Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 128

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964, Seite 128 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, S. 128); 128 Gesetzblatt Teil III Nr. 13 Ausgabetag: 3. März 1964 Jahreskreditplanes festgelegten Reduzierung der planwidrigen Kredite, zu überprüfen.- Sie sind verpflichtet, die operativen Quartalskreditpläne zu korrigieren und den VEB entsprechende Auflagen zu erteilen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen für die Aufstellung der operativen Quartalskreditpläne nicht eingehalten, die Pläne nicht mit einer ausreichenden Zielstellung aufgestellt bzw. zur Einhaltung dieser Zielstellung keine ausreichenden Maßnahmen eingeleitet wurden. (2) Die VVB haben auf der Grundlage der gemäß Abs. 1 überprüften Vorschläge der operativen Quartalskreditpläne der VEB und der vorgesehenen Inanspruchnahme der Kredite durch die VVB bis zum 20. Werktag des dem Planquartal vorhergehenden Monats einen Vorschlag für den operativen Quartalskreditplan der VVB nach Monaten untergliedert auszuarbeiten. Die operativen Quartalskreditpläne der VVB umfassen die gemäß § 30 Abs. 1 von den VEB zu planenden Kredite und die Kredite, die die VVB selbst in Anspruch nehmen. Der Hauptdirektor der VVB hat dem Direktor der zuständigen Bankfiliale der Landwirtschaftsbank diesen operativen Quartalskreditplanvorschlag zur Bestätigung vorzulegen. (3) Der Hauptdirektor der VVB ist verantwortlich dafür, daß die dem Direktor der zuständigen Bankfiliale der Landwirtschaftsbank zur Bestätigung vorgelegten operativen Quartalskreditpläne a) nur solche über den Jahreskreditplan hinausgehenden planmäßigen Kredite enthalten, die im volkswirtschaftlichen Interesse liegen oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen benötigt werden (in Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des zuständigen zentralen Staatsorgans), b) planwidrige Kredite nur bis zu der Höhe enthalten, die im Jahreskreditplan der VVB festgelegt ist. (4) Die operativen Quartalskreditpläne sind zusammen mit den Quartalskassenplänen aufzustellen. Die in diesen Plänen festgelegte Entwicklung ist auf der Grundlage der materiellen Aufgaben und Ziele zu begründen und mit Vorschlägen für durchzuführende Maßnahmen und zur Sicherung der geplanten Entwicklung zu versehen, wenn der operative Quartalskreditplan von der im Jahreskreditplan und seiner Quartalsaufteilung festgelegten Entwicklung abweicht. § 32 Bestätigung der operativen Quartalskreditjjlänc (1) Die zuständigen Bankfilialen der Landwirtschaftsbank haben unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Finanzkontrolle die Vorschläge für die operativen Quartalskreditpläne der VVB hinsichtlich der Übereinstimmung mit der bestätigten Quartalsaufteilung des Jahreskreditplanes und der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. (2) Ergibt die Überprüfung, daß die Einhaltung der im Abs. 1 genannten Bestimmungen und die Zielsetzung des bestätigten Jahreskreditplanes einschließlich seiner Quartalsaufteilung gesichert sind, so bestätigt der Direktor der zuständigen Bankfiliale der Landwirtschaftsbank den operativen Quartalskreditplan der VVB. (3) Übersteigt der im Vorschlag für den operativen Quartalskreditplan enthaltene Kreditbedarf die in der bestätigten Quartalsaufteilung des Jahreskreditplanes festgelegte Entwicklung der planmäßigen Kredite, so ist der Direktor der zuständigen Bankfiliale der Landwirtschaftsbank berechtigt, den operativen Quartals-kreditplan zu bestätigen, wenn die- entsprechenden Kredite auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen oder für im volkswirtschaftlichen Interesse liegende Maßnahmen benötigt werden. Darüber hinaus kann die Landwirtschaftsbank solche zusätzlichen Kredite auch dann ausreichen, wenn diese im operativen Quartalskreditplan noch nicht berücksichtigt werden konnten. (4) Sofern im Vorschlag für den operativen Quartalskreditplan der VVB Überschreitungen der planwidrigen Kredite zu der in der bestätigten Quartalsaufteilung des Jahreskreditplanes festgelegten Entwicklung enthalten sind, die (trotz der bereits eingeleiteten und noch vorgesehenen Maßnahmen) auch zu einer Überschreitung der im Jahreskreditplan per 31. Dezember festgelegten planwidrigen Kredite führt, so ist der Direktor der zuständigen Bankfiliale der Landwirtschaftsbank nicht berechtigt, den operativen Quartalskreditplan der VVB zu bestätigen. In diesem Fall hat der Hauptdirektor der VVB dem Leiter des zuständigen zentralen Staatsorgans seinen Vorschlag für den operativen Quartalskreditplan mit der Stellungnahme des Direktors der zuständigen Bankfiliale der Landwirtschaftsbank vorzulegen. Durch den Leiter des zuständigen zentralen Staatsorgans ist innerhalb einer Woche eine Entscheidung herbeizuführen. (5) Der Direktor der zuständigen Bankfiliale der Landwirtschaftsbank ist berechtigt, die Bestätigung des operativen Quartalskreditplanes der VVB von der Erfüllung bestimmter Auflagen und Bedingungen durch den Hauptdirektor der VVB abhängig zu machen. (6) Nach Bestätigung des operativen Quartalskreditplanes der VVB durch den Direktor der zuständigen Bankfiliale der Landwirtschaftsbank bestätigt der Hauptdirektor der VVB in diesem Rahmen die operativen Quartalskreditpläne der VEB. Eine Ausfertigung der bestätigten operativen Quartalskreditpläne der VEB ist der für den VEB zuständigen Bankfiliale der Landwirtschaftsbank zu übergeben. (7) Die Bestätigung des operativen Quartalskreditplanes der VVB hat bis zum 24., die Bestätigung der operativen Quartalskreditpläne der VEB bis zum letzten Werktag des dem Planquartal vorhergehenden Monats zu erfolgen. Erfolgt die Bestätigung gemäß Abs 4, so ist der Quartalskreditplan den VEB bis zum 3. Werktag im ersten Monat des geplanten Quartals zu bestätigen. § 33 Bildung der Kreditreserve (1) Zur Finanzierung von zeitweiligen Schwankungen und zur Sicherung einer hohen Beweglichkeit bei der Durchführung des Jahreskreditplanes sowie für die Ausreichung zeitweiliger unvorhergesehener Kredite wird eine Kreditreserve bei der VVB gebildet. (2) Im Zusammenhang mit der Bestätigung der staatlichen Aufgabe erhalten die Hauptdirektoren der VVB vom Leiter des zuständigen zentralen Staatsorgans eine Kreditreserve als Bestandteil des Jahreskreditplanes der VVB.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 62 vom 28. Dezember 1964 auf Seite 544. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1964, Nr. 1-62 v. 9.1.-28.12.1964, S. 1-544).

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