Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 340

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 340 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, S. 340); 340 Gesetzblatt Teil III Nr. 32 Ausgabetag: 27. Juni 1964 § 2 Planung (1) Der Fonds Handelsrisiko ist auf der Grundlage der staatlichen Planaufgaben zu planen. (2) Die sich am Jahresende ergebenden Abweichungen zwischen dem geplanten und gebildeten Fond sind für die Zwecke der Zuführung von Mitteln zum Be-triehsprämienfonds nicht zu berücksichtigen. Der gebildete Fonds ist gleich dem geplanten Fonds einzusetzen. (3) Die festgelegten Bildungssätze sind Höchstsätze. Sie sind entsprechend den örtlichen Bedingungen bereits bei der betrieblichen Planung differenziert festzusetzen. § 3 Bildung des Fonds Handelsrisiko (1) Die Betriebe des sozialistischen Groß- und Einzelhandels (einschließlich Kommissionshandel) haben für Seefische (frisch und gefroren), Süßwasserfische (lebend und geschlachtet, frisch und gefroren), Fischfilet (frisch und gefroren), Räucherwaren (kalt- und heißgeräucherte Fische), Fischsalate und Feinmarinaden einen Fonds Handelsrisiko zu bilden. (2) Der Fonds Handelsrisiko ist in den Einzelhandelsbetrieben zentral vom Wareneingang (einschließlich Direktbezug) zum Einzelhandelsverkaufspreis mit 1,8 n/o zu bilden. a) Die Verkaufsstellenleiter haben den Anteil des Fonds Handelsrisiko jeweils nach erfolgter Warenübernahme insgesamt zu ermitteln und in einem Protokollbuch, welches mit einer Durchschrift zu führen ist, laufend zu erfassen. b) Durch den Betriebsleiter ist zu veranlassen, daß zwischen der zentralen Bildung und der Erfassung in den Verkaufsstellen monatlich eine Abstimmung vorgenommen wird. c) Es ist zulässig, die zentrale Bildung auf der Grundlage der Aufzeichnungen der Verkaufsstellenleiter vorzunehmen, wenn eine regelmäßige und mindestens monatliche exakte Kontrolle der Eintragungen im Protokollbuch gewährleistet wird. (3) Der Fonds Handelsrisiko ist im Großhandel zentral vom Warenumsatz für die Funktion der Warenbewegung im Lager- und Streckengeschäft mit 1,6% zum Einkaufspreis zu bilden. (4) Der Fonds Handelsrisiko ist a) im volkseigenen Groß- und Einzelhandel zu Lasten des Kontos 3510 (Handelsrisiko Lebensmittel) und zugunsten des Kontos 97510 (Fonds Handelsrisiko Frischfisch und Fischwaren), b) in den Konsumgenossenschaften zu Lasten des Kontos 3512 und zugunsten des Kontos 9852 zu bilden. (5) Für die am Jahresende effektiv vorhandenen Bestände der unter Abs. 1 genannten Waren können im Großhandel bis zur Höhe von 0,05 % des Einkaufspreises und im Einzelhandel bis zur gleichen Höhe des Einzelhandelsverkaufspreises Mittel des Fonds Handelsrisiko in das folgende Planjahr übertragen werden. (6) Sind über die Höhe des gebildeten Fonds Handelsrisiko hinaus Mittel erforderlich, kann mit Zustimmung des übergeordneten Organs eine außerplanmäßige Finanzierung aus den Kosten erfolgen. § 4 Verwendung des Fonds Handelsrisiko (1) Die Mittel des Fonds Handelsrisiko sind im Groß-und Einzelhandel nach den Grundsätzen der Erreichung höchster Ergebnisse für die Versorgung der Bevölkerung und Vermeidung von Warenverlusten bei Einhaltung des Prinzips strengster Sparsamkeit zu verwenden. (2) Der Fonds Handelsrisiko kann verwendet werden für a) Preisherabsetzungen im Interesse der Erreichung eines schnellen Warenumschlages bei Verderbgefahr oder absehbarer Qualitätsminderung der Ware entsprechend den jeweiligen Erfordernissen des Verkaufs, b) Preisherabsetzungen auf Grund eingetretener Qualitätsminderung im Interesse der Übereinstimmung von Preis und Qualität, c) Preisherabsetzungen, die sich auf Grund von Maßnahmen des Ministeriums für Handel und Versorgung bzw. der Räte der Bezirke ergeben, d) Verluste, die durch das verkaufsfertige Herrichten der Ware (ausschließlich der Verluste, die laut Preisdienst vom 20. November 1962* auf den Endverbraucherpreis aufgeschlagen werden) entstehen, e) den festgestellten natürlichen Schwund unter Zugrundelegung betriebsindividuell festgelegter Schwundsätze, die im Groß- und Einzelhandel die Höhe von 0,2 % des Wareneinganges insgesamt nicht überschreiten dürfen, f) Warenverluste durch Verderb und Bruch, soweit nachweisbar alle Möglichkeiten der Verhinderung ausgenutzt wurden, g) Zusatzmengenprämien gemäß § 5. (3) Im sozialistischen Einzelhandel sind die Mittel des Fonds Handelsrisiko (ausgenommen für Zusatz-mengenprämien) durch den Verkaufsstellenleiter bzw. dessen Vertreter in eigener Verantwortung zu verwenden. Jede Inanspruchnahme des Fonds Handelsrisiko ist im Protokollbuch einzutragen und von einem Mitglied des HO-Beirates oder des Verkaufsstellenaus- * Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung, Heft 48/62;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, einen Beweisantrag schriftlich selbst zu formulieren. Verweigert er die Niederschrift, muß die ausführliche Dokumentisrjng des Antrages durch den Untersuchungsführer erfolgen.

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