Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 65

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 65 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 65); Gesetzblatt Teil III Nr. 6 Ausgabetag: 21. Februar 1961 65 § 9 V ersanddispositionen (1) Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer spätestens 2 Wochen vor Beginn der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins seine Versanddispositionen zugehen zu lassen. (2) Bei vereinbarter vorfristiger Lieferung hat der Besteller seine Versanddispositionen nach Kenntnis der Lieferbereitschaft dem Lieferer unverzüglich bekanntzugeben. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Versanddispositionen im Vertrag enthalten sind. (4) Der Lieferer hat dem Versorgungskontor (Besteller) die Garne und Zwirne auf das Lager zu liefern, wenn die Versanddispositionen nicht bis zum Liefertermin oder bis zum Beginn der Lieferfrist vorliegen. § 10 Verpackung (1) Der Lieferer ist verpflichtet, die Garne und Zwirne entsprechend ihrer Materialart branchenüblich zu verpacken. Leihverpackung ist das Verpackungsmaterial, welches der Nomenklatur für Leihverpackung (Anlage zu § 1 der Anordnung vom 9. November 1957 über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung [GBl. I S. 581]) unterliegt oder als Leihverpackung vereinbart wurde. (2) Leihverpackung ist nicht: a) Verpackung von Baumwollgarnen und -zwirnen aus Importen, b) leichte Selfaktorhülsen der Zweizylinderspinnereien, c) Aufmachungshülsen von Nähzwirnen bis zu 2000 m Fadenlänge, d) Aufmachungsschachteln von Nähzwirnen. (3) Die Leihverpackung ist innerhalb folgender Fristen zu ruckzugeben, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wird: a) bei rohweißen Garnen und Zwirnen 60 Tage, b) bei gebleichten und gefärbten Garnen und Zwirnen 90 Tage, c) bei Garnen und Zwirnen auf perforierten Hülsen 90 Tage, d) bei Lieferungen an die Posamentenindustrie, Band-, Gurt-, Handwebereien, Betriebe des Kunsthandwerks sowie bei Lieferungen von unkuranten Garnen, Ausschuß- und Mustergarnen verlängern sich die Rückgabefristen gemäß Buchstaben a bis c um jeweils 30 Tage, e) bei rohweißen merzerisierten Strumpffloren 90 Tage, f) bei bunten merzerisierten Strumpffloren 120 Tage, g) bei Lieferungen von Nähzwirnen 45 Tage, h) bei Lieferungen an die Versorgungskontore und an die sozialistischen Produktionsgenossenschaften verlängern sich die Rückgabefristen gemäß Buchstaben a bis g um jeweils 30 Tage. Die Verlängerung der Rückgabefrist tritt bei Buchst, d nur ein, wenn die Versorgungskontore die Garne und Zwirne im Lagergeschäft an die dort bezeichneten Bedarfsträger oder wenn die Versorgungskontore unkurante Garne, Ausschuß- und Mustergarne liefern. 30 Tage. j) Läßt der Besteller die Erzeugnisse nicht im eigenen Betrieb veredeln, so verlängern sich die Rückgabefristen gemäß Buchstaben a bis g je Veredlungsstufe um 10 Tage. Durchlaufen die Garne in dem gleichen fremden Veredlungsbetrieb zwei oder mehr Veredlungsstufen, so verlängern sich diese Rückgabefristen nur einmal um 10 Tage. (4) Abnutzungsbeträge für die Leihverpackung dürfen nur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen berechnet werden. Die Kosten für die Rücksendung der Leihverpackung trägt der Besteller. (5) Liefert das Versorgungskontor, so ist die Leihverpackung vom Besteller unmittelbar an den Hersteller zurückzusenden, soweit das Versorgungskontor nichts anderes bestimmt. Das Versorgungskontor hat auf der Rechnung den Hersteller zu bezeichnen. Der Besteller hat dem Hersteller mitzuteilen, daß die Rücksendung im Auftrag des Versorgungskontors erfolgt. § 11 Mengenabweichungen Bei Sukzessivlieferungen sind gegenüber der vereinbarten Menge Abweichungen in einem Sortiment (Qualität, Feinheit und Farbe) bis zu ± 5%, jedoch nicht mehr als 100 kg zulässig, ohne daß dadurch die in einem Quartal zu liefernde Gesamtmenge berührt wird. § 12 Längenabweichungen bei Nähzwirnen (1) Längenabweichungen bei Nähzwirnen nach unten sind wie folgt zulässig: a) bei Längen bis zu 100 m . 5 °/o, b) bei Längen über 100 bis 500 m 3 °/o, c) bei Längen über 500 m 2 °/o. (2) Längenabweichungen nach oben begründen weder eine Erhöhung des vereinbarten Preises noch Forderungen des Bestellers. Betragen die Längenabweichungen nach unten mehr als das Zulässige, so kann der Besteller nach seiner Wahl Nachlieferung oder Minderung verlangen. Forderungen des Bestellers auf Vertragsstrafe und Schadenersatz wegen nicht qualitätsgerechter Lieferung werden hiervon nicht berührt. §13 Feinheitsabweichungen (1) Feinheitsabweichungen nach oben oder unten sind, soweit gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen der Partner nicht entgegenstehen, wie folgt zulässig: a) bei Baumwollgarnen und -zwirnen aus Viskose W-Typ und gefärbter Flocke 5 °/o, b) bei den übrigen Baumwollgarnen und -zwirnen 3 °/o, c) bei Zweizylinder-, Vigogne-, Grobgarnen und -zwirnen aa) bis Nm 5 (200 Tex) 15 °/o, bb) Nm 6 (165 Tex) 10 °/o, cc) über Nm 6 bis Nm 10 (100 Tex) 7,5 °/o, dd) über Nm 10 bis Nm 16 (64 Tex) 7 ”/o, ee) über Nm 16 bis Nm 24 (42 Tex) 6 °/t, ff) über Nm 24 5 “/o. i) Liefern die Versorgungskontore an die sozialistischen Produktionsgenossenschaften, so verlängern sich die Rückgabefristen gegenüber dem Hersteller um weitere;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 65 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 65) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 65 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 65)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X