Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 359

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 359 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, S. 359); Gesetzblatt Teil III Nr. 35 Ausgabetag: 10. Juli 1964 359 § 8 Zwischenkredit (1) Der Zwischenkredit wird gewährt, wenn a) der gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 5. September 1963 über die Neuregelung der Finanzierung der dem Volkswirtschaftsrat unterstehenden Vereinigungen Volkseigener Betriebe und deren volkseigene Betriebe (GBl. II S. 651) zu deckende Finanzbedarf bei termingerechter oder infolge vorfristiger Durchführung der geplanten Maßnahmen des Investitions- und Projektierungsplanes, des Reparaturplanes sowie des Planes Neue Technik vor dem planmäßigen Aufkommen der Mittel liegt; b) aus dem Fonds Technik nicht geplante Anlaufkosten oder Kosten für zusätzliche Forschungsund Entwicklungsarbeiten nicht finanziert werden können, sofern die WB bestätigt, daß diese Kosten im folgenden Planjahr bei der Bildung des Fonds Technik aus den Selbstkosten der VEB berücksichtigt oder die Erlöse aus dem Verkauf der zusätzlichen Versuchsproduktion zur Tilgung der Kredite verwendet werden; c) aus dem Rationalisierungsfonds Maßnahmen finanziert werden sollen, die Bildung dieses Fonds aus Amortisationen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. (2) Der Kredit ist entsprechend dem planmäßigen Aufl#mmen der gesetzlichen Finanzierungsmittel oder den vorgesehenen Terminen für die Fertigstellung der zusätzlichen Versuchsproduktion zu befristen. § 9 Sonderkrcdit (1) Bei der Gewährung der Sonderkredite sind die gesetzlichen Bestimmungen über die wirtschaftlich begründete Vorratswirtschaft zu beachten. Die Bank kann verlangen, daß der VEB oder die WB mit dem Kreditantrag die Einhaltung dieser Bestimmungen nachweist. (2) Der Sonderkredit ist übereinstimmend rpit dem im Kreditvertrag festgelegten Abbau der Bestände zu befristen. Dabei soll in der Regel bei Beständen an Fertigerzeugnissen die Frist 3 Monate, bei allen anderen Beständen die Frist 12 Monate nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann durch den Direktor der Ibf eine längere Kreditfrist genehmigt werden. (3) Der Sonderkredit kann ferner gewährt werden für Bestände, a) die auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Organs (Abs. 1) an andere VEB abzugeben sind oder durch einen Betrieb des Produktionsmittelgroßhandels übernommen werden sollen; b) die von dem VEB oder der WB zur Durchführung der Produktion oder Leistung nicht mehr benötigt werden und dem zuständigen Betrieb des Produktions-mittelgroßhandeis zum Kauf oder zur Vermittlung eines Käufers angeboten sind, für die der eigenhändige Verkauf durch den VEB oder die WB zugelassen ist. Die Kreditfristen sind so festzulegen, daß auf einen kurzfristigen Abbau dieser Bestände Einfluß genommen wird. Sofern gesetzliche Fristen bestehen, sind diese den Kreditfristen zugrunde zu legen. (4) Der Sonderkredit kahn auch dem VEB oder der WB für eine vom Lieferer geforderte Akkreditivstellung gewährt werden. Der Kredit ist unter Berücksichtigung der zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Laufzeit des Akkreditivs zu befristen. Nach der Inanspruchnahme des Akkreditivs ist der Sonderkredit kurzfristig zu tilgen. § 10 Zahlungskredit (1) Der Zahlungskredit wird auf der Grundlage einzelner Kreditanträge des VEB oder im Rahmen eines von der Bank festgelegten Limits gewährt. (2) Bei einem VEB, der eine schlechte Kreditdisziplin bei der Tilgung dieser Kredite hält, kann die Bank die Gewährung weiterer Kredite davon abhängig machen, daß der VEB nachweist, welche Maßnahmen von ihm zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit getroffen wurden. Die Zahlung der Bruttolöhne ist zu gewährleisten. § 11 Überbrückungskredit (1) Die aus dem Überbrückungskredit vorzunehmenden planmäßigen Fondszuführungen betreffen a) die Gewinnverwendung der VEB mit Ausnahme der Abführung an die WB; b) die Deckung einer bei einem VEB durch außerplanmäßigen Verlust entstandenen vorübergehenden Minderung des planmäßigen Umlaufmittelfonds; c) die Verwendung des Gewinnverwendungsfonds der WB gemäß § 9 Abs. 2 Buchstaben a bis e der Verordnung vom 5. September 1963 über die Neuregelung der Finanzierung der dem Volkswirtschaftsrat unterstehenden Vereinigungen Volkseigener Betriebe und deren volkseigene Betriebe. (2) Die Ibf kann in besonderen Fällen die Gewährung des Überbrückungskredits von der Durchführung einer Rechenschaftslegung des Generaldirektors der WB vor dem Leiter der zuständigen Industrieabteilung des Volkswirtschaftsrates abhängig machen. (3) Der Überbrückungskredit ist im Laufe des Planjahres entsprechend der Aufholung des Mindergewinnes oder außerplanmäßigen Verlustes, im Folgejahr aus Überplangewinn bzw. eingesparter Verluststützung zu tilgen. (4) Wird die Finanzschuld einer WB ganz oder teilweise erlassen, ist der Überbrückungskredit in Höhe des erlassenen Betrages aus den zur Deckung des Finanzbedarfs bereitgestellten Mitteln zu tilgen. (5) Für die der WB bestätigte Finanzschuld kann der Überbrückungskredit weiter gewährt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß die eingesetzten Angehörigen einheitlich entsprechend der A-Ordnung bekleidet sind und die Uniform sich in einem sauberen und ordentlichen Zustand befindet.

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