Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1966, Seite 10

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1966, Seite 10 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1966, S. 10); 10 Gesetzblatt Teil III Nr. 4 Ausgabetag: 19. Februar 1966 Rahmen der bestätigten Jahreskreditpläne zu bestätigen. Die Direktoren der zuständigen Ibf der Deutschen Notenbank bzw. die Direktoren der zuständigen Filialen der Bank haben die Quartalskreditpläne der nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden wirtschaftsleitenden Organe zu prüfen und im Rahmen der bestätigten Jahreskreditpläne zu bestätigen. (8) Die Bestätigung der Quartalskreditpläne kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. (9) Die Leiter der Betriebe und deren wirtschaftsleitenden Organe sind in ihren Bereichen für die Einhaltung der bestätigten Kreditpläne verantwortlich und haben die Durchführung der Kreditpläne zu analysieren und in den Rechenschaftslegungen vor den übergeordneten Leitern über die Einhaltung und Durchführung der Kreditpläne zu berichten. Die Einhaltung der Kreditpläne ist in die Analysentätigkeit der Bank einzubeziehen. (10) Die Bank hat über die Festlegung der Kreditbedingungen auf die Einhaltung der bestätigten Kreditpläne unter Beachtung der ökonomischen Erfordernisse und auf die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Bestätigung der Kreditpläne erteilten Auflagen sowie festgelegten Maßnahmen Einfluß zu nehmen. (11) Die Direktoren der zuständigen Bzf und Ibf haben das Recht, Kredite gemäß §§ 9 bis 12 entsprechend den ökonomischen Erfordernissen auch dann auszureichen oder die Leiter der finanzierenden Zw zur Ausreichung zu ermächtigen, wenn diese Kredite bei der Aufstellung der Quartalskreditpläne noch nicht berücksichtigt werden konnten. §4 Kreditzweck und Kreditobjekt (1) Die Kredite werden gemäß § 26 der Investitionsverordnung vom 25. September 1964 (GBl. II S. 785) zur Finanzierung von Umlaufmitteln für die Durchführung von Projektierungsleistungen entsprechend § 2 der Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 (GBl. II S. 909) und für die Durchführung sonstiger Leistungen (im folgenden Projektierungsleistungen genannt) gewährt als: a) Kredite zur Finanzierung der planmäßigen Umlaufmittel (Plankredite), b) Kredite zur Deckung eines zeitweiligen Finanzbedarfs auf Grund von Maßnahmen und Vorgängen, die im volkswirtschaftlichen Interesse liegen (Zusatzkredite im volkswirtschaftlichen Interesse), c) Kredite zur Deckung eines zeitweiligen Finanzbedarfs infolge planwidriger Vorgänge (Zusatzkredite für Planwidrigkeiten). (2) Die Projektierungsleistungen müssen durch Wirtschaftsverträge gebunden sein und den staatlichen Aufgaben entsprechen. (3) Die Kreditbedingungen sind entsprechend den Ursachen des Kreditbedarfs zu differenzieren. Dabei sind die ökonomische Bedeutung des Kreditnehmers und seine Funktion bei der Vorbereitung und Durchführung der Investitionen zu berücksichtigen. (4) Die Kredite müssen durch Kreditobjekte gedeckt sein, die dem Kreditzweck gemäß Abs. 1 entsprechen. Kreditobjekte sind: a) Umlaufmittel entsprechend den Richtsatzplanpositionen, b) Forderungen aus fertiggestellten Projektierungsleistungen. Den Kreditobjekten sind die aus Zwischen- und Überbrückungskrediten gebildeten Guthaben auf Sonderbankkonten bzw. die Objekte, die aus den Mitteln der Sonderbankkonten finanziert sind, gleichgestellt. (5) Soweit die Betriebe Generalauftragnehmer bzw. Hauptauftragnehmer für die Lieferung bzw. für den Export von Ausrüstungen und kompletten Industrieanlagen sind, ist mit den zuständigen Filialen der Bank für diese Leistungen nach den Grundsätzen dieser Anordnung unter Beachtung der speziellen Bedingungen ein gesonderter Kreditvertrag abzuschließen. (6) Von der Kreditgewährung ausgeschlossen sind: a) Objekte gemäß Abs. 4, die nicht dem Kreditzweck gemäß Abs. 1 entsprechen, sofern nicht Sonderkredite gemäß § 13 Abs. 1 gewährt werden, b) Objekte gemäß Abs. 4, die aus anderen Quellen zu finanzieren sind, c) vom Besteller nicht fristgerecht bezahlte oder strittige Forderungen. §5 Kreditfrist (1) Der Kredit ist in Übereinstimmung mit den planmäßigen Umschlagsfristen oder zu den im Kreditvertrag besonders festgelegten Terminen zurückzuzahlen. (2) Für die Laufzeit der Kredite zur Finanzierung von Projektierungsleistungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen gilt der § 26 der Investitionsverordnung vom 25. September 1964. §6 Kreditzinsen (1) Die Kredite sind zu verzinsen. (2) Die Zinssätze sind unter Berücksichtigung der a) ökonomischen Ursachen des Kreditbedarfs sowie der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Kreditzwecks und des Kreditobjekts, b) Kreditdisziplin bei der Erfüllung der Kreditverträge zu differenzieren. (3) Werden höhere Zinssätze als für die Richtsatz-plankredile vereinbart, so kann die Bank in Höhe der Differenz die berechneten Zinsen ganz oder teilweise erstatten, wenn die im Kreditvertrag hierfür festgelegten Bedingungen eingehalten worden sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 15 vom 10. Dezember 1966 auf Seite 168. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1966, Nr. 1-15 v. 14.1.-10.12.1966, S. 1-168).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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