Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1965, Seite 59

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1965, Seite 59 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1965, S. 59); Gesetzblatt Teil III Nr. 13 Ausgabetag: 5. Juni 1965 59 (3) Werden höhere Zinssätze als für Plankredite festgelegt, so kann die Bank in Höhe der Differenz die berechneten Zinsen ganz oder teilweise erstatten, wenn der VEB oder die WB die Bedingungen des Kreditvertrages eingehalten hat. Die erhöhten Zinsen werden nur dann erstattet, wenn das im Kreditvertrag vereinbart worden ist. §9 Differenzierung der Kreditgewährung (1) Die Kredite gemäß § 5 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung der Ursachen des Kreditbedarfs zu differenzieren. (2) Bei der Gewährung der Kredite sind die volkswirtschaftlichen und betrieblichen Erfordernisse, die ökonomischen Besonderheiten und die Bedeutung der Zweige und Betriebe zu berücksichtigen. §10 Grundlage für die Kreditgewährung Die VEB und die WB haben der Bank als Grundlage für die Kreditgewährung einzureichen a) die Pläne entsprechend den planmethodischen Bestimmungen einschließlich der Unterlagen gemäß §§ 2 und 3, b) die Kreditanträge, in denen der Kreditzweck, die Höhe des Kreditbedarfs, die vorgesehene Tilgung des Kredits und die bei Zusalzkreditcn für Planwidrigkeiten notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der planwidrigen Vorgänge anzugeben sind, c) die periodischen Berichte und Analysen über die Planerfüllung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. §11 Kreditvertrag (1) Die Kreditbeziehungen zwischen der Bank und dem VEB oder der WB sind durch Kreditverträge zu regeln. (2) In den Kreditverträgen ist festzulegen a) die Höhe der Kredite, b) der Kreditzweck und die Deckung der Kredite durch Kreditobjekte, c) die Kreditfrist, d) die Verzinsung der Kredite, e) die Art und der Umfang der Nachweise über die Einhaltung der Kreditbedingungen. (3) In dem Kreditvertrag können weitere differenzierte Bedingungen über die Ausreichung und über die Maßnahmen und Sanktionen bei Nichteinhaltung des Kreditvertrages, insbesondere der Kreditfristen, aufgenommen werden. (4) Die Kreditbedingungen müssen im Zusammenhang mit dem Kreditbedarf stehen. Sie sind inhaltlich und umfangmäßig unter Berücksichtigung der Kreditdisziplin bei der Erfüllung der Kreditverträge; ökonomischen Ursachen des Kreditbedarfs sowie der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Kreditzweckes und des Kreditobjektes; Qualität der Eigenkontrolle der WB bzw. der Betriebe zu differenzieren. Durch die Kreditbedingungen müssen ein hoher ökonomischer Nutzeffekt der Kreditgewährung erreicht und die Erschließung von Reserven zur Erfüllung und Übererfüllung der Pläne gefördert bzw. die Beseitigung der Ursachen von Planwidrigkeiten unterstützt werden. (5) Auf . den Kreditantrag des VEB oder der WB hat die Bank dem Antragsteller innerhalb von 10 Tagen nach Eingang die vorbereitete Vertragsurkunde zur Unterzeichnung oder eine schriftlich begründete Ablehnung des Kredits zu übersenden. Ist diese Frist in Ausnahmefällen für die Prüfung des Kreditantrages nicht ausreichend, so hat die Bank rechtzeitig einen Zwischenbescheid zu erteilen. (6) Die Bank kann in Ausnahmefällen schon vor Abschluß des Kreditvertrages im Einverständnis mit dem Kreditnehmer im Rahmen des Kreditantrages Kredit ausreichen; in diesen Fällen gelten die von der Bank hierfür später festgesetzten Kreditbedingungen als vereinbart. (7) Änderungen der Bedingungen des Kreditvertrages können jederzeit schriftlich vereinbart werden. Für einseitige Änderungsvorschläge eines Vertragspartners gilt folgende Regelung: a) schriftliche Änderungsvorschläge der Bank gelten als vereinbart, wenn der VEB oder die WB nicht gemäß § 28 innerhalb von 10 Tagen nach Eingang Einspruch einlegt, b) schriftliche Änderungsvorschläge des VEB oder der WB gelten als vereinbart, wenn die Bank nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang schriftlich widerspricht. Gegen den Widerspruch der Bank kann der VEB oder die WB gemäß § 28 innerhalb von 10 Tagen nach Eingang Einspruch einlegen. §12 Richtsatzplan- und Saisonkredit an VEB (1) Den VEB wird nach Einsatz der planmäßigen eigenen Umlaufmittel zur Finanzierung planmäßiger Bestände und Kosten für die Saisonvorbereitung und -durchführung Kredit gewährt. Die VEB erhalten entsprechend den ökonomischen Besonderheiten der Zweige Richtsatzplankredit oder Saisonkredit. (2) Die Quartalskreditpläne können als Kreditantrag für den Richtsatzplan- bzw. Saisonkredit angesehen werden. Die Bank kann bei VEB in besonderen Fällen auf die Einreichung des Quartalskreditplanes verzichten und den Jahreskreditplan im Zusammenhang mit dem Richtsatzplan als Kreditantrag für den Richtsatzplan- bzw. Saisonkredit anerkennen. (3) Bei der Gewährung des Richtsatzplan- bzw. Saisonkredits kann die Bank kurzfristige Schwankungen der plangebundenen Umlaufmittel und der ständigen Aktiva und Passiva um die Werte des Planes berücksichtigen. (4) Die Bank kann den VEB, die eine gute Kreditdisziplin bei der Inanspruchnahme und Tilgung der Kredite und keine oder nur unwesentliche planwidrige Bestände aufweisen, gestatten, den zur Finanzierung der Umlaufmittel vertraglich vereinbarten Kredit ohne Antrag vorübergehend zu überschreiten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 33 vom 23. Dezember 1965 auf Seite 144. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1965, Nr. 1-33 v. 12.1.-23.12.1965, S. 1-144).

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