Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1962, Seite 51

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1962, Seite 51 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1962, S. 51); Gesetzblatt Teil III Nr. 8 Ausgabetag: 28. Februar 1882 51 Zur Ableitung de* Niederschlagswasser* erhalten die einzelnen Lagen der Dammschüttung eine Querneigung, die bis zur Höhe des Pionierdamm in schwacher Neigung zur Luft-seite, über dem Pionierdamm zur Wasserseite fällt. b) Erfolgt der Aufbau des Abschlußbauwerkes im Spülbetrieb, so ist der Pionierdamm an dem luftseitigen Fuß anzuordnen. Diese Technologie darf nur angewandt werden, wenn für die gesamte Dauer des Betriebes die eingespülten Stoffe gleichbleiben, d. h. die gleiche Kornverteilung und gleiche Erdstoffkennwerte haben. Die verbindliche Aussage des Investitionsträgers ist erforderlich. In allen Zweifelsfällen ist der Aufbau des Staudamm nach der erstgenannten Bauweise aus Erdstoffen durchzuführen. Die Schüttung des Dammes ist bei Frost einzustellen. Gefrorenes Material darf nicht eingebaut werden. Es ist deshalb ein ausreichender Vorlauf der Dammschüttung für die Frostperiode zu schaffen, um den während dieser Zeit benötigten Stauraum zu gewährleisten. Mit Rücksicht darauf, daß bei Schlammabsetztet-chen nach Bauart 3.11 a eine Beschädigung des Staudamm durch Überströmung sowohl bet höchster Füllung des Schlammteich wie nach Konsolidierung d Schlamm und Rekultivierung der Schlammoberfläche bei Uberregnungen mit Sicherheit verhindert werden muß, muß der höchste Btriebswasserspiegel bei planmäßigem Arbeiten der Hochwasserentlastungsaniage 2 m unter der jeweiligen Dammkrone liegen. 3.13 Bauüberwachung Bei dem Einbau der Erdstoffe auch im Spülverfahren ist die Einhaltung der der Standsicherheitsuntersuchung zugrunde liegenden Bodenkennziffern laufend durch ein an der Baustelle zu errichtend Erdbaulabor zu überwachen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in ein Dammbautagebuch einzutragen. Die Kontrolle ist durch ein staatlich Institut für Erdbaumechanik durchzuführen. Diese Btimmungen gelten auch für die Schüttung bzw. Spülung d Hauptdamm durch die werkseigenen Dammbaubrigaden. 314 Entnahmeeinrichtungen An die Entnahmeeinrichtungen von Schlammab-setzteichen sind gegenüber Talsperren erhöhte Sicherhettsforderungen zu stellen, um ein Ausfließen des Schlamm bei Havarien ln jedem Fall zu vermeiden. Die Durchführung von Rohrstollen durch den Staudamm und die Verlegung von Entnahmeleitungen auf der Sohle des Schlammteich bilden für den Staudamm immer Gefahrenpunkte. Des halb wird als sicherste Lösung grundsätzlich die auf dem Schlammteich schwimmende Entnahme festgeiegt. Bel dieser Lösung bleibt sowohl während des Bau und Betrieb wie bei etwa auftretender Havarie ainer Entnahmeeinrichtung der Staudamm unberührt. Im Falle 2.11 a und b sind sowohl die Pumpstationen wie sämtliche Rohrleitungen auf dem natürlichen Ufer bzw. auf Gelüstkonstruktion zu verlegen. Sind Rohrüberfühmngen über den Damm nicht vermeidbar, insbesondere wie im Falle 3.11 c, so sind diese durch besondere bauliche Maßnahmen zu sichern, so daß bei einen Bruch oder Auswechseln der Rohrleitung der Damm nicht angegriffen werden kann. 3.15 Hochwasserschutz der Absetzanlagen a) Schlammabsetzteiche Bei Schlammabsetzteichen nach 3.11 a ist ein während der Bauzeit eintretend Hochwasser durch einen Umleitungsstollen durch die Tal-Ranke abzuführen. Der Einlaufschacht ist zur Erhöhung der Betriebssicherheit möglichst weit in den Talhang hinein zu verlegen und jeweils so hoch zu führen, daß bei maximaler Uberregnung d Einzugsgebiet der Anlage der Freibord von 2,6 m unter der jeweiligen Dammkrone gewährleistet ist. Bei Erreichung der endgültigen Dammhöhe d Staudammes ist der U mlei tungas tollen am wasserseitigen Ende durch einen Pfropfen zu verschließen, damit die Gefahr ein Schlammdurchbruches ausgeschlossen wird. Die Hochwasserentlastung erfolgt nach Fertigstellung des Staudammes durch einen Überlauf mit Hangrinne gegebenenfalls in Verbindung mit den bestehenden Hanggräben oder durch einen Fallschacht über dem Umlaufstollen im Talhang. Bei Schlammabsetzteichen, die außerdem durch einen rückwärtigen Damm abgchlocsen sind, ist die Ableitung der fließenden Welle durch einen korrosionssicheren Umleitungsstollea um den Schiammabsetzteich zu gewährleisten. b) Haaggräben Bei einem Einzugsgebiet des Schlammabsetz-teiches von mehr als der doppelten maximalen Oberstauungsfläche müssen Hanggräben und erforderlichenfalls Stollen zur Abführung d durch Starkregen bedingten Abfluss aus dem Einzugsgebiet um den Schlammteich angelegt werden. Die Ableitung des im Hanggraban anfallenden Wassers ist in sicherer Entfernung vom Staudamm vorzunehmen. Die Sickerwassermengen aus Staudamm, Soh-leadrttnagen und Enttastungsbrunnen sind dem Schlammtadch wieder susufühiwt. Dia Unterhaltung der gesamten Anlage einschließlich der Hanggräben obliegt dem Rechtsträger der Anlage. 3.1ß Bauwakskontrolle Mit Inbetriebnahme der Anlage hat der Betreiber im regelmäßigen Turnus die Bauwerkskontrolle durchsuführen. Mindestens täglich sind von ihm a) dar Verlauf der Sidkertinte im Stauden festzugteilen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 4. Dezember 1962 auf Seite 422. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1962, Nr. 1-36 v. 13.1.-4.12.1962, S. 1-422).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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