Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 35

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 35 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, S. 35); Gesetzblatt Teil III Nr. 4 - Ausgabetag: 27. Januar 1964 35 uiirtschaftsräte, wenn mit den eingereichten Quartalskassenplänen die Erfüllung der Jahrespläne gesichert ist. (2) Sofern die Erfüllung der Jahreszielsetzung durch den Quartalskassenplan nicht gesichert ist, dürfen die Direktoren der Landwirtschaftsbank die Quartalskassenpläne nicht bestätigen. Sie fordern Maßnahmen zur Sicherung der Jahreszielstellung. Wird keine Übereinstimmung erzielt, bestätigt der Vorsitzende des Bezlrkslandwirtschaftsrates die Quartalskassenpläne der Kreislandwirtschaftsräte und der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik die Quartalskassenpläne der Bezirkslandwirtschaftsräte. § 24 Kassenvollzugsorgan (1) Die Landwirtschaftsbank ist als Kasscnvollzugs-organ für die Haushaltspläne des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und der Bezirks- und Kreislandwirtschaftsräte verantwortlich für die Führung der Haushaltskonten und die Bereitstellung der Haushaltsmittel sowie die Kontrolle der Erfüllung der Haushaltseinnahmen im Rahmen der bestätigten Quartalskassenpläne. (2) Die Landwirtschaftsbank finanziert im Auftrag der Staatsorgane, WB und Kontore die volkseigenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und kontrolliert die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der VEB an das übergeordnete Organ. (3) Die Landwirtschaftsbank ist verpflichtet, Verzugszuschläge zu erheben, wenn die VEB an ihr übergeordnetes Organ Zahlungen, die nach dieser Anordnung planmäßig zu leisten sind, nicht termingemäß abführen. § 25 Kontrolle und Analyse (1) Die Landwirtschaftsbank kontrolliert auf der Grundlage der Umsätze auf den bei ihren Filialen geführten Konten der Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft, der Umsätze auf den Haushaltskonten der Staatsorgane, WB, Kontore und staatlichen Einrichtungen sowie der Kreditgewährung an die Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft die wirtschaftliche Tätigkeit und die Einhaltung der Pläne. Sie kontrolliert auf der Grundlage der bestätigten Quartalskassenpläne, daß planmäßig und termingerecht die dem Staatshaushalt zustehenden Einnahmen erbracht und Haushaltsausgaben nur nach dem tatsächlichen Bedarf zweckentsprechend gezahlt werden. (2) Die Landwirtschaftsbank übermittelt aus ihren Kontrollfeststellungen dem Landwirtschaftsrat beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und den Bezirks- und Kreislandwirtschaftsräten Vorschläge zur Verbesserung ihrer Leitungstätigkeit und zur Sicherung der Planerfüllung. Sie fordert bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen die Herstellung des gesetzlichen Zustandes. (3) Die Landwirtschaftsbank analysiert die Erfüllung der Haushalts- und übrigen finanziellen Pläne und übergibt diese Analyse mit Vorschlägen zur Verbesserung der Finanzwirtschaft außer den im Abs. 2 genann- ten Organen den Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise sowie dem Minister der Finanzen. (4) Die Landwirtschaftsbank hat das Recht, an Rechenschaftslegungen der Leiter der volkseigenen.,Betriebe, staatlichen Einrichtungen, WB, Kontore und Vorsitzenden der Bezirks- und Kreislandwirtschaftsräte vor den übergeordneten Organen teilzunehmen und'unterbreitet hierbei Vorschläge für die Verbesserung der wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Landwirtschaftsbank fordert bei groben Verstößen gegen die Plan- und Finanzdisziplin außerplanmäßige Rechenschaftslegungen. § 26 Finanzrevision (1) Der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik ist verantwortlich für die Durchführung von Finanzrevisionen in den ihm unterstellten WB, Kontoren, VEB und staatlichen Einrichtungen. (2) Der Minister der Finanzen ist verantwortlich für die Durchführung der Finanzrevisionen a) beim Landwirtschaftsrat beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, b) bei den Bezirks- und Kreislandwirtschaftsräten und den ihnen unterstellten VEB und staatlichen Einrichtungen. (3) Der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und die Vorsitzenden der Bezirkslandwirtschaftsräte haben das Recht, Finanzrevisionen für die im Abs. 2 Buchst, b genannten Staatsorgane, VEB und staatlichen Einrichtungen zu beantragen. § 27 Finanzielle Beziehungen zu den örtlichen Räten (1) An die Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte sind wie bisher abzuführen: a) die Lohnsteuer, b) die Sozialversicherungsbeiträge und die Unfallumlage einschließlich der damit verbundenen Verrechnung des Kindergeldzuschlages, Ehegattenzuschlages und Barleistungen der Sozialversicherung FDGB, c) die Mehrerlöse, Kalkulationsdifferenzen und die außerplanmäßigen Gewinnabführungen wegen Verstößen gegen den Arbeitskräfteplan auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, d) die Gemeindesteuern. (2) Die Abteilungen Finanzen der Räte der Kreise sind gegenüber den volkseigenen Betrieben der Landwirtschaft weiterhin verantwortlich für die Kontrolle der richtigen Berechnung der Produktions-, Dienst-leistungs-, Handels- und Verbrauchsabgaben sowie für die Preiskontrolle. § 28 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 35 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, S. 35) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 35 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, S. 35)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X