Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1967, Seite 19

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1967, Seite 19 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967, S. 19); Gesetzblatt Teil III Nr. 2 Ausgabetag: 11. Februar 1967 19 (4) Positive und negative Abweichungen von den I Kostennormativen sind getrennt nachzuweisen und j nach Ursachen und Verantwortungsbereichen zu gliedern. (5) Die Abweichungen von.den Kostennormativen sind im Zusammenhang mit den nicht planbaren Kostenarten Grundlage tür die Leistungsbeurteilung der Kostenstellen und des Betriebes. §79 In den Richtlinien gemäß § 139 sind die Anwendungsbedingungen und die zur Einführung der. normativen Kostenrechnung notwendigen Voraussetzungen zu regeln. VIII. Finanzrechnung §80 In der Finanzrechnung sind die materiellen und finanziellen Mittel nach ihrer Zusammensetzung, ihren Quellen, ihrer Zweckbestimmung, ihren Veränderungen und nach den einzelnen Phasen des Reproduktionsprozesses in Aufbereitungsnachweisen sowie das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schlußbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vollständig und beurkundet im Wertausdruck zu erfassen. §81 (1) In Konten und Journalen sind Zahlenangaben einzeln oder zusammengefaßt über die Bestände und Fonds, ihre Veränderungen sowie die Entwicklung des Ergebnisses der wirtschaftlichen Tätigkeit nachzuweisen. (2) Die Kontenführung umfaßt die zeitliche Ordnung der Buchungen (chronologische Buchungen) in einem oder mehreren, nach systematischen Gesichtspunkten getrennten Nachweisen, wobei die Vorgänge, sofern sie nicht gemäß Abs. 3 zu behandeln sind, einzeln erfaßt werden; sachliche Ordnung der Buchungen (systematische Buchungen) in Konten bzw. entsprechenden Auf-bereitungsnaehweisen. (3) Gleichartige ökonomische Vorgänge sind weitgehend periodisch bis zu einem Monat zu sammeln (Sammelbuchungen). §82 (1) Auf der Grundlage des vom Ministerium für Bauwesen herausgegebenen Kontenrahmens der volkseigenen Bauindustrie, in dem die Gliederung, Benennung und Numerierung der Konten vorgeschrieben ist, sind von den Betrieben Kontenpläne aufzustellen. (2) Zu Jahresbeginn sind alle aktiven und passiven Bestandskonten, auf die Bestände vorzutragen sind, ordnungsgemäß zu eröffnen. Die Eröffnungsbuchungen sind auf einem besonderen Nachweis zu sammeln. (3) Alle anderen Konten sind bei Bedarf zu eröffnen bzw. einzurichten. §83 (1) Die sachliche Richtigkeit der auf den Konten nachgewiesenen Bestände ist vor allem durch den Vergleich mit den durch Inventur ermittelten tatsächlichen Beständen zu kontrollieren. Differenzen sind gemäß § 133 Abs. 4 zu behandeln. (2) Die formelle Richtigkeit der Buchungen auf den Konten ist monatlich abzustimmen und durch Aufstellen einer Saldenbilanz zu kontrollieren. §84 Sämtliche Konten sind nach Bestätigung der aus ihnen entwickelten Jahresfinanzkontrollberichte unter dem Bilanzstichtag ordnungsgemäß abzuschließen. Sofern auf den Konten der Jahresumsatz und der Schlußsaldo ausgewiesen werden oder eine aufeinanderfolgende Saldenrechnung durchgeführt und die Schlußsalden in einer Saldenbilanz- erfaßt wurden, genügt es, die Buchungen so abzuschließen, daß unzulässige Nachbuchungen nicht möglich sind. §85 (1) Die Bilanz ist mindestens nach folgenden Positionen zu gliedern: auf der Aktivseite der Bilanz Grundmittel mit ihrem Bruttowert, Verschleiß und Nettowert; Umlaufmittel; Posten der Rechnungsabgrenzung; Verlust; Gewinnverwendung; auf der Passivseite der Bilanz finanzielle Fonds; Posten der Rechnungsabgrenzung; Gewinn; Verluststützung. (2) Die Positionen der Aktiva und Passiva sind brutto nachzuweisen; eine Saldierung ist nicht zulässig. §86 (1) Die Bestände der bestätigten Schlußbilanz sind unverändert auf das folgende Jahr zur Wahrung der Bilanzkontinuität vorzutragen. (2) Veränderungen der wertmäßigen Bestände und Fonds auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, die nicht in laufender Rechnung gebucht werden, sind durch eine Bilanzbrücke nachzuweisen. §87 (1) Bei Zusammenlegung bzw. Auflösung von Betrieben oder Wirtschaftsorganen sind auch während des laufenden Jahres Schlußbilanzen nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen. (2) Bei Neubildung bzw. Zusammenlegung von Betrieben oder Wirtschaftsorganen sind von den neuen Rechtsträgern Eröffnungsbilanzen aufzustellen. Die Werte der Schlußbilanzen der übernommenen Betriebe oder Wirtschaftsorgane gehen in die Eröffnungsbilanz der neuen Rechtsträger ein. (3) Der Minister für Bauwesen kann in Übereinstimmung mit dem Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und dem Minister der Finanzen die Aufstellung von Bilanzen auch in anderen Fällen anweisen. §88 (1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Kosten unter Berücksichtigung der Bestands Veränderung an unfertigen sowie fertigen Erzeugnissen und materiellen Leistungen den Erlösen sowie anderen gesetzlich festgelegten ergebniswirksamen Positionen gegenüberzustellen und der Gewinn bzw. Verlust zu ermitteln. (2) Die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung sind brutto nachzuweisen; eine Saldierung ist nicht zulässig.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 28. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 27. Dezember 1967 auf Seite 100. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1967, Nr. 1-14 v. 28.1.-27.12.1967, S. 1-100).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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