Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1967, Seite 82

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1967, Seite 82 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967, S. 82); 82 Gesetzblatt Teil III Nr. 11 Ausgabetag: 3. November 1967 ,V\ §3 Saisonkredit (1) Der Saisonkredit wird zur Finanzierung planmäßiger Kosten, von Beständen, Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen und Saisonverlusten in der zur Erfüllung des Jahresplanes erforderlichen und im Kreditvertrag vereinbarten Höhe gewährt. (2) Die Kredithöhe wird nach Einsatz der planmäßigen eigenen Umlaufmittel durch Gegenüberstellung der vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben bestimmt. (3) Bei Vereinbarung der Kredithöhe kann ein Betrag festgelegt werden, bis zu dessen Höhe das VEG den Saisonkredit ohne Antrag überschreiten kann. (4) Zur Finanzierung zeitweilig erhöhter Umlaufmittel, die zur Übererfüllung des Jahresplanes erforderlich sind, sowie bei zusätzlichem Umlaufmittelbedarf infolge vom VEG nicht beeinflußbarer Ursachen kann der Saisonkredit auf Antrag des VEG erhöht werden. (5) Entsteht infolge kurzfristig zu beseitigender Planwidrigkeiten ein zusätzlicher Kreditbedarf, so kann die Bank auf Antrag des VEG die Überschreitung der vereinbarten Höhe des Saisonkredites für eine begrenzte Frist und ohne Veränderung des Zinssatzes zulassen, wenn die Erfüllung des Jahresplanes durch diese Planwidrigkeit nicht gefährdet wird. §4 Zwischenkredit für Vorleistungen (1) Der Zwischenkredit wird für im Plan enthaltene oder außerplanmäßig entstehende höhere Kosten gewährt, die der Erfüllung und Übererfüllung des Planes dienen und im Laufe des Planjahres nicht in voller Höhe in die Selbstkosten verrechnet werden. Stehen dem VEG nach den gesetzlichen Bestimmungen für diese Maßnahmen andere Mittel zu, so sind diese vor der Kreditgewährung einzusetzen. (2) Die Tilgung des Zwischenkredites hat entsprechend der Verrechnung der Vorleistungen in die Selbstkosten spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet vom Tage der Kreditinanspruchnahme, zu erfolgen. §5 Zwischenkredit für betriebliche Fonds und für Beteiligungen planmäßigen Aufkommen der Fonds zu befristen und bis zum Ende des dem Jahr der Kreditausreichung folgenden Jahres zu tilgen. (3) Die Gewährung des Zwischenkredites für die Vorfinanzierung planmäßiger Zuführungen der WB ist davon abhängig, daß die WB die Bereitstellung der Mittel zur Rückzahlung des Kredites garantiert. Das VEG hat den Kredit spätestens bis zum Ende des Planjahres zurückzuzahlen. (4) Der Zwischenkredit für Beteiligungen ist in Übereinstimmung mit der planmäßigen Erwirtschaftung der vorgesehenen Rückzahlüngsquellen zu befristen und zu tilgen. Er kann für die Dauer von höchstens 3 Jahren, gerechnet vom Tage der Kreditinanspruchnahme, gewährt werden. (5) Für Zuführungen zum Rationalisierungsfonds und zum Rücklagefonds des VEG wird kein Kredit gewährt. §6 Kredite an WB (1) Die WB können Kredite für Zwecke der eigenen Produktions- und Absatztätigkeit nach den für VEG getroffenen Regelungen erhalten. (2) Bei planmäßigem Auseinanderfall von Aufkommen und Verwendung der Boden- und Produktionsfondsabgabe kann die WB Zwischenkredit gemäß § 5 erhalten. §7 Kreditgewährung bei Zahlungsschwierigkeiten (1) VEG, die zeitweilig auf Grund planwidriger Prozesse in Zahlungsschwierigkeiten geraten und in Anspruch genommene Kredite nicht termingerecht zurückzahlen, werden, sofern sie Garantien für die Wiederherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit und für die Rückzahlung der Kredite schaffen, von der Bank für bedingt kreditwürdig erklärt. (2) Bedingt kreditwürdige VEG können zur Überbrückung der zeitweiligen Zahlungsschwierigkeiten Kredite gemäß §§ 8 und 9 erhalten. (3) Gerät die WB durch Rückstände der VEG bei der Abführung von Boden- und Produktionsfondsabgabe in Zahlungsschwierigkeiten, so kann die Bank nach Anhören der WB (1) Der Zwischenkredit wird gewährt für die Vorfinanzierung der planmäßigen Zuführungen zu den aus Amortisationen oder Nettogewinn einschließlich aus planmäßigen Zuführungen der WB zu bildenden betrieblichen Fonds, wenn Aufkommen und Verwendung der Fonds planmäßig auseinanderfallen für die Finanzierung von planmäßigen oder außerplanmäßigen Beteiligungen an Kooperationsgemeinschaften, zwischenbetrieblichen Einrichtungen, Kooperationsverbänden und anderen kooperativen Organisationsformen der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft. (2) Der Zwischenkredit für die Vorfinanzierung betrieblicher Fonds ist in Übereinstimmung mit dem den VEG Kredite gemäß § 5 oder § 9 der WB Kredit zu den Bedingungen des § 8 gewähren. §3 Sonderkredit (1) Das VEG, das auf Grund von Planwidrigkeiten in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Kredite nicht termingemäß zurückzahlt, kann Sonderkredit zur Finanzierung der sich nicht planmäßig umschlagenden Umlaufmittel erhalten. (2) Sonderkredit wird unter der Voraussetzung gewährt, daß das VEG Garantien für die Beseitigung der Planwidrigkeiten und für die Rückzahlung der Kredite bietet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 28. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 27. Dezember 1967 auf Seite 100. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967, Nr. 1-14 v. 28.1.-27.12.1967, S. 1-100).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren in ihrer subversiven Tätigkeit bestärkt fühle und sich noch mehr in die Konspiration zurückziehen. Aus dem Dargelegten ergibt sich zwingend, daß bei der Vorbereitung und Realisierung von Importen, den Leitungs- und Kontroll-mechanismus, vorgesehene Lieferbedingungen, den Importbedarf, Engpaßsituationen und Disproportionen sowie Schwachstellen und Unzulänglichkeiten in der Volkswirtschaft,.

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