Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1967, Seite 90

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1967, Seite 90 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967, S. 90); 90 Gesetzblatt Teil III Nr. 13 Ausgabetag: 20. Dezember 1967 kann, entscheidet das wirtschaftsleitende Organ auf begründeten Antrag des Betriebes über die zeitweilige volle oder teilweise Aussetzung der Fondsabgaben. Die Aussetzung der Fondsabgaben ist zeitlich zu begrenzen und mit zielgerichteten Maßnahmen zur Erhöhung des Produktionsniveaus und der Fondsrentabilität zu verbinden, damit der Betrieb in die Lage versetzt wird, den gestellten Forderungen nachzukommen. §3 Bodenfondsabgabe und -Zuführung (1) Die Bodenfondsabgabe ist als MDN-Satz je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ausschließlich Belegschaftsland) festzulegen. Die Berechnung der Bodenfondsabgabe wird für das Ackerland (einschließlich Sonderkulturen) und das Grünland gesondert vorgenommen. Entsprechend der unterschiedlichen Fruchtbarkeit der Böden wird eine Bodenfondsabgabe bis zu 3Ü0 MDN je ha erhoben. (2) Für Betriebe mit besonders ungünstigen natürlichen Produktionsbedingungen kann eine Bodenfondszuführung bis zu 150 MDN je ha gewährt werden. Die Bodenfondszuführungen sind zielgerichtet an die Marktproduktion der Hauptproduktionszweige zu binden und als produktgebundene Zuschläge durch die Endproduzenten auszuzahlen. Die dazu erforderlichen Mittel sind von den Bezirksdirektionen VEG bzw. VVB den Endproduzenten bereitzustellen und im Rahmen des Betriebes des Geltungsbereiches dieser Anordnung selbst zu erwirtschaften. §4 Produktionsfondsabgabe (1) Grundlage für die Berechnung der Produktionsfondsabgabe bildet der Bruttowert der produktiven Grundmittel und der Umlaufmittelfonds am 1. Januar des betreffenden Jahres. (2) Für Grundmittel, die planmäßig zum Verkauf stehen die aus Rationalisierungskrediten und Investitionskrediten finanziert wurden in Höhe der noch zu tilgenden Kredite sowie für Meliorationsanlagen der Entwässerung und Arbeitsmittel mit einem Bruttoeinzelwert bis zu 500 MDN wird keine Fondsabgabe erhoben. Sind zum Verkauf geplante Grundmittel am Jahresende noch vorhanden, sind sie in die Berechnung der Produktionsfondsabgabe nachträglich einzubeziehen. (3) Die wirtschaftsleitenden Organe entscheiden, inwieweit Wege und stillgelegte Grundmittel in die Berechnung der Fondsabgabe einzubeziehen sind. (4) Die wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, für größere Produktionseinheiten, die im Laufe des Jahres produktionswirksam werden, den Umfang und den Zeitpunkt der Einbeziehung in die Fondsabgabe festzulegen. (5) Der Prozentsatz der Produktionsfondsabgabe für die Bruttowerte der produktiven Grundmittel und den Umlaufmittelfonds wird in gemeinsamer Beratung der wirtschaftsleitenden Organe mit den Betrieben festgelegt. Die VVB bzw. Bezirksdirektionen VEG differen- zieren innerhalb einer Spanne von 0,5 bis 3 % bei den Betrieben, wobei im Durchschnitt des Leistungsbereiches mindestens 1 % einzuhalten ist. (6) Für Spezialbetriebe können abweichend vom Abs. 5 höhere Prozentsätze oder Abgaben je Produktionseinheit festgelegt werden. §5 Abführung der Boden- und Produktionsfondsabgabe (1) Die Betriebe planen die Fondsabgaben, getrennt für den Boden sowie die Grundmittel und den Umlaufmittelfonds, als Abführungen an das wirtschaftsleitende Organ bzw. die Bodenfondszuführungen als Zuführungen vom wirtschaftsleitenden Organ. (2) Die Boden- und Produktionsfondsabgabe steht an erster Stelle der betrieblichen Gewinnverwendung. (3) Die Betriebe führen die Boden- und Produktionsfondsabgabe in der planmäßig für den Monat festgelegten Höhe bis zum 15. Kalendertag des Monats an das wirtschaftsleitende Organ ab. (4) Ist der erwirtschaftete Gewinn geringer als die planmäßige Abführung der Boden- und Produktionsfondsabgabe, hat der Betrieb die Abführung aus seinem Rücklagefonds zu decken. §6 VVB-Umlage Mit der Einführung der Boden- und Produktionsfondsabgabe entfallen für die Betriebe die VVB-Umlage und die Umlage für den Fonds Technik. §7 Nettogewinn (1) Der Betrieb hat in Abhängigkeit von seiner wirtschaftlichen Festigung und Rentabilität, planmäßig Nettogewinnanteile an das wirtschaftsleitende Organ abzuführen. Er erhält dazu Normative vom wirtschaftsleitenden Organ. (2) Der nach Abzug der Abführungen an das wirt-schaftsleitende Organ im Betrieb verbleibende Nettogewinn ist die Grundlage für die Eigenfinanzierung der Fonds und die Ausgangsbasis für die betriebliche Gewinnverwendung. Unter Berücksichtigung der laut Kreditvertrag abzudeckenden Tilgungsraten kann dieser Nettogewinn, unabhängig von der Reihenfolge, für die nachstehenden Maßnahmen eingesetzt werden: Tilgung von Rationalisierungs- und Investitionskrediten Tilgung von Finanzschulden Zuführungen zum Prämienfonds (auf der Grundlage der Prämienrichtlinien) Finanzierung der Anteile an Kooperationsgemeinschaften und zwischenbetrieblichen Einrichtungen Zuführungen zum Umlaufmittelfonds Zuführungen zum Fonds für Investitionen Maßnahmen, deren Finanzierung aus dem Gewinn gesondert geregelt ist Zuführungen zum Rücklagefonds. (3) Wird der Nettogewinn nicht in der geplanten Höhe erwirtschaftet, ist die Nettogewinnabführung an das wirtschaftsleitende Organ in der geplanten Höhe zu leisten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 28. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 27. Dezember 1967 auf Seite 100. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967, Nr. 1-14 v. 28.1.-27.12.1967, S. 1-100).

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