Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1965, Seite 126

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1965, Seite 126 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1965, S. 126); 126 Gesetzblatt Teil III Nr. 26 Ausgabetag: 19. Oktober 1965 aus der Ablösung der aus dem Fonds Technik finanzierten Grundmittel durch Investmittel zum Zeitwert, wenn diese Grundmittel für die laufende Warenproduktion eingesetzt werden; aus dem Erlös, der durch die Nachnutzung wissenschaftlich-technischer Leistungen innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik entsteht, entsprechend dem festgelegten Anteil der Nachnutzungsgebühr; aus dem Erlös für aus Forschungs- und Entwicklungsmitteln angeschaffte Grundmittel, die nach Abschluß der Arbeiten im Bereich des Betriebes bzw. der WB nicht für die laufende Produktion verwendet werden können und die daher mit Genehmigung des Generaldirektors der WB verkauft werden; aus der Übernahme des Wertes der aus dem Fonds Technik angeschafften Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren usw. in die Kosten bzw. Umlaufmittel der Betriebe, wenn diese Werkzeuge usw. für die laufende Froduktion eingesetzt werden und der Generaldirektor der WB eine solche Refinanzierung anordnet; aus dem Verkauf der Versuchsproduktion gemäß den Bestimmungen des § 12, soweit diese Versuchsproduktion aus dem Fonds Technik finanziert wurde und für den Erlös nicht eine andere Verwendung gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen ist. Als Versuchsproduktion gelten nicht nur die als Vorläufer der späteren Serienproduktion hergestellten Funktionsmuster, Fertigungsmuster und Nullserien, sondern auch die Erzeugnisse. die zur Erprobung der entwickelten Aggregate (einschließlich Pilotanlagen) auf ihnen hergestellt werden. §6 Heranziehung anderer Betriebe zur Finanzierung des Fonds Technik Im Falle der Nachnutzung oder Mitnutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen durch volkseigene Betriebe oder sonstige Einrichtungen außerhalb der WB oder durch Betriebe anderer Eigentumsformen ist mit diesen vertraglich zu vereinbaren, in welcher Form und in welcher Höhe sich die Nutzenden bzw. die diesen übergeordneten WB an der Refinanzierung der aufgewendeten Kosten beteiligen (Verkauf, Vergabe einer Lizenz, Nachnutzungsvertrag, anderweitige Beteiligung an der Bildung des Fonds Technik der WB). §7 Inanspruchnahme von Krediten (1) Übersteigt im Laufe eines Planjahres der Finanzbedarf vorübergehend das Aufkommen, so kann die WB einen Zwischenkredit aufnehmen, den sie aus den im Laufe des Jahres eingehenden Mitteln des Fonds Technik abdeckt. (2) Die WB kann einen Kredit aufnehmen zur Finanzierung unvorhergesehener im volkswirtschaftlichen Interesse liegender zusätzlicher Ausgaben auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung für den Erwerb von bereits vorliegenden Forschungsergebnissen (Nachnutzung); den Erwerb von Lizenzen; den unvorhergesehenen Bedarf an Grundmitteln zur Bearbeitung von Forschungsthemen; die Vergabe zusätzlicher Vertragsforschung. Die Rückzahlung der Kredite erfolgt aus den künftig dem Fonds Technik zufließenden Mitteln. Die Rückzahlung ist als Ausgabe aus dem Fonds Technik zu planen. (3) Die WB kann einen Kredit aufnehmen, um auf der Grundlage des Perspektivplanes eine in einem Planjahr im Rahmen des bestätigten Planes Neue Technik auftretende Spitzenbelastung des Fonds Technik auf mehrere Jahre zu verteilen. Die Rückzahlung des Kredites aus dem Fonds Technik muß in den folgenden Jahren gewährleistet sein. (4) Sind die Spitzenbelastungen durch Anschaffung von Grundmitteln (z. B. Bau von Pilotanlagen, Anschaffung von Modellen, Vorrichtungen, Werkzeugen und Lehren) verursacht und steht fest, daß diese zunächst für Forschungszwecke angeschafften Grundmittel später in der laufenden Produktion eingesetzt und daher aus Investmitteln bzw. Umlaufmitteln oder Kosten refinanziert werden, kann im Kreditvertrag als Termin der Rückzahlung der Zeitpunkt der Refinanzierung bestimmt werden. (5) Zinsen für zur Finanzierung des Fonds Technik aufgenommene Kredite sind aus dem Fonds Technik zu zahlen. §8 Übertragbarkeit der Mittel (1) Bis zum Jahresende nicht verbrauchte Mittel des Fonds Technik sind für das Folgejahr übertragbar. Eine Übertragung als Kostengutschrift in den Gewinn oder in den Gewinnverwendungsfonds ist nicht statthaft. (2) Bei der Aufstellung des Planes zur Finanzierung des Fonds Technik ist der voraussichtliche Bestand am Jahresende einzuschätzen und in die planmäßige Finanzierung einzubeziehen. In die planmäßige Finanzierung sind ferner die Zuführungen zum Fonds gemäß § 5 einzubeziehen. (3) Das Aufkommen und die Verwendung der Mittel des Fonds Technik sind durch die WB im Quartalskassen- bzw. Quartalskreditplan zu planen. §9 Verwendung der Mitte! des Fonds Technik (1) Die Generaldirektoren der WB haben für die Betriebe und wissenschaftlich-technischen Einrichtungen der WB die Einzelheiten der Anforderung und Abführung der Mittel aus dem Fonds Technik festzulegen. (2) Aus dem Fonds Technik sind zu finanzieren: Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (einschließlich der betrieblichen Themen) der Institute und Wissenschaftlich-Technischen Zentren der WB sowie der betrieblichen Forschungs- und Entwicklungsstellen der WB. Die Finanzierung schließt den Bau von Funktions- und Fertigungsmustern, Nullserien und Versuchsanlagen ein; Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die im Rahmen der Vertragsforschung in Forschungsund Entwicklungsstellen außerhalb des Bereiches der WB bearbeitet werden;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 33 vom 23. Dezember 1965 auf Seite 144. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1965, Nr. 1-33 v. 12.1.-23.12.1965, S. 1-144).

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