Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 159

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 159 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, S. 159); Gesetzblatt Teil III Nr. 15 Ausgabetag: 7. März 1964 159 § 7 (1) Die Finanzierung der Gewinnzuschläge erfolgt a) durch die WB, die nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten, aus dem VVB-Gewinnverwendungsfonds zu Lasten der dem Haushalt der Republik zustehenden Beträge, b) durch die zentralen Organe des Staatsapparates, denen VEB unterstehen, zu Lasten des Haushalts der Republik, c) durch die Wirtschaftsräte der Bezirke zu Lasten ihres Fonds Technischer Fortschritt, d) durch die übergeordneten örtlichen Organe zu Lasten des Haushalts der Republik. (2) Die Gewinnzuschläge sind im Quartalskassenplan der VEB und der übergeordneten Organe zu planen. Sie sind im Quartalskassenplan der WB als übrige Ausgaben zu planen sowie in der monatlichen Abrechnung als übrige Ausgaben der WB gesondert auszuweisen. § 8 Die Gewinnzuschläge sind in den VEB der Industrie auf das Konto 601 Gewinnzuschläge zu buchen, die VEB anderer Wirtschaftszweige buchen auf das entsprechende Konto. Gewinnabschläge § 9 Die VEB sind mit der Abführung von Gewinn-abschlägen zu beauflagen, wenn a) einem VEB das Gütezeichen für ein Erzeugnis seiner Produktion entzogen oder zurückgestuft wird, b) ein Erzeugnis eines VEB unterhalb der Mindestgütegrenze liegt, c) ein VEB veraltete Erzeugnisse herstellt, . d) ein VEB die im Plan Neue Technik festgelegten Termine für die Aufnahme der Produktion neuer Erzeugnisse oder Anwendung neuer Verfahren überschreitet, sofern es sich um Staatsplanthemen handelt, e) ein VEB die im Plan Neue Technik festgelegten Termine für die verbindlichkeitsreife Ausarbeitung von Standards nicht einhält, sofern es sich um Staatsplanthemen handelt, oder die neuen Stan-dards nicht oder nicht termingerecht anwendet, f) ein VEB andere Aufgaben, die ihm vom übergeordneten Organ oder vom DAMW zur weiteren Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts oder zur Steigerung und Sicherung der Qualität der Erzeugnisse gestellt werden, nicht oder nicht termingemäß erfüllt. § io (1) Veraltete Erzeugnisse gemäß § 9 Buchst, c sind solche, die durch weiterentwickelte Erzeugnisse ersetzt werden sollen bzw. die neben vergleichbaren weiter-entw'ickelten Erzeugnissen hergestellt werden. Insbesondere gelten solche Erzeugnisse als veraltet, deren Ablösung durch weiterentwickelte Erzeugnisse im Plan „Neue Technik“ vorgesehen ist. (2) Veraltete Erzeugnisse sind auch solche, die vom DAMW dazu erklärt werden. § 11 Gewinnabschläge können entfallen, wenn nach gesetzlichen Bestimmungen für veraltete Erzeugnisse oder für Erzeugnisse auf Grund der Güteklassifizierung des DAMW oder anderen Qualitätsbestimmungen niedrigere Preise festgesetzt wurden und die dadurch entstehenden Erlösschmälerungen nicht geplant sind. § 12 (1) Die Beauflagung von Gewinnabschlägen erfolgt durch den Leiter des dem VEB übergeordneten Organs. Der Leiter des dem VEB übergeordneten Organs sichert, daß regelmäßig überprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Beauflagung von Gewinnabschlägen vorliegen. (2) Das DAMW ist berechtigt, von den Leitern der den VEB übergeordneten Organe die Beauflagung von Gewinnabschlägen zu fordern. Die Leiter der den VEB übergeordneten Organe sind verpflichtet, die Gewinnabschläge in der vom DAMW geforderten Höhe zu beauflagen. § 13 (1) Der Gewinnabschläge beauflagende Leiter des übergeordneten Organs begründet die Maßnahme, bestimmt die Höhe der Gewinnabschläge, legt fest, ab welchem Termin Gewinnabschläge abzuführen sind, und stellt die Bedingungen für die Aufhebung des Gewinnabschlages fest. (2) Die übergeordneten Organe und das DAMW haben zu gewährleisten, daß durch die Beauflagung von Gewinnabschlägen die Versorgung der Bevölkerung, der Export und die notwendige Ersatzteilversorgung nicht beeinträchtigt werden. § 14 (1) Die Höhe des Gewinnabschlages kann bis zu 100 °/o des geplanten Gewinns bzw. des geplanten Verlustes oder bis zu 10 °/0 des Betriebspreises des Erzeugnisses, für das der Gewinnabschlag festgelegt wird, betragen. (2) Die Gewinnabschläge sind auf die produzierte Menge der Erzeugnisse, für die Gewinnabschläge festgesetzt sind, zu berechnen. Bei Erzeugnissen gemäß § 9 Buchst, d ist die ausgefallene, planmäßig zu produ-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

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