Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 70

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 70 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 70); 70 Gesetzblatt Teil III Nr. 7 Ausgabetag: 28. Februar 1961 § 6 Mengenabweichungen (1) Bei Lieferungen sind gegenüber der vereinbarten Menge Abweichungen in einer Sorte wie folgt zulässig, soweit Abs. 2S nichts anderes bestimmt: a) bei Lieferungen bis 3000 kg ± 10 %, b) bei Lieferungen über 3000 kg ± 5 %. (2) Abweichungen von der in einem Quartal zu liefernden Gesamtmenge sind nur nach oben bis zu 5°/ zulässig. § 7 Mindestversandmenge Der Lieferer ist berechtigt, in den Verträgen nur solche Lieferfristen und Liefertermine zu vereinbaren, die die Mindestversandmenge von 200 kg in einer Sorte und Farbe erreichen. § 8 Versand (1) Soweit Preisvorschriften nichts anderes bestimmen, erfolgt die Lieferung frei verladen Versandstation oder bei Selbstabholung frei verladen Fahrzeug des Bestellers. (2) Der Versand hat in geschlossenen und gesäuberten Wagen zu erfolgen. § 9 Versanddispositionen (1) Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer spätestens 2 Wochen vor Beginn der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins seine Versanddispositionen zugehen zu lassen. (2) Bei vereinbarter vorfristiger Lieferung hat der Besteller seine Versanddispositionen nach Kenntnis der Lieferbereitschaft dem Lieferer unverzüglich bekanntzugeben. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Versanddispositionen im Vertrag enthalten sind. § 10 Leihverpackung (1) Der Lieferer ist verpflichtet, die Reißspinnstoffe und Abfälle entsprechend ihrer Materialart branchenüblich zu verpacken. Leihverpackung ist das Verpackungsmaterial, welches der Nomenklatur für Leihverpackung (Anlage zu § 1 der Anordnung vom 9. November 1957 über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung [GBl. I S. 581]) unterliegt oder als Leihverpackung vereinbart wurde. (2) Leihverpackung ist nicht: a) Bunddraht, b) Bandeisen, c) Juteteile. (3) Der Lieferer kann unter Erstattung des Schrottoder Altstoffpreises die Rückgabe der im Abs. 2 genannten Verpackung verlangeh. Die Kosten für die Rücksendung dieser Verpackung trägt der Lieferer. (4) Die Leihverpackung ist innerhalb 60 Tagen zurückzugeben, soweit im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart wird. Bei Lieferung an das Versorgungskontor und an die sozialistischen Produktionsgenossenschaften verlängert sich diese Rückgabefrist um 30 Tage. (5) Abnutzungsbeträge für die Leihverpackung dürfen nur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen berechnet werden. Die Kosten für die Rücksendung der Leihverpackung ßis zur Empfangsstation des Lieferers trägt der Besteller. § 11 Rechnungserteilung Soweit andere gesetzliche Bestimmungen nichts anderes regeln, hat die Rechnung mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) Name und Anschrift des Lieferers, b) Name und Anschrift des Bestellers, c) Rechnungsnummer und -datum, d) Vertragsnummer, e) Erfüllungsstand des Vertrages, f) Teil- und Endauslieferung, g) Nummer der Versandanweisung, h) Kontingentträger-Schlüsselnurrjmer, i) Menge, Mengeneinheit, Einzel- und Gesamtpreis sowie genaue Bezeichnung der Nebenkosten, j) Bezeichnung der gelieferten Erzeugnisse upter An-( gäbe des Woll- und Schmälzgehaltes und der Schmälzart, k) Warennummer und Planposition, l) Versandart, -datum und -ort, m) das anzuwendende Verrechnungsverfahren oder die Aufforderung, unter Angabe des Bankkontos den Rechnungsbetrag zu überweisen, n) Angaben über Leihverpackung. § 12 Lagerung Die Reißspinnstoffe und Abfälle sind aus Sicherheitsgründen vor Lieferung mindestens einen Tag zu lagern. § 13 Prüfumfang (1) Die im § 53 Abs. 1 des Vertragsgesetzes geregelte Prüfpflicht des Bestellers umfaßt wenigstens 10 % der eingehenden Ballen, mindestens jedoch einen Ballen. Der Besteller hat über diese Prüfungen Nachweis zu führen. (2) Die in dem nicht geprüften Teil der Sendung vorhandenen Mängel gelten als verborgene Mängel, soweit der Besteller den Prüfungsnachweis gemäß Abs. 1 führt. § 14 Mängel (1) Mängel sind dem Lieferer zur Beweissicherung schriftlich anzuzeigen. Dabei ist anzugeben: a) die beanstandete Menge und die Sorte der Lieferung, b) Rechnungsnummer und -datum der Lieferung, c) Nummer der Verpackungseinheit der Lieferung, soweit diese Angabe noch feststellbar ist. (2) Der Besteller hat über die Art und den Umfang der Mängel eine Niederschrift gemäß § 57 des Vertragsgesetzes anzufertigen und dem Lieferer zu übersenden. Der Niederschrift sind Belegproben in Form von Originalerzeugnissen oder, soweit die Erzeugnisse bereits verarbeitet worden sind, in Form von Fertigerzeugnissen wie folgt beizufügen: a) bei Lieferung bis 500 kg 0,5 kg, b) bei Lieferung von 501 bis 1000 kg 1 kg, c) bei Lieferung über 1000 kg 2 kg. (3) Der Lieferer hat binnen 3 Werktagen nach Zugang der gemäß Abs. 2 angefertigten Niederschrift dem Besteller seine Entscheidung über die Anerkennung der Mängel mitzuteilen und innerhalb der gleichen Frist di® im § 59 Abs 3 des Vertragsgesetzes bezeichneten Verfügungen zu treffen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der ZAIG. Schließlich ist im Halbjahr mit der Erarbeitung von Vorschlägen für Themen zentraler, Linien- und Territorialprognosen zu beginnen und sind die entsprechenden vorbereitungsarbeiten für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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