Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1967, Seite 91

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1967, Seite 91 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967, S. 91); Gesetzblatt Teil III Nr. 13 Ausgabetag: 20. Dezember 1967 91 der darüber hinaus erwirtschaftete Nettogewinn den betrieblichen Fonds zuzuführen. (4) Ist der erwirtschaftete Nettogewinn geringer als die planmäßige Nettogewinnabführung und kann der Differenzbetrag nicht aus dem Rücklagefonds gedeckt werden, so ist die Abführung in Höhe des erwirtschafteten Betrages zu leisten. Die Rückstände bleiben als Verpflichtung des Betriebes gegenüber dem wirtschafsleitenden Organ bestehen. (5) Die Betriebe führen die vom wirtschaftsleitenden Organ planmäßig festgelegten Raten bis zum 15. Kalendertag jeden Monats ab. (6) Den betrieblichen Fonds sind die Nettogewinnanteile monatlich zuzuführen. (7) Überplanmäßige Nettogewinne sind zu 50 % über das wirtschaftsleitende Organ an den Haushalt der Republik und zu 10% an den Reservefonds des wirtschaftsleitenden Organs abzuführen. Die verbleibenden 41 % kann der Betrieb entsprechend Abs. 2 einsetzen. Die Abführung erfolgt zum Jahresende. §8 Rücklagefonds (1) Die Betriebe können einen Rücklagefonds auf einem verzinslichen Sonderbankkonto bei der Landwirtschaftsbank der Deutschen Demokratischen Republik (nachstehend Bank genannt) bilden. Auf dem Rücklagefonds können die im Laufe des Jahres planmäßig nicht eingesetzten Teile des Nettogewinns akkumuliert werden. Die Mittel sind auf das Folgejahr übertragbar. (2) Der Rücklagefonds kann für folgende Zwecke eingesetzt werden: Rückzahlung von langfristigen und kurzfristigen Krediten vor Fälligkeit der Raten sowie von ungedeckten Krediten Tilgung von Verpflichtungen gegenüber dem wirtschaftsleitenden Organ aus vergangenen Zeiträumen Beteiligung an Kooperationsgemeinschaften und zwischenbetrieblichen Einrichtungen Zuführungen zum Umlaufmittelfonds und Fonds für Investitionen Finanzierung kultureller und sozialer Einrichtungen, auch wenn Betriebe nicht selbst Rechtsträger sind, z. B. zum Bau von Kindergärten und -krippen sowie zur Verbesserung des Wohnungswesens Deckung der Abführungen an das wirtschaftsleitende Organ, soweit der geplante Gewinn nicht erwirtschaftet wurde. §9 Amortisationen (1) Der Betrieb verfügt über seine Amortisationen und plant und verwendet sie zur Bildung des Fonds für Investitionen sowie zur planmäßigen Tilgung von Rationalisierungs- und Investitionskrediten. (2) Der Betrieb ist berechtigt, Amortisationen zur Bezahlung von Investitionen anzusammeln, deren Durchführung in den folgenden Jahren vorgesehen ist. Die Mittel sind im Fonds für Investitionen auszuweisen und Sonderbankkonten zuzuführen. (3) Wenn der Perspektiv- bzw. Entwicklungsplan die volle Erhaltung der Kapazitäten eines Betriebes oder eine durch Einsatz der Amortisationen erzielbare Erweiterung der Kapazitäten nicht vorsieht, hat der General- bzw. Hauptdirektor des wirtschaftsleitenden Organs die Abführung von Teilen der Amortisationen an den Amortisationsfonds der WB bzw. Bezirksdirektion festzulegen Diesen Betrieben sind Amorlisations-Abfüh-rungsnormative für den Perspektivplanzeitraum zu übergeben. § 10 Verwendung der angesammclten Mittel für Investitionen Die Mittel der Fonds für Investitionen sind auf das Folgejahr übertragbar und zweckgebunden für Investitionen zu verwenden. Wenn der Einsatz der angesammelten Mittel in den Betrieben nicht mehr vorgesehen ist, hat der General- bzw. Hauptdirektor des wirtschaftsleitenden Organs die Abführung der nicht mehr benötigten Mittel festzulegen. §11 Kredite (1) Die Betriebe sind für die Bereitstellung der finanziellen Mittel zur einfachen und erweiterten Reproduktion selbst verantwortlich. (2) Soweit Kredite notwendig werden, sind im Rahmen der ökonomischen Beziehungen zur Bank Kreditverträge eigenverantwortlich abzuschließen. Die Bank hat das Recht, Eigenmittelbeteiligung der Betriebe zu verlangen. § 12 Abrechnung der Finanzbeziehungen (1) Die Betriebe haben die Bildung der Fonds gleichzeitig mit dem monatlichen Finanzbericht abzurechnen. (2) Abzurechnen ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Schluß eines jeden Monats. Abrechnungsgrundlage ist der Jahresplan. § 13 Verwendung der Boden- und Produktionsfondsabgabe sowie der Nettogewinnabführung der Betriebe (1) Das wirtschaftsleitende Organ setzt die Abführungen der Betriebe gemäß §§ 5 und 7 über den Ge-winnl'onds vorrangig zur Abführung an den Staatshaushalt in der festgesetzten Höhe und Abführung an den Landwirschaftsrat der Deutschen Demokratischen Republik zwecks Umverteilung zwischen den Bezirken ein. Darüber hinaus ist das wirtschaftsleitende Organ berechtigt, den Gewinnfonds für folgende Zwecke einzusetzen : a) Ausgleich des Wirkens der Differentialrente und zur Entwicklung der Produktionsgrundlagen in wirtschaftlich schwachen Betrieben (Bodenfondszuführungen) b) Sicherung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufs c) Finanzierung größerer strukturbestimmender Investitionen d) Finanzierung der persönlichen und sächlichen Kosten der WB bzw. Bezirksdirektion VEG (Zentrale) e) Bildung eines Reservefonds beim wirtschaftsleitenden Organ (entsprechend dem § 14 dieser Anordnung) f) Ablösung von Investitionskrediten in Ausnahmefällen bei Betrieben mit ungünstigen Produktionsbedingungen und hoher Kreditbelastung (gilt nur für Investitionskredite, die vor dem 1. Januar 1968 aufgenommen wurden) ■;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 28. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 27. Dezember 1967 auf Seite 100. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967, Nr. 1-14 v. 28.1.-27.12.1967, S. 1-100).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der in der zu gelangen; versucht, die Staatsgrenze zur nach Westberl im Reisezug versteckt, schwimmend oder zu Fuß zu über winden.

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