Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 73

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 73 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 73); Gesetzblatt Teil III Nr. 7 Ausgabetag: 28. Februar 1961 73 in dem sie geliefert werden, und müssen unverzüglich nach Entgegennahme dem Deutschen Amt für Material- und Warenprüfung (im folgenden als DAMW bezeichnet) oder einer vom DAMW benannten Institution zur Probeentnahme zur Verfügung gestellt werden. Kisten und Ballen müssen bei der Beförderung gegen äußere Einflüsse geschützt sein. Besteller und Lieferer haben sich gegenseitig unverzüglich von der amtlichen Konditionierung zu unterrichten. (5) Die bei der amtlichen Konditionierung gegenüber der berechneten Masse festgestellte Mehr- oder Mindermasse wird gegenseitig zinsfrei verrechnet, unbeschadet weiterer Ansprüche. (6) Bei der Feststellung der Handelsmasse durch das DAMW wird als unvermeidlich eine Fehlergrenze von ± 0,5 % anerkannt. Die Fehlergrenze von ± 0,5% kommt in Wegfall, wenn a) die vom DAMW ermittelte Handelsmasse von der berechneten Masse um mehr als 2 / abweicht; b) alle Sukzessivlieferungen der Spinnpartie innerhalb eines Vertrages amtlich konditioniert werden. (7) Die Gebühren der amtlichen Konditionierung des Bestellers sowie die damit verbundenen Beförderungskosten sind Nebenforderungen der Gewährleistung im Sinne von § 63 Abs. 1 des Vertragsgesetzes. § 12 Mängel (1) Mängel sind dem Lieferer zur Beweissicherung schriftlich anzuzeigen. Dabei Ist anzugeben: a) die beanstandete Menge, das Sortiment und die Güteklasse der Lieferung, b) Rechnungsnummer und -datum der Lieferung, c) Nummer der Verpackungseinheit der Lieferung, soweit diese Angabe noch feststellt: rr ist. (2) Der Besteller hat über die festgestellten Mängel eine Niederschrift gemäß § 57 des Vertragsgesetzes anzufertigen und dem Lieferer zu übersenden. (3) Der Lieferer kann binnen 5 Werktagen nach Zugang der Mängelanzeige die beanstandeten Erzeugnisse überprüfen und hat innerhalb der gleichen Frist die im § 59 Abs. 4 des Vertragsgesetzes bezeichneten Verfügungen zu treffen. (4) Bei Lieferung von Emtebindegarn, das zur planmäßigen Bevorratung bestimmt ist, endet die Gewährleistungsfrist des § 64 Abs. 1 des Vertragsgesetzes nicht ' vor dem 30. September des Jahres, in dem das Emtebindegarn bestimmungsgemäß verwendet wird. Diese Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist in den Verträgen zu vereinbaren. II. Besonderer Teil Fasern aus Flachs und Hanf einschließlich Flockenbast und Polstro § 13 Mengenabweichungen und Mindestversandmcnge (1) Bei Sukzessivlieferungen sind gegenüber der vereinbarten Menge Abweichungen in einem Sortiment bis zu h 5 %, jedoch nicht mehr als 100 kg zulässig, ohne daß dadurch die zu erbringende Gesamtmenge des Vertrages berührt wird. (2) Die Mindestveeeaadmenge beträgt 500 kg. Leinengarne § 14 Inhalt der Verträge Verträge, die die Lieferung und Abnahme von Leinengarnen betreffen, haben unbeschadet des § 26 des Vertragsgesetzes zu enthalten: a) die Artikel nach Standards (Flachsgarn, Flachswerggarn, Flachswerggarn gekämmt [Combing], Zwirngarn, Webgarn); b) die Feinheit in Nm (Tex); c) das Spinnverfahren (naß, halbnaß oder trocken); d) die Sorten nach technisch-physikalischen Eigenschaften, soweit Standards nichts anderes besagen; e) die Aufmachung (Kreuzspul oder Strähn); f) die Farbe, den Bleichgrad oder die gewünscht Veredlung. § 15 Mindestversandmengen Die Mindestversandmenge beträgt bei: a) Flachsgarn 200 kg, b) Flachswerggarn 300 kg. Erzeugnisse der Leinenzwirnereien § 16 Feinheitsabweichungen Bei Leinenzwirn sind Abweichungen von der Feinheit bis zum Inkrafttreten hierfür maßgebender Standards wie folgt zulässig: a) bis 5fach gezwirnt + 4,5 %, b) über 5fach gezwirnt ± 4 %. § 17 Aufmachung und technische Bedingungen Die Leinenzwirne werden bis zum Inkrafttreten hierfür maßgebender- Standards wie folgt geliefert: 1. Aufmachung a) Nähmaschinenzwirn 25, 50 und 250 g X-Wickel, b) Durchnähzwirn und Einstechzwirn 250 g X-Spule, c) Sattlerzwirn 250 bis 5QQ g X-Spule, d) Sackstopfzwirn, Doppelzwim und Sacknähzwirn 500 g X-Spule, e) Tabak- und Wurstfaden 500 g X-Spule oder Knäuel, f) Schuhgarne bis 40 g Knäuel, g) Klöppelspitzenzwirn und Filetzwirn im Strang 210 cm Weifumfang, h) Haushaltzwirn 20 bis 40 cm Sterne oder 20 bis 100 m Wickel oder 100 m Knäuel. 2. Drehung a) Nähmaschinenzwirn in Z-Drehung, auf besonderen Wunsch in S-Drehung, b) Einstechzwim, Durchnähzwirn, Webzwirn, Sackstopfzwirn, Saeknähzwim, Haushaltzwirn in S-Drehung, c) Stopfzwirne, Sattlerzwirne in S- und Z-Drehung. 3. Berechnungseinheit Leinenzwirn wird nach Kilogramm (kg), Haushaltzwirn als Meterware geschachtelt oder je 100 Sternchen berechnet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

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