Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 63

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 63 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 63); Gesetzblatt Teil III Nr. 6 Ausgabetag: 21. Februar 1981 63 Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung [GBl. I S. 5813) unterliegt oder als Leihverpackung vereinbart wurde. (2) Die Leihverpackung ist innerhalb folgender Fristen zurückzugeben, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wird: a) bei Kammzügen 45 Tage, b) bei den übrigen Erzeugnissen 75 Tage. (3) Abnutzungsgebühren für die Leihverpackung dürfen nur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen berechnet werden. Die Kosten für die Rücksendung der Leihverpackung trägt der Besteller. (4) Waggonplanen, die der Lieferer beim Versand im offenen Güterwagen zur Verfügung stellt, hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Lieferung durch Eilgut oder durch Expreßgut an den Lieferer frachtfrei zurückzusenden. Der Lieferer ist berechtigt, für jede zur Verfügung gestellte Waggonplane eine Abnutzungsgebühr von 1 DM täglich zu berechnen. §12 Rechnungserteilung (1) Der Lieferer hat die Rechnung in zweifacher Ausfertigung zu erteilen. (2) Die Rechnung hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, folgende Angaben zu enthalten: a) Name und Anschrift des Lieferers, b) Name und Anschrift des Bestellers, c) das Datum, d) Mengeneinheit, Menge, Einzel- und Gesamtpreis bei genauer Bezeichnung der zulässigen Nebenkosten, e) Bezeichnung der gelieferten Erzeugnisse unter Angabe der Sorten, f) Bezeichnung des Vertrages, g) Warennummer, h) Versanddatum und Versandart, i) das anzuwendende Verrechn ungsverfahren oder die Aufforderung, unter Angabe des Bankkontos den Rechnungsbetrag zu überweisen. §13 Mengenabweichungen Von den in einem Monat zu liefernden Erzeugnissen sind gegenüber der vereinbarten Menge folgende Abweichungen zulässig, ohne daß dadurch die in einem Quartal zu erbringende Gesamtmenge berührt wird: a) 50 kg, wenn die zu liefernde Monatsmenge nicht mehr als 1000 kg beträgt, b) 5 °/o, wenn die zu liefernde Monatsmenge mehr als 1000 kg beträgt. §14 Feststellung der Handelsmasse (Handelsgewicht) (1) Die absolute Trockenmasse der Erzeugnisse -und der jeweils gültige Handelszuschlag ergeben die Handelsmasse (Rechnungsmasse). (2) Alle Handelsmassedifferenzen werden nur im Rahmen des amtlichen Konditionierverfahrens auf Grund der hierfür geltenden Bestimmungen entschieden, sofern der Lieferer keine andere Regelung zuläßt. Unter amtlicher Konditionierung im Sinne dieser Bestimmungen .sind die Prüfungen durch die zuständige Prüfdienststelle des Deutschen Amtes für Material-u.nd Warenprüfung (im folgenden als DAMW bezeichnet) zu verstehen. (3) Abweichungen der Handelsmasse bis zu ± 0,5 % sind zulässig. (4) Wird die zulässige Abweichung der Handelsmasse unterschritten, so kann der Besteller nach seiner Wahl Nachlieferung oder Preisvergütung verlangen. Bei Überschreitung der zulässigen Abweichung der Handelsmasse kann der Lieferer Preisnachforderung erheben, soweit der Besteller die zu viel gelieferten Erzeugnisse nicht zurückgibt. (5) Die Gebühren der amtlichen Konditionierung des Bestellers sowie die damit verbundenen Beförderungskosten der Erzeugnisse sind Nebenforderungen der Gewährleistung im Sinne des § 63 Abs. 1 des Vertragsgesetzes. §15 Niederschrift über die Mängel Der Besteller hat gemeinsam mit dem Lieferer über die Art und den Umfang der Mängel eine Niederschrift aufzunehmen, soweit nicht das DAMW die Überprüfung vornimmt. Der Besteller hat diese Niederschrift allein aufzunehmen, wenn der Lieferer auf die gemeinsame Aufnahme der Niederschrift verzichtet oder nicht binnen 3 Werktagen nach Eingang der Mängelanzeige seine Bereitschaft zur gemeinsamen Aufnahme der Niederschrift erklärt hat. Die Aufnahme der Niederschrift hat innerhalb 4 Werktagen nach Eingang der Mängelanzeige zu erfolgen. Der Lieferer hat innerhalb derselben Frist die im § 59 Abs. 3 des Vertragsgesetzes bezeichneten Verfügungen zu treffen. §16 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung geschlossen worden sind, soweit diese die Lieferung und Abnahme der im § 1 genannten Erzeugnisse nach Inkrafttreten dieser Anordnung betreffen. Berlin, den 31. Januar 1961 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission L V.: Dr. F e 1 d m a n n Mitglied der Staatlichen Plankommission Anordnung über die Allgemeinen Lieferbedingungen für Garne und Zwirne der Baumwoll-, Vigogne-und Grobgarnspinnereien. Vom 31. Januar 1961 Auf Grund des § 19 des Vertragsgesetzes vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 627) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen finden für alle Verträge Anwendung, die die Lieferung und Abnahme folgender Garne und Zwirne betreffen, soweit beide Partner gemäß §§ 1 und 2 des Vertragsgesetzes vertragspflichtig sind: a) Baumwollgarne und -zwirne, b) Baumwollgarne und -zwirne aus Importen, c) Garne und Zwirne aus Chemiefasern, die im Baumwollspinnverfahren hergestellt werden,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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