Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1966, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1966, Seite 15 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1966, S. 15); Gesetzblatt Teil III Nr. 4 Ausgabetag: 19. Februar 1966 15 derholter Aufforderung nicht nach, so kann der Direktor der zuständigen Bzf oder Leiter der zuständigen Zw der Bank a) die Durchführung einer außerordentlichen Rechenschaftslegung des betreffenden Leiters vor dem übergeordneten Leiter verlangen, b) bei dem zuständigen Organ die Überprüfung der Zahlung von Prämien oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens empfehlen. §20 Einspruchsverfahren (1) Gegen eine von der Bank erteilte Ablehnung eines Kreditantrages, gegen die von der Bank für die Kreditgewährung gestellten Bedingungen sowie gegen die von ihr eingeleiteten Maßnahmen und Sanktionen oder erteilten Auflagen können die Direktoren der Betriebe sowie die Leiter ihrer wirtschaftsleitenden Organe innerhalb von 10 Tagen Einspruch einlegen. Das gleiche gilt, wenn der Leiter des nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden wirtschaftsleitenden Organs nicht mit der durch den Direktor der zuständigen Niederlassung der Bank im Quartalskreditplan bestätigten Kredithöhe oder den mit der Bestätigung erteilten Auflagen einverstanden ist. Der Einspruch ist bei der Niederlassung der Bank einzureichen, gegen deren Maßnahmen sich der Einspruch richtet. (2) Der Leiter der Niederlassung der Bank, gegen deren Maßnahmen sich der Einspruch richtet, hat hierzu Stellung zu nehmen und den Einspruch mit seiner Stellungnahme unverzüglich an die im Abs. 3 genannten Entscheidungsberechtigten weiterzuleiten. Der Entscheidungsberechtigte trifft eine Entscheidung nach Anhören des dem Einreicher übergeordneten Leiters. Von der getroffenen Entscheidung ist der übergeordnete Leiter zu informieren. (3) Uber den Einspruch a) des Direktors des Betriebes entscheidet der Direktor der zuständigen Bzf der Bank, b) des Leiters des wirtschaftsleitenden Organs entscheidet der zuständige Stellvertreter des Präsidenten der Deutschen Notenbank bzw. der Deutschen Investitionsbank. Die Entscheidungen der Bankorgane über den Einspruch sind endgültig. (4) Über den Einspruch ist innerhalb von 15 Tagen nach Eingang zu entscheiden. Ist in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht möglich, so ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid zu erteilen. (5) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der zuständige Stellvertreter des Präsidenten der Deutschen Notenbank, der zuständige Stellvertreter des Präsidenten der Bank sowie die zuständigen Direktoren der Bzf und Leiter der Zw der Bank können jedoch im Einzelfall festlegen, daß bis zur Entscheidung über den Einspruch der Kredit auf der Grundlage eines Kreditvertrages, aber zunächst ohne die bestrittenen Bedingungen, gewährt bzw. daß zunächst auf die Durchführung der bestrittenen Maßnahmen, Sanktionen oder Auflagen verzichtet wird. (6) Wird der Kreditvertrag gemäß Abs. 5 zunächst ohne eine bestrittene Bedingung abgeschlossen, so wird sein endgültiger Inhalt durch die Einspruchsentscheidung bestimmt, ohne daß es einer zusätzlichen Vereinbarung der Vertragspartner bedarf. Das gleiche gilt im Falle der Entscheidung über den Einspruch, der gemäß § 8 Abs. 6 im Zusammenhang mit einer vorgeschlagenen Vertragsänderung eingelegt wurde. §21 Kreditreserve (1) Die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe, die über eine Kreditreserve verfügen, haben bei ihren Vorschlägen über die Höhe der Kreditreserve für ihren Bereich die Belange der volkseigenen Projektierungsbetriebe mit zu berücksichtigen. Sie entscheiden über die Verwendung der Kreditreserve und haben die Gewährung von Krediten an Betriebe aus der Kreditreserve mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden. (2) Die Bank hat die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe bei der Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen und Erfüllung der Auflagen zu unterstützen. (3) Die Bereitstellung der aus der Kreditreserve an Betriebe gewährten Kredite erfolgt über gesonderte Konten bei den Filialen der Deutschen Investitionsbank bzw. Ibf der Deutschen Notenbank. (4) Für den in Anspruch genommenen Teil der Kreditreserve sind Zinsen zu berechnen. Wirtschaftsleitende Organe, die nicht nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten, sind verpflichtet, den Überschuß ihrer Zinseinnahmen über die Zinsausgaben jährlich an den Staatshaushalt abzuführen. §22 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft. (2) Gleichzeitig sind im Geltungsbereich dieser Anordnung nicht mehr anzuwenden: a) Anordnung vom 28. April 1959 über die Kreditierung zeitweiliger Mehraufwendungen, die den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft bei Anlauf und Umstellung der Produktion entstehen (GBl. I S. 524), b) gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung vom 4. Januar 1964 über finanzrechtliche Bestimmungen (GBl. II S. 31) die Verordnung vom 23. März 1961 über die Gewährung kurzfristiger Kredite zur Finanzierung von Beständen und Forderungen (GBl. II S. 123), c) Anordnung vom 24. März 1961 über die Gewährung kurzfristiger Kredite an die volkseigenen Bau- und Projektierungsbetriebe zur Finanzierung von Beständen und Forderungen (GBl. II S. 130). Berlin, den 26. Januar 1966 Der Minister der Finanzen I. V.: Kaminsky Erster Stellvertreter des Ministers;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 15 vom 10. Dezember 1966 auf Seite 168. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1966, Nr. 1-15 v. 14.1.-10.12.1966, S. 1-168).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheitsorgane, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulu.

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