Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 248

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 248 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, S. 248); 248 Gesetzblatt Teil III Nr. 25 Ausgabetag: 12. Mai 1964 (5) Der Projektierungsleiter, der Hauptbauleiter, der ökonomische Leiter und der Hauptbuchhalter des Projektierungsbetriebes sind persönlich für die Erfüllung der Aufgaben in ihrem Arbeitsbereich verantwortlich und dem Direktor rechenschaftspflichtig. § 4 Technisch-ökonomischer Beirat (1) Zur Beratung des Direktors des, Projektierungsbetriebes wird ein technisch-ökonomischer Beirat gebildet. Von diesem Beirat sind alle grundsätzlichen Fragen der Tätigkeit des Projektierungsbetriebes, die sich aus dem § 2 ergeben, zu beraten. (2) Der Technisch-ökonomische Beirat umfaßt bis zu 10 Mitgliedern. Er setzt sich aus Vertretern der Wissenschaft, Aktivisten und Neuerern des Projektierungsbetriebes und der VEB Meliorationsbau, leitenden Mitarbeitern aus volkseigenen und genossenschaftlichen Betrieben der Landwirtschaft sowie aus Vertretern gesellschaftlicher und staatlicher Organe zusammen. Die Mitglieder werden vom Direktor ernannt und abberufen. Die Ernennung und Abberufung von Mitarbeitern anderer Betriebe und Institutionen erfolgt im Einvernehmen mit deren Leitern. (3) Den Vorsitz des Technisch-ökonomischen Beirates führt der Direktor des Projektierungsbetriebes, der auch die Arbeitsordnung für den Technisch-ökonomischen Beirat erläßt. Der Direktor ist verpflichtet, den Technisch-ökonomischen Beirat mindestens einmal in jedem Quartal einzuberufen. § 5 Vertretung im Rechtsverkehr (1) Der Projektierungsbetrieb wird im Rechtsverkehr durch den Direktor und im Falle seiner Verhinderung durch einen, von ihm schriftlich benannten, Stellvertreter vertreten. (2) Der Direktor ist zur Einzelzeichnung befugt. Das gleiche gilt auch für den Stellvertreter bei Vertretung des Direktors. (3) Im Rahmen der ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht können auch andere Mitarbeiter und sonstige Personen den Projektierungsbetrieb im Rechtsverkehr vertreten. (4) Die Übernahme von finanziellen Verpflichtungen sowie die Verfügung über Zahlungsmittel des Projektierungsbetriebes bedürfen nach den hierfür geltenden Bestimmungen der Gegenzeichnung durch den Hauptbuchhalter oder seinen Stellvertreter. (5) Jeder Unterschrift ist die Funktion des Zeichnenden hinzuzufügen. § 6 Beginn und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen (1) Die Berufung und Abberufung des Direktors, des Kaderleiters und des Hauptbuchhalters erfolgt durch den Hauptdirektor der Vereinigung Volkseigener Betriebe Meliorationen. (2) Die übrigen Mitarbeiter des Projektierungsbetriebes werden durch den Direktor eingestellt und entlassen. § 7 Struktur- und Stellenplan Der Struktur- und Stellenplan des Projektierungsbetriebes wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt. § 8 Regelung des Arbcitsablaufes Der Arbeitsablauf sowie die Stellung und Pflichten der Mitarbeiter werden in einer Arbeitsordnung des Projektierungsbetriebes geregelt, die vom Direktor des Projektierungsbetriebes erlassen wird. § 9 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1964 in Kraft. Berlin, den 14. April 1964 Der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Ewald Minister § Anordnung über die statistische Erfassung in Bau befindlicher und fertiggestellter Wohnungen. Vom 20. April 1964 Um eine einheitliche exakte Erfassung des Kapazitätszuwachses im Wohnungsbau zu gewährleisten, wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und dem Minister für Bauwesen für die statistische Erfassung und Abrechnung der in Bau befindlichen und fertiggestellten Wohnungen folgendes angeordnet: § 1 Diese Anordnung ist für alle am Wohnungsbau beteiligten Betriebe und Einrichtungen verbindlich. § 2 Als in Bau befindlich zählt die Anzahl von Wohnungen, die sich nach endgültiger Fertigstellung in einem Segment bzw. Wohnblock befinden wird. Ein Wohnbau zählt dann als in Bau befindlich, wenn mit der Kellermontage oder den Kellermauerwerksarbeilen begonnen worden ist. Für den Wohnbau durchgeführte Grundwasserabsenkungen, Erd- und Fundamentierungsarbeiten (u. a. das Verlegen der Kellerplatte) gelten nicht als Erfassungsmerkmale. § 3 (1) Für die Abrechnung fertiggestellter Wohnungen . gelten grundsätzlich nur Wohnungen in vollkommen fertiggestellten Wohnbauten. Entsprechend den Erfordernissen der Schnellbaufließfertigung kann die statistische Erfassung der bezugsfertig übergebenen Wohnungen auch segmentweise erfolgen, wenn die Außenarbeiten an der Fassade, am Sockel und dem Dach (einschließlich der Regenwasserbeseitigung) bereits für den ganzen Block fertiggestellt sind und der Gebrauchsabnahmeschein für das Segment vorliegt.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 248 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, S. 248) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 248 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, S. 248)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X