Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 360

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 360 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, S. 360); 360 Gesetzblatt Teil III Nr. 35 Ausgabetag: 10. Juli 1964 (6) Der Überbrückungskredit gemäß Abs. 5 ist unter Berücksichtigung des § 7 der Verordnung vom 16. März 1964 über die Behandlung und Finanzierung von Mindergewinnen bzw. außerplanmäßigen Verlusten in den dem Volkswirtschaftsrat unterstehenden Vereinigungen Volkseigener Betriebe und deren volkseigene Betriebe (GBl. II S. 223) zu tilgen a) aus Überplangewinn bzw. eingesparter Verluststützung; b) bei der Überbietung der Orientierungsziffer Gewinn bei der Ausarbeitung des Planes und der freiwilligen Erhöhung der staatlichen Aufgabe Gewinn“ im Laufe des Jahres aus der planmäßigen Gewinnverwendung; c) bei Erfüllung bzw. Überbietung der vom Leiter der zuständigen Industrieabteilung des Volkswirtschaftsrates festgelegten qualitativen Kennziffern durch Mittel gemäß Abs. 4, sofern nicht Buchst, a in Betracht kommt. (7) Für die im Rahmen der erlassenen Finanzschulden gemäß Abs. 4 getilgten Überbrückungskredite sind die berechneten Zinsen ab Beginn des Jahres, in dem der Erlaß ausgesprochen wurde, zu erstatten. § 12 - Liquiditälskredit (1) Über die Einstellung der direkten Kreditgewährung an den VEB entscheidet der Direktor der Ibf. Der Generaldirektor der WB ist hiervon zu unterrichten. Zur Weiterfinanzietung des VEB kann dem Generaldirektor der WB durch die Ibf ein Liquiditätskredit gewährt werden. (2) Der Liquiditätskredit ist nicht für die durch Überbrückungskredit gemäß § 11 zu finanzierenden Fondszuführungen zu verwenden. (3) Der Kredit ist unter Berücksichtigung der vom Generaldirektor der WB im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Wiederherstellung der Liquidität des VEB festgelegten Termins zu befristen. Dabei ist auf eine schnellstmögliche Beseitigung der Mängel einzuwirken. ' § 13 Stundung fälliger Kredite (1) Die Bank kann dem VEB oder der WB einen fälligen Kredit stunden, wenn a) die Gewähr dafür besteht, daß innerhalb der von der Bank gestellten Frist die ordnungsgemäße Finanzierung wieder hergestellt wird; b) die Beseitigung von Mängeln in der Planerfüllung die Hilfe und verstärkte Kontrolle des übergeordneten Organs erfordert; c) die Bank wegen der bestehenden Mängel eine außerordentliche Rechenschaftslegung des betreffenden Leiters vor dem übergeordneten Leiter fordert; d) wichtige volkswirtschaftliche Entscheidungen der übergeordneten Organe notwendig sind. (2) Die Stundung ist unter Berücksichtigung der Zeit festzulegen, die für die Regelungen gemäß Abs. 1 benötigt wird. Dabei ist auf eine schnellstmögliche Regelung einzuwirken. § 14 Ausführung von Zwangsabbuchungsaufträgen Vor der Abdeckung der fälligen Kredite gemäß § 17 Abs. 3 der Kreditverordnung (Industrie) (aber nach den dabei zu gewährleistenden Zahlungen und Abführungen) sind Zwangsabbuchungsaufträge über Forderungen a) auf Grund solcher Warenlieferungen und sonstiger Leistungen, die die richtsatzgebundene Umlaufmittelsphäre oder nicht geplante Investitionen betreffen, b) aus Vertragsstrafen, Schadenersatzansprüchen oder ähnlichem Rechtsgrund auszuführen. § 15 Verweigerung der Kreditgewährung (1) Wird die Gewährung weiterer Kredite verweigert, kann die Bank von dem VEB verlangen, daß er seinen Hauptlieferanten den Zeitpunkt der Einstellung der Bezahlung ihrer Forderungen aus Krediten mitteilt. (2) Die Verweigerung der Gewährung weiterer Kredite erfolgt unabhängig von der im Quartalskreditplan bestätigten Kredithöhe. (3) Über die Verweigerung der Gewährung weiterer Kredite ist der Generaldirektor der WB zu unterrichten. § 16 Kreditvertrag (1) Auf den Kreditantrag des VEB oder der WB hat die Bank dem Antragsteller innerhalb von 10 Tagen nach Eingang die vorbereitete Vertragsurkunde zur Unterzeichnung oder eine schriftlich begründete Ablehnung des Kredits zu übersenden. Ist diese Frist in Ausnahmefällen für die Prüfung des Kreditantrages nicht ausreichend, so hat die Bank rechtzeitig einen Zwischenbescheid zu erteilen. (2) Der Kreditvertrag kommt durch die beiderseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande. Die Bank kann jedoch schon vorher die Inanspruchnahme des beantragten Kredits unter Berücksichtigung der Differenzierung gemäß § 16 Abs. 4 der Kreditverordnung (Industrie) zulassen. (3) Änderungen der Bedingungen des Kreditvertrages können jederzeit schriftlich vereinbart werden. Für einseitige Änderungsvorschläge eines Vertragspartners gilt folgende Regelung: a) Schriftliche Änderungsvorschläge der Bank gelten als vereinbart, wenn der VEB oder die WB nicht gemäß § 22 der Kreditverordnung (Industrie) innerhalb von 10 Tagen nach Eingang Einspruch einlegt. b) Schriftliche Änderungsvorschläge des VEB oder der WB gelten als vereinbart, wenn die Sank nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang schrift-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

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