Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1967, Seite 68

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1967, Seite 68 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967, S. 68); 68 Gesetzblatt Teil III Nr. 9 Ausgabetag: 25. August 1967 § 97 (1) Die im § 95 genannten Valutabewegungen sind zum Zeitpunkt der Gutschrift bzw. Belastung durch die Deutsche Außenhandelsbank AG zu erfassen. (2) Die Valutarechnung ist monatlich mit der Deutschen Außenhandelsbank AG abzustimmen. IX. Nutzensabreelinung § 98 (1) In der Nutzensabrechnung sind die Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie die Auswirkungen nach Durchführung der Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der Aufgaben zur verbesserten Ausnutzung der vorhandenen Grundfonds nachzuweisen. Die Aufwendungen und Auswirkungen sind in technischen und ökonomischen Kennziffern im Mengen-, Zeit- und Wertausdruck nachzuweisen. (2) In der Nutzensabrechnung sind die planmäßige Erfüllung der Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Fortschritts zu kontrollieren und der Einfluß des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auf die Erfüllung, das Niveau und die Entwicklung der ökonomischen Hauptkennziffern sichtbar zu machen. § 99 (1) In der Nutzensabrechnung sind die Aufwendungen und Auswirkungen von einzelnen Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Fortschritts zu erfassen, nachzuweisen und zu analysieren (Einzelaufgabenabrechnung). (2) Die Aufwendungen und Auswirkungen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sind in der Nutzensabrechnung nach Kostenstellen und Kostenträgern zu erfassen und zu gruppieren und für die Betriebe zusammengefaßt nachzuweisen und zu analysieren (Gesamtabrechnung). § 100 (1) Für die Nutzensabrechnung sind technische und ökonomische Kennziffern festzulegen, mit denen die wesentlichen Zielstellungen der einzelnen Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der Aufgaben zur verbesserten Ausnutzung der Grundfonds zum Ausdruck gebracht werden. Sie müssen für die Zwecke der Gesamtabrechnung weitgehend aggregationsfähig sein. (2) Mit den ökonomischen Kennziffern sind insbesondere die Auswirkungen auf das Reineinkommen, die Kosten, die Arbeitsproduktivität, die Arbeitszeit und die Leistungen sowie auf die Anzahl und Struktur der Arbeitskräfte nachzuweisen. § 101 (1) Die technischen und ökonomischen Kennziffern sind in Niveaugrößen und/oder in Entwicklungsgrößen zum Ausdruck zu bringen. (2) Zur Sichtbarmachung der Auswirkungen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der verbesserten Ausnutzung der 'Grundfonds als Entwicklungsgrößen sind Kennziffern des Basiszeitraumes den Kennziffern des Berichtszeitraumes gegenüberzustellen. § 102 Unter Beachtung von Aussagefähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Nutzensabrechnung und Berücksichtigung überbetrieblicher Anforderungen sind in den Betrieben Nomenklaturen abrechnungspflichtiger Einzelaufgaben aufzustellen. Für die Zwecke der Gesamtabrechnung sind die nicht in den Nomenklaturen erfaßten Einzelaufgaben nach vereinfachten Methoden (Schätzung, Kontrolle technischer Parameter u. ä.) zu kontrollieren. § 103 (1) Unter Beachtung der §§ 98 bis 102 ist in der Nutzensabrechnung der Nutzen differenziert zu erfassen, nachzuweisen und zu analysieren nach Leitungsebenen (Kostenstellen bzw. Verantwortungsbereichen, Betrieben) Herkunft bzw. Ursachen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts (Neuererwesen, Lizenzen, Forschung und Entwicklung, Dokumentation) technischem Charakter der Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Fortschritts (Teilmechanisierung. Mechanisierung, Teilautomatisierung, Automatisierung). (2) Bei der Durchführung der Nutzensabrechnung ist den verschiedenen Phasen der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen- Fortschritts nach Vor-bereitungs-, Durchführungs- bzw. Einführungs- und Nutzensphase sowie der Spezifik der Aufgabenstellung nach neuen Erzeugnissen, Investitionen, neuen Verfahren, Technologien und anderen Maßnahmen und Grundfondsausnutzung Rechnung zu tragen. (3) Die Nutzensabrechnung ist für eingi, die Nutzensdynamik berücksichtigenden, repräsentativen Zeitraum durchzuführen. Für die Gesamtabrechnung ist zur Abstimmung der Ergebnisse der Nutzensabrechnung mit den ökonomischen Kennziffern der Abrechnungszeitraum mit dem Jahresrhythmus der gesamten betrieblichen Abrechnung in Übereinstimmung zu bringen. (4) Der Abrechnungszyklus ist so festzulegen, daß eine aussagefähige operative Kontrolle und Information der Leitungsorgane ermöglicht wird. (5) Die Nutzensabrechnung ist mit der Planung der Aufwendungen und Auswirkungen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie mit der Berichterstattung inhaltlich und methodisch abzustimmen. § 104 (1) Für die Nutzensabrechnung sind die in den anderen Rechnungen ermittelten ökonomischen und technischen Kennziffern auszunutzen. Das bezieht sich im wesentlichen auf die Grundmittel- und Investitionsrechnung, die Aufwandskennziffern sowie andere ökonomische und technische Kennziffern Materialrechnung, die Kennziffern über die mengen- und wertmäßige Entwicklung des Materialeinsatzes Arbeitskräfterechnung, die Kennziffern über die Entwicklung der Arbeitskräfte, der Arbeitszeit und des Lohnes;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 28. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 27. Dezember 1967 auf Seite 100. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967, Nr. 1-14 v. 28.1.-27.12.1967, S. 1-100).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei , Repräsentanten der Parteiund Staatsführung, Funktionäre und Mitglieder der Partei - die Bestimmungen über den Reiseverkehr in nichtsozialistische Staaten und die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration eventuell gefährdeter anderer und zur Abwehr eventueller Auswirkungen auf die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben einzuleiten sind. Aus den dabei festgestellten Mängeln in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden.

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