Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1969, Seite 28

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1969, Seite 28 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1969, S. 28); 28 Gesetzblatt Teil III Nr. 6 Ausgabetag: 4- Dezember 1969 stitionen 1969 in der Höhe zweckgebunden für die Finanzierung der Investitionen 1970 zu übertragen, in der bis zum 31. Dezember 1969 Teile der geplanten Lieferungen und Leistungen erbracht werden. Die Übertragung hat auf das Sonderbankkonto des Jahres 1970 bis zum 20. Januar 1970 zu erfolgen. d) Noch nicht verbrauchte Mittel aus der Durchführung von gemeinsamen Investitionen sind entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu behandeln. Sie können als planmäßige Finanzierungsquelle übertragen werden. e) Durch Nichterfüllung des Investitionsplanes 1969 freigewordene Amortisationen und Gewinne dürfen nicht zur Rückzahlung von verzinslichen Investitionskrediten verwendet werden. f) Sofern im Plan der 'Finanzierung der Investitionen 1969 Mittel für den Erwerb nichtvolkseigener Grundstücke enthalten sind, ist der Kaufpreis entsprechend den bis zum 31. Dezember 1969 abgeschlossenen Kaufverträgen bis zum 31. Januar 1970 an die zuständige Bank zu überweisen. (3) Die Verwendung von Gewinnen und Amortisationen für die Investitionsfinanzierung laut Formblatt „Abrechnung der Eigenerwirtschaftung der Mittel im Jahre 1969“ bzw. „Abrechnung der Gewinnabführungen und Stützungen“ muß mit den tatsächlichen Zuführungen zu den Sonderbankkonten für Investitionen übereinstimmen. (4) Die Staatliche Finanzrevision sichert, daß Haushaltsmittel, die in ökonomisch nicht gerechtfertigter Höhe für Investitionsvorhaben verausgabt wurden, an den Staatshaushalt zurückgezahlt werden. § 8 Fonds Wissenschaft und Technik bzw. wissenschaftlich-technische Entwicklung Die zum 31. Dezember 1969 nicht verbrauchten Mittel des Fonds Wissenschaft und Technik bz'w. wissenschaftlich-technische Entwicklung sind zu übertragen und in die planmäßige Finanzierung wissenschaftlich-technischer Aufgaben des Folgejahres einzubeziehen. § 9 Haushaltsmittel für Wissenschaft und Technik (1) Aus dem Staatshaushalt aufgabenbezogen bereitgestellte und nicht verbrauchte Mittel, die auf Grund des Abschlusses der wissenschaftlich-technischen Aufgabe im Jahre 1969 zurückzuzahlen sind, sind spätestens bis zum 2. Februar 1970 auf das Einzelplankonto des zuständigen Ministeriums bei der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, abzuführen. (2) Erlöse aus dem Verkauf von Versuchsproduktion, der Vergabe von Lizenzen, der Refinanzierung bzw. des Verkaufs von Grundmitteln, Werkzeugen, Vorrichtungen, Lehren usw. aus haushaltsfinanzierten wissenschaftlich-technischen Aufgaben sind in die Rückzahlungen gemäß Abs. 1 einzubeziehen. (3) Die Staatliche Finanzrevision hat das Recht, Haushaltsmittel für Wissenschaft und Technik, die a) in ökonomisch nicht gerechtfertigter Höhe angefordert und bereitgestellt wurden b) infolge Nichtdurchführung der wissenschaftlich-technischen Aufgaben im geplanten Zeitraum nicht verwendet wurden und für die zum 31. Dezember 1969 keine Verträge über die materielle Sicherstellung vorliegen c) aufgabenbezogen bereitgestellt, jedoch nicht zweckentsprechend verwendet wurden in Übereinstimmung mit dem Minister für Wissenschaft und Technik an den Staatshaushalt abführen zu lassen. § 10 Reparaturfonds bzw. Fonds für Generalreparaturen (1) In den volkseigenen Betrieben und Kombinaten gemäß § 1 Abs. 1 Buchstaben a und b sind die zum 31. Dezember 1969 nicht verbrauchten Mittel des Reparaturfonds zugunsten der Selbstkosten ergebniswirksam zu buchen. Die Übertragbarkeit von Mitteln des Reparaturfonds auf das folgende Jahr ist zulässig, wenn im Reparaturplan des Folgejahres Reparaturen vorgesehen und materiell gesichert sind, für deren Finanzierung die Zuführungen zum Reparaturfonds des Folgejahres nicht ausreichen. Eine Übertragung kann auch dann erfolgen, wenn die Ansammlung von Mitteln für eine langfristig geplante Durchführung von Großreparaturen in den Folgejahren erforderlich ist. (2) Volkseigene Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Buchstaben c und d sowie die AHB haben die zum 31. Dezember 1969 nicht verbrauchten Mittel des Reparaturfonds bzw. Fonds für Generalreparaturen zu übertragen, in die planmäßige Finanzierung der Aufgaben des Folgejahres einzubeziehen, mit hohem Nutzeffekt einzusetzen und zur weiteren Senkung der Selbstkosten zu nutzen. § 11 Rationalisierungsfonds Die zum 31. Dezember 1969 auf dem Rationalisierungsfonds vorhandenen Mittel sind auf das Folgejahr zu übertragen. § 12 Reservefonds (1) Im Bereich der Industrieministerien, des Ministeriums für Bauwesen und des Staatssekretariats für Geologie sind zum 31. Dezember 1969 noch vorhandene Mittel der Reservefonds der WB, die das für die Zuführung des Jahres 1969 festgelegte Limit übersteigen, mit der Kennzeichnung „Überhöhter Reservefonds“ dem Reservefonds des zuständigen Ministeriums zuzuführen. (2) In der gleichen Weise sind Mittel abzuführen, die im Jahre 1969 über das Zuführungslimit hinaus dem Reservefonds zugeführt wurden. Diese Abführung ist um den nach Abs. 1 abzuführenden Betrag zu kürzen, wenn Abführungen aus beiden Gründen erfolgen müssen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 4. Dezember 1969 auf Seite 32. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1969, Nr. 1-6 v. 14.2.-4.12.1969, S. 1-32).

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