Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 132

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 132 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, S. 132); 132 Gesetzblatt Teil III Nr. 13 Ausgabetag: 3. Mhrz 1964 stäfigen. Diese Prüfung und Bestätigung ist eine Voraussetzung für die Entlastung über die geleistete Arbeit der Direktoren der VEB durch die Hauptdirektoren der WB in den Rechenschaftslegungen nach Abschluß eines Jahres. (2) Zur Durchführung der Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanzen und -Gewinn- und Verlustrechnungen der VEB haben die Hauptdirektoren der WB die Revisionsgruppen der WB durch qualifizierte Mitarbeiter der VEB (Hauptbuchhalter u. a.) zeitweise zu verstärken. § 53 Die Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanzen und -Gewinn- und Verlustrechnungen der WB ist durch die Finanzrevision des Ministeriums der Finanzen jährlich zu prüfen und zu bestätigen. Diese Prüfung und Bestätigung ist eine Voraussetzung für die Entlastung über die geleistete Arbeit der Hauptdirektoren der WB durch die Leiter der zuständigen zentralen Staatsorgane in den Rechenschaftslegungen nach Abschluß eines Jahres. § 54 (1) Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanzen und -Gewinn- und Verlustrechnungen 1st zu kontrollieren, ob a) die Jahresbilanz und -Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt ist und dabei die wirtschaftlichen Vorgänge richtig in einem ordnungsgemäßen Rechnungswesen erfaßt wurden, die Bestände an Grund- und Umlaufmitteln durch Inventuren belegt und nach den gesetzlichen Bestimmungen bewertet sind, die gesetzlichen Bestimmungen zur Abrechnung der Selbstkosten eingehalten wurden, b) die Gewinnverwendung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wurde und die Abführungen der VEB an die WB und der WB an den Haushalt der Republik vollständig und termingemäß erfolgten. (2) Das Ergebnis der Prüfung und die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Revisionsauflagen sind vom Revisor in einem Protokoll zusammenzufassen. (3) Das Revisionsprotokoll erhält a) bei Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanz und -Gewinn- und Verlustrechnung des VEB der Direktor des VEB und der Hauptdirektor der WB, b) bei Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanz und -Gewinn- und Verlustrechnung der WB der Hauptdirektor der WB und der Leiter des zuständigen zentralen Staatsorgans. § 55 (1) Die Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanz und -Gewinn- und Verlustrechnung ist formgebunden zu bestätigen. (2) Der Hauptdirektor der WB legt fest, welche Mitarbeiter der WB zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanzen und -Gewinn- und Verlustrechnungen der VEB berechtigt sind. (3) Der Minister der Finanzen legt fest, welche siegelführenden Mitarbeiter des Ministeriums der Finanzen zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanzen und -Gewinn- und Verlustrechnungen der WB berechtigt sind. § 56 (1) Die Bestätigung wird a) erteilt, wenn sich im Ergebnis der Prüfung keine Beanstandungen ergaben, b) mit Auflagen erteilt, wenn im Ergebnis der Prüfung Veränderungen einzelner Positionen der Jahresbilanz oder -Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich sind. Der Bestätigungsvermerk ist entsprechend den Anlagen 1 und 2 zur Anordnung vom 11. September 1983 über die Prüfung und Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanzen und -ergebnisrechnungen der dem Volkswirtschaftsrat unterstehenden Vereinigungen Volkseigener Betriebe und deren volkseigene Betriebe (GBl. II S. 663) auszufertigen. (2) Die Bestätigung ist zeitweilig zu versagen, wenn im Ergebnis der Prüfung Beanstandungen getroffen wurden, die zur Veränderung einzelner Positionen der Jahresbilanz oder -Gewinn- und Verlustrechnung führen, deren Umfang während der Revision nicht festgestellt werden konnte. Die Vorlage der berichtigten Jahresbilanz und -Gewinn- und Verlustrechnung ist unter Darlegung der Gründe des zeitweiligen Versagens der Bestätigung vom Direktor des VEB bzw. Hauptdirektor der WB innerhalb einer festzusetzenden Frist zu verlangen. (3) Die Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanz und -Gewinn- und Verlustrechnung der WB känn nur bestätigt werden, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanzen und -Gewinn- und Verlustrechnungen aller VEB der WB geprüft und bestätigt ist. § 57 (1) Wird die Jahresbilanz und -Gewinn und Verlustrechnung des VEB mit Auflagen bestätigt oder die Bestätigung zeitweilig versagt, hat der nach §55 Abs. 2 zur Bestätigung berechtigte Mitarbeiter der WB den Hauptdirektor der WB zu unterrichten. Der Hauptdirektor der WB ist verpflichtet, die Erfüllung der erteilten Revisionsauflagen zu kontrollieren. (2) Wird die Jahresbilanz und -Gewinn- und Verlustrechnung der WB mit Auflagen bestätigt oder die Bestätigung zeitweilig versagt, hat der-Leiter der Abteilung Kontrolle und Revision des Ministeriums der Finanzen den für die WB zuständigen Leiter des zentralen Staatsorgans zu unterrichten. Der Leiter des zuständigen zentralen Staatsorgans ist verpflichtet, die Erfüllung der erteilten Revisionsauflagen zu kontrollieren. § 58 Prüfungsrichtlinien (1) Zur Durchführung der Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit der Jahresbilanzen und -Gewinn- und Ver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengmitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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