Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1963, Seite 490

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1963, Seite 490 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1963, S. 490); 490 Gesetzblatt Teil III Nr. 25 Ausgabetag: 31. August 1963 (4) Besteht für solche Importverpackungen im Aufkommensbezirk kein Bedarf, sind sie von diesem Holzkontor den Holzkontoren der anderen Bezirke anzubieten. (5) Bei Übernahme dieser Importverpackung durch andere Betriebe haben die abgebenden Betriebe hierfür 80 Vo des vom Außenhandelsunternehmen in Rechnung gestellten Preises zu berechnen. (6) Importverpackungen, die nicht im Eigenbereich bzw. Eigenbetrieb Verwendung finden und nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe der Meldung von den Holzkontoren abgerufen werden, sind einem vom Wirtschaftsrat des betreffenden Bezirkes zu benennenden Kistenaufbereitungsbetrieb zuzuführen. Der Kistenaufbereitungsbetrieb hat für diese Verpackungsmittel 0,05 DM je Kilo Effektivgewicht in lufttrockenem Zustande zu bezahlen. Die Abgabepreise gelten frei Versandstation verladen, bei Selbstabholung frei Fahrzeug verladen. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des übernehmenden Betriebes bzw. Kistenaufbereitungsbetriebes. (7) Kabeltrommeln sind an das nächstgelegene Kabelwerk zu verkaufen. Als Preis sind 75 °/o der für die in Betracht kommenden Trommelgrößen geltenden Inlandpreise zu berechnen. Durchschrift der Rechnung ist dem Staatlichen Holzkontor zuzuleiten, das eine Anrechnung auf die Lieferverträge vorzunehmen hat. (8) Die Frachtkosten zum Kabelwerk trägt der versendende Betrieb. §5 Kistenaufbereitungsbetriebe (1) Die Leiter der Bezirkswirtschaftsräte haben unter Hinzuziehung des Holzkontors für ihren Bereich Kistenaufbereitungsbetriebe festzulegen. Soweit es sich um keine volkseigenen Betriebe handelt, hat das Holzkontor mit diesen Betrieben vertraglich zu vereinbaren, als Kistenaufbereitungsbetriebe entsprechend den Bestimmungen dieser Anordnung zu arbeiten. (2) Den Produktions- bzw. Großhandelsbetrieben sind die Anschriften der Kistenaufbereitungsbetriebe bekanntzugeben. (3) Die Kistenaufbereitungsbetriebe sind verpflichtet, die ihnen zugeführten Importverpackungen anzunehmen und die hierfür geltenden Preise zu bezahlen. (4) Über den Eingang und die weitere Verwendung ist ein solcher Nachweis zu führen, daß jederzeit eine Kontrolle gewährleistet ist. (5) Die Kistenaufbereitungsbetriebe haben die ihnen zugeführten Importverpackungen nach Weisung des zuständigen Holzkontors verwendungsfähig zu machen. Sie dürfen sie nur gegen Vorlage einer gültigen Bezugsberechtigung ausliefern. (6) Für die von den Kistenaufbereitungsbetrieben ausgelieferten Kisten, Verschlüge und Fässer gelten die Preise der Preisanordnung Nr. 1419 vom 21. Juli 1959 Anordnung über die Preise für Kisten und ähnliche Erzeugnisse aus Holz (Sonderdruck Nr. P 984 des Gesetzblattes) abzüglich 10 °/o. Die Produktions- bzw. Verbrauchsabgabesätze werden durch das Ministerium der Finanzen bekanntgegeben. Die Verpflichtung der Betriebe, diese Abgabesätze bei den örtlich zuständigen Räten der Kreise, Abteilung Finanzen, zu erfragen, bleibt unberührt. §6 Holzkontore (1) Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt dem Staatlichen Holzkontor und den Holzkontoren der Bezirke. (2) Vor Bearbeitung der Bedarfsforderungen und dem Abschluß von Lieferverträgen ist zu überprüfen, inwieweit von der Möglichkeit der Nutzung der Importverpackung Gebrauch gemacht wurde. (3) Die Holzkontore sind verpflichtet, die Bedarfsträger hinsichtlich der Nutzbarmachung der Importverpackung für ihre Zwecke zu beraten und die entsprechenden Weisungen an die Kistenaufbereitungsbetriebe zu geben. §7 Schlußbestimmungen (1) Die Bestimmungen dieser Anordnung sind auf Lieferungen bei staatlichen Einlagerungen sinngemäß anzuwenden. (2) Die Bestimmungen finden keine Anwendung für Verpackung, deren Rückführung vom ausländischen Lieferanten gefordert wird. (3) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: Anordnung (Nr. 1) vom 20. August 1960 über die Nutzbarmachung der Importverpackung aus Holz (GBl. II S. 289), Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1961 über die Nutzbarmachung der Importverpackung aus Holz (GBl. Ill S. 75). Berlin, den 16. August 1963 Der Vorsitzende des Volkswirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik I. V.: Treske Stellvertreter des Vorsitzenden Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2. Klosterstraße 47 Redaktion: Berlin C 2, Klosterstralie 47, Telefon: 209 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Ag 134/63/DDR Verlag (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik. Berlin C 2. Telefon: 51 05 21 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 DM, Teil II 1,80 DM und Teil HI 1.80 DM Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 DM, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 DM, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 DM, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 DM je Exemplar, Je weitere 16 Seiten 0,15 DM mehr Bestellungen beim Zentral-Versand Erfurt, Erfurt. Anger 37/38, Telefon: 54 51, sowie Bezug gegen Barzahlung in der Verkaufsstelle des Verlages. Berlin C 2, Roßstraße 6, Telefon: 51 05 21 Drude: (140) Neues Deutschland, Berlin;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 24. Dezember 1963 auf Seite 616. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1963, Nr. 1-37 v. 12.1.-24.12.1963, S. 1-616).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit zu erlassen, in der die Aufgaben und Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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