Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1965, Seite 33

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1965, Seite 33 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1965, S. 33); Gesetzblatt Teil III Nr. 7 Ausgabetag: 29. März 1965 33 b) bei der Überbietung der Orientierungsziffer Gewinn bei der Ausarbeitung des Planes und der freiwilligen Erhöhung der staatlichen Aufgabe „Gewinn“ im Laufe des Jahres aus der planmäßigen Gewinnverwendung, c) bei Erfüllung bzw. Überbietung der vom Leiter der zuständigen Abteilung des Volkswirtschaftsrates bzw. des zuständigen zentralen staatlichen Organs festgelegten qualitativen Kennziffern durch Mittel gemäß Abs. 4, sofern nicht Buchst, a in Betracht kommt. (7) Für die im Rahmen der erlassenen Finanzschulden gemäß Abs. 4 getilgten Überbrückungskredite sind die berechneten Zinsen ab Beginn des Jahres, in dem der Erlaß ausgesprochen wurde, zu erstatten. (8) Für wirtschaftsleitende Organe, die nicht nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten und deren unterstellte Betriebe finden die Absätze 1 bis 7 keine Anwendung. Für diese Betriebe ist die Verordnung vom 23. Juli 1959 über die Behandlung und Finanzierung von Mindergewinnen bzw. außerplanmäßigen Verlusten in der volkseigenen Wirtschaft (GBl. I S. 645) anzuwenden. §13 Liquiditätskredit (1) Uber die Einstellung der direkten Kreditgewährung an den Betrieb entscheidet der Leiter der kontoführenden Bank für das wirtschaftsleitende Organ. Der Leiter des zuständigen wirtschaftsleitenden Organs ist hiervon zu unterrichten. Zur Weiterfinanzierung des Betriebes kann dem Leiter des zuständigen wirtschaftsleitenden Organs durch die kontoführende Bank für das wirtschaftsleitende Organ ein Liquiditätskredit gewährt werden. (2) Der Liquiditätskredit ist nicht für die durch Überbrückungskredit gemäß § 12 zu finanzierenden Fondszuführungen zu verwenden. (3) Der Kredit ist unter Berücksichtigung der vom Leiter des wirtschaftsleitenden Organs im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Wiederherstellung der Liquidität des Betriebes festgelegten Termins zu befristen. Dabei ist auf eine schnellstmögliche Beseitigung der Mängel einzuwirken. § 14 Stundung fälliger Kredite (1) Die Bank kann dem Betrieb oder dem wirtschaftsleitenden Organ einen fälligen Kredit stunden, wenn a) die Gewähr dafür besteht, daß innerhalb der von der Bank gestellten Frist die ordnungsgemäße Finanzierung wieder hergestellt wird, b) die Beseitigung von Mängeln in der Planerfüllung die Hilfe und verstärkte Kontrolle des übergeordneten (ftgans erfordert, c) die Bank wegen der bestehenden Mängel eine außerordentliche Rechenschaftslegung des betreffenden Leiters vor dem übergeordneten Leiter fordert, d) wichtige volkswirtschaftliche Entscheidungen der übergeordneten Organe notwendig sind. (2) Die Stundung ist unter Berücksichtigung der- Zeit festzulegen, die für die Regelungen gemäß Abs. 1 benötigt wird. Dabei ist auf eine schnellstmögliche Regelung einzuwirken. § 15 Ausführung von Zwangsabbuchungsaufträgen (1) Vor der Abdeckung der fälligen Kredite gemäß § 17 Abs. 3 der Kreditverordnung (Industrie) (aber nach den dabei zu gewährleistenden Zahlungen und Abführungen) sind Zwangsabbuchungsaufträge über Forderungen a) auf Grund solcher Warenlieferungen und sonstigen Leistungen, die die richtsatzgebundene Un-laufmittelsphäre oder nicht geplante Investitionen betreffen, b) aus Vertragsstrafen, Schadenersatzansprüchen oder ähnlichem Rechtsgrund auszuführen. § 16 Verweigerung der Kreditgewährung (1) Wird die Gewährung weiterer Kredite verweigert, kann die Bank von dem Betrieb verlangen, daß er seinen Hauptlieferanten den Zeitpunkt der Einstellung der Bezahlung ihrer Forderungen aus Kredit mitteilt. (2) Die Verweigerung der Gewährung weiterer Kredite erfolgt unabhängig von der im Quartalskreditplan bestätigten Kredithöhe. (3) Über die Verweigerung der Gewährung weiterer Kredite ist der Leiter des zuständigen wirtschaftsleitenden Organs zu unterrichten. § 17 Kreditvertrag (1) Auf den Kreditantrag des Betriebes oder des wirtschaftsleitenden Organs hat die Bank dem Antragsteller innerhalb von 10 Tagen nach Eingang die vorbereitete Vertragsurkunde zur Unterzeichnung oder eine schriftlich begründete Ablehnung des Kredites zu übersenden. Ist diese Frist in Ausnahmefällen für die Prüfung des Kreditantrages nicht ausreichend, so hat die Bank rechtzeitig einen Zwischenbescheid zu erteilen. (2) Der Kreditvertrag kommt durch die beiderseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande. Die Bank kann jedoch schon vorher die Inanspruchnahme des beantragten Kredites unter Berücksichtigung der Differenzierung gemäß § 16 Abs. 4 der Kreditverordnung (Industrie) zulassen. (3) Änderungen der Bedingungen des Kreditvertrages können jederzeit schriftlich vereinbart werden. Für einseitige Änderungsvorschläge eines Vertragspartners gilt folgende Regelung: a) Schriftliche Änderungsvorschläge der Bank gelten als vereinbart, wenn der Betrieb oder das wirt-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 33 vom 23. Dezember 1965 auf Seite 144. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1965, Nr. 1-33 v. 12.1.-23.12.1965, S. 1-144).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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