folgejahr übertragbar. In den WB und Bau- und Montagekombinaten sind die darüber hinaus noch vorhandenen Mittel dem Gewinn der WB bzw. des Bau- und Montagekombinates zuzuführen und nach den Rechtsvorschriften über die Gewinnverwendung zu behandeln. (2) Die Übertragbarkeit des Verfügungsfonds der Generaldirektoren der AHB ist gesondert geregelt*. § 14 Produktionsfonds- bzw. Handelsfondsabgabe, Produktions-, Dienstlcistungs-, Verbraudisabgaben, Produkt- und leistungsgebundene Preisstützungen und Preisausgleiche (1) Die im Jahre 1969 entstandenen Produktionsfonds- bzw. Handelsfondsabgabe, Produktions-, Dienst-leistungs- und Verbrauchsabgaben sind, unabhängig vom Fälligkeitstag, in Rechnung 1969 zu vereinnahmen und gegenüber dem Staatshaushalt abzurechnen. (2) Zeitweilig noch notwendige produkt- und leistungsgebundene Preisstützungen und Preisausgleiche sind in Höhe des 1969 entstandenen Anspruchs, unabhängig vom Fälligkeitstag, in Rechnung 1969 zuzuführen und gegenüber dem Staatshaushalt abzurechnen. § 15 .,y Handelsspanne aus Exportlieferungen (1) Die Übertragung von Erlösen aus der Handelsspanne für Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage von Ausfuhrverträgen gemäß § 4 Abs. 3 der Anordnung vom 5. März 1965 über die Gewährung einer Handelsspanne bei Exportlieferungen (GBl. III S. 27) auf das Planjahr 1970 ist bis zur nachweisbaren Höhe der im Jahre 1970 noch,zu erbringenden Leistungen zulässig. (2) Aus dem Erlös aus Handelsspanne bei Exportlieferungen erzielte Überschüsse, die weder gemäß Abs. 1 übertragen noch gemäß § 5 Abs. 2 der Anordnung vom 5. März 1965 über die Gewährung einer Handelsspanne bei Exportlieferungen von den Außen- * Anordnung vom 21. Juli 1965 über die Bildung und Verwendung von Verfügungsfonds der Generaldirektoren ln den dem Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel unterstehenden Außenhandelsunternehmen (GBl. m S. 105) handeisunternehmen zurückgefordert wurden, sind in Rechnung 1969 als Gewinn auszuweisen und entsprechend den Rechtsvorschriften über die Gewinnverwendung zu behandeln. § 16 Finanzbeziehungen zwischen volkseigenen Betrieben und Kombinaten und örtlichen Räten (1) Volkseigene Betriebe und Kombinate, dieHaushalts-zuschüsse für die Finanzierung der betrieblichen Berufsausbildung bzw. der Einrichtungen der betrieblichen Betreuung erhalten, haben diese bis zum 23. Januar 1970 gegenüber der Abteilung Finanzen des zuständigen Rates des Kreises abzurechnen. Finanzielle Verpflichtungen zwischen volkseigenen Betrieben und Kombinaten und örtlichen Räten, die auf Grund der Anordnung Nr. 2 vom 2. September 1965 über die vorläufige Regelung der Finanzierung der betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen für die Arbeiterversorgung und die Betreuung der Werktätigen in der volkseigenen Wirtschaft Finanzierung der betrieblichen Betreuung (GBl. II S. 660) bestehen, sind ebenfalls bis zum 23. Januar 1970 abzurechnen. Die sich daraus ergebenden Ausgleichszahlungen sind von den Abteilungen Finanzen der Räte der Kreise spätestens bis zum 30. Januar 1970 in Rechnung 1969 vorzunehmen. (2) Finanzielle Verpflichtungen aus Vereinbarungen zwischen volkseigenen Betrieben und Kombinaten und örtlichen Räten aus der Verwirklichung des Beschlusses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. September 1967 über die Weiterentwicklung der Haushalts- und Finanzwirtschaft der Städte und Gemeinden (GBl. I S. 111) sind bis zum 31. Dezember 1969 abzurechnen. § 17 Den Ministerien direkt unterstellte volkseigene Betriebe und Kombinate * (1) Für Abführungen der volkseigenen Betriebe und Kombinate, die den im § 1 genannten Ministerien bzw. anderen zentralen Staatsorganen direkt unterstehen, gelten die gleichen Termine, die für die WB bzw. wirtschaftsleitenden Organe verbindlich sind. (2) Für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen und den Bereich Eisenbahntransport und Fahrzeugausbesserung der Deutschen Reichsbahn werden die Termine für die Abführungen gemäß § 3 Abs. 6 und § 7 durch den Minister für Post- und Fernmeldewesen und den Minister für Verkehrswesen in Übereinstimmung mit dem Minister der Finanzen festgelegt. § 18 Örtlich geleitete volkseigene Betriebe, Kombinate und wirtschaftsleitende Organe Für die im § 1 Abs. 4 genannten volkseigenen Betriebe und Kombinate sowie wirtschaftsleitenden Organe gelten folgende abweichende bzw. zusätzliche Bestimmungen : a) Die Termine der Abführungen durch die volkseigenen Betriebe und Kombinate bzw. wirt-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 4. Dezember 1969 auf Seite 32. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1969, Nr. 1-6 v. 14.2.-4.12.1969, S. 1-32).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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