Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1965, Seite 119

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1965, Seite 119 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1965, S. 119); Gesetzblatt Teil III Nr. 23 Ausgabetag: 10. September 1965 119 konto sachlich verschiedenartige Vorgänge abgerechnet werden, sind die Salden aufzugliedern und zu erläutern. Auswertung der Inventur § 28 Bewertung der Inventur (1) Der Inventurleiter ist für die Bewertung der aufgenommenen Bestände auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er hat zu organisieren, daß zur Bewertung sachkundige Mitarbeiter eingesetzt werden. Der Hauptbuchhalter hat die ordnungsgemäße Durchführung der Bewertung zu kontrollieren. (2) Für die Bewertung der noch nicht abrechnungsfähigen Bau- und Montageproduktion und der noch nicht abrechnungsfähigen eigenen Ausrüstungsmontage sind die Produktionsdirektoren bzw. Produktionsleiter verantwortlich. (3) Eine Bewertung der aufgenommenen Grundmittel braucht nicht zu erfolgen. § 29 InventurdffTerenzen (1) Zum Bilanzstichtag ist nachzuweisen, daß die in den Grundrechnungen ausgewiesenen Mengen wertmäßig mit dem Ausweis in der Finanzbuchhaltung übereinstimmen. Als Nachweis genügt die Vorlage des Additionsstreifens, der so gekennzeichnet sein muß, daß die Verbindung zwischen den einzelnen Vermögensteilen und den entsprechenden Konten der Finanzbuchhaltung ohne weiteres ersichtlich ist. (2) Aufnahmelisten, in denen alle Positionen voll bewertet wurden, sind nach Abschluß der Inventur mit den Buchbeständen laut Ausweis in den Grundrechnungen und den Sachkonten der Finanzbuchhaltung abzustimmen. (3) Bei Abweichungen sind die Ursachen sofort zu klären. Dabei ist zwischen Buchungsdifferenzen und Bestandsdifferenzen zu unterscheiden. (4) Unter Buchungsdifferenzen sind Abweichungen in der Belegerfassung, Rechenfehler in der Karteiführung, Bewertungsfehler u. ä. zu verstehen. Sie sind nach Feststellung der Ursachen auf den sachlich zutreffenden Konten und Bestandsnachweisen zu berichtigen. (5) Bestandsdifferenzen sind, sofern nicht Schadensersatzansprüche infolge Nachweises schuldhaften Verhaltens gegenüber den für Mängel und Schäden Verantwortlichen entsprechend § 31 geltend zu machen sind, auf die entsprechenden Konten des Kontenrahmens zu buchen und im Komplex „Kosten aus schlechter Leitungstätigkeit und sonstiger Verlust“ abzurechnen. Aufgefundene Grundmittel, die nicht in der Grundmittelrechnung erfaßt sind, sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu aktivieren. (6) Spezielle Regelungen für den Ausweis der Inventurdifferenzen in den Materialbeständen der Baustellen, bei Massengütern, unvollendeter Produktion und Fertigerzeugnissen sind von den Leitern des übergeordneten Organs in der Branche-Richtlinie festzulegen. (7) Inventurdifferenzen sind in voller Höhe in Protokollen festzuhalten, in denen die Klärung bzw. Buchung der Differenzen spezifiziert nachzuweisen ist. Für die Unterzeichnung der Protokolle ist der Inventurleiter verantwortlich. Die Gegenzeichnung erfolgt durch den Hauptbuchhalter. (8) Inventurdifferenzen sind in alter Rechnung zu buchen. In der Bilanz sind die Istbestände auszuweisen. § 30 Invcnturprotokoll (1) Über den Ablauf und das Ergebnis der Inventur hat der Inventurleiter ein Inventurprotokoll anzufertigen und dem Direktor des VEB zur Bestätigung vorzulegen. (2) Mit dem Inventurprotokoll hat der Direktor des VEB zu bestätigen, daß alle Teile des in Rechtsträgerschaft und Verwaltung des VEB befindlichen Volksvermögens, unter Einhaltung der vorgeschriebenen Termine bzw. Zeitabstände, durch eine Inventur belegt sind und daß . alle Grund- und Umlaufmittel, für die im Inventurplan die permanente Inventur vorgesehen war, im vorgeschriebenen Zeitraum mindestens einmal lückenlos durch permanente Inventur erfaßt wurden. (3) Mit der Vorlage des Inventurprotokolls sind die Erfahrungen aus der durchgeführten Inventur auszuwerten und Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln vorzuschlagen. § 31 Materielle Haftung Sind die durch die Inventur festgestellten Mängel und Schäden durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt worden, so sind durch den Direktor des VEB, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit, Maßnahmen zu treffen, um die Verantwortlichen zum Ersatz des Schadens heranzuziehen. Schlußbestimmungen § 32 Branchenbedingte Regelungen Diese Anordnung enthält Mindestanforderungen. Die Leiter der den Betrieben übergeordneten Organe können für ihren Verantwortungsbereich branchebedingte Besonderheiten im Rahmen dieser Anordnung regeln. § 33 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt für den im § 1 genannten Geltungsbereich die Anordnung vom 22. Februar 1960 über die Inventur der Forderungen und Verbindlichkeiten (GBl. I S. 143) außer Kraft. Berlin, den 19. August 1965 Der Minister für Bauwesen Junker Berichtigung Das Amt für Wasserwirtschaft weist darauf hin, daß die Anordnung vom 15. Juli 1965 über die Behandlung von industriellen Absetzanlagen (GBl. III S. 81) wie folgt zu berichtigen ist: In der Anlage muß es irn 2. Absatz der Ziff. 3.3.3 richtig heißen: „ Sie sind in Schutzrohren mit Kragen zur Verlängerung des Sickerweges zu verlegen.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 33 vom 23. Dezember 1965 auf Seite 144. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1965, Nr. 1-33 v. 12.1.-23.12.1965, S. 1-144).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung durch Staatssicherheit ist;. Entscheidende Kriterien für die Charakterisierung einer Straftat der allgemeinen Kriminalität als politisch-operativ bedeutsam sind insbesondere - Anzeichen für im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben.

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