Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 62

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 62 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 62); 62 Gesetzblatt Teil III Nr. 6 Ausgabetag: 21. Februar 1961 4. Kammzüge aus Chemiefasern und Fasermischungen nach a) Provenienzen, b) Titer, c) Schnittlängen, d) Farben, e) sonstigen Eigenschaften. 5. Kämmlinge, Abgänge und Abfälle aus Chemiefasern und Fasermischungen nach a) Provenienzen, b) Feinheiten, c) sonstigen Eigenschaften. § 4 Kammzüge aus Wolle (1) Bei Verträgen, die Kammzüge aus Wolle zum Gegenstand haben, sind bis zum 25. eines jeden Monats für die Lieferungen des folgenden Monats, unbeschadet des § 3 Ziff. 2, die Vereinbarungen nach Feinheiten und Provenienzen zu treffen. (2) Übersteigen die von den Bestellern verlangten oder die mit den Bestellern vereinbarten Spezifizierungen gemäß Abs. 1 die Liefermöglichkeiten, so bestimmt das für die Woilverteilung zuständige Organ den Umfang der zu erfüllenden Spezifizierungen. Der Lieferer hat diese Entscheidung, die nicht die Vereinbarungen der Partner und die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit berührt, bis zum 5. Werktag des Liefermonats einzuholen und dem Besteller unverzüglich bekanntzugeben. § 5 Mindcstbestellmengen (1) Der Lieferer ist zum Vertragsabschluß nur verpflichtet, wenn die im Abs 2 bezeichnete Mindestmenge bestellt oder wenn in Verbindung mit anderen Bestellungen diese Mindestmengen erreicht werden. (2) Mindestbestellmengen sind bei a) Wasch wollen 500 kg, b) Kammzügen aus Wolle 2000 kg, c) Kammzügen aus Zellwolle, rohweiß und bunt 2000 kg, d) Kammzügen aus Zellwolle, düsengefärbt 5000 kg in einer Feinheit und in einem Lieferquartal. § 6 Lieferfristen und -termine (1) In den Verträgen sind halbmonatliche Lieferfristen und, soweit sie die Lieferung und Abnahme von Waschwollen und Kämmlingen zum Gegenstand haben, monatliche Lieferfristen zu vereinbaren. (2) Abweichende Vereinbarungen der Partner sind zulässig. § 7 Vereinbarungen von Sorten (1) In den Verträgen sind folgende Sorten zu verein- baren: 1. bei Kammzügen aus Wolle a) Sorten 1 und 2 85%, b) Sorte 3 15%; 2. bei Kammzügen aus Zellwolle a) rohweiß aa) Sorten 1 und 2 94 %, bb) Sorte 3 6 %, b) spinn- und kammzuggefärbt aa) Sorten 1 und 2 90 %*, bb) Sorte 3 10 %. - (2) Die Partner können für die Lieferung und Abnahme von Kammzügen aus Wolle und Zellwolle in den Sorten 1 und 2 abweichend von Abs. 1 höhere Prozentsätze vereinbaren. (3) Die festgelegten bzw. vertraglich vereinbarten Sortenanteile sind bei den jeweiligen Monatsmengen einzuhalten. § 8 Muster (1) Bei Verträgen, die folgende Erzeugnisse zum Gegenstand haben, hat deF Lieferer dem Besteller Muster unter Angabe der Erklärungsfrist, die eine Dispositionszeit von mindestens 2 Werktagen umfassen muß, zu übersenden: a) Waschwolle b) Kammzüge c) Kämmlinge d) Abgänge e) Abfälle (2) Der Besteller hat innerhalb der im Abs. 1 bezeich-neten Erklärungsfrist die entsprechend dem übersandten Muster vorgesehene Lieferung zu genehmigen oder abzulehnen. (3) Gerät der Besteller mit der Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 2 in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, entweder eine Vertragsstrafe von 10 DM für jeden Tag der Vertragsverletzung zu berechnen oder anderweitig über die Muster zu verfügen. (4) Lehnt der Besteller gemäß Abs. 2 die entsprechend dem übersandten Muster vorgesehene Lieferung ab oder verfügt der Lieferer gemäß Abs. 3 über die Muster anderweitig, so hat er weitere Muster unverzüglich zu übersenden. § 9 Versand (1) Soweit Preisvorschriften nichts , anderes bestimmen, erfolgt die Lieferung frei verladen Versandstation oder bei Selbstabholung frei verladen Fahrzeug des Bestellers. (2) Bei Bahnversand dürfen Kammzüge nur in geschlossenen Güterwagen befördert werden. §10 V ersanddispositionen Soweit die Versanddispositionen nicht im Vertrag enthalten sind, hat der Besteller dem Lieferer die Versanddispositionen spätestens zu. erteilen: a) 2 Wochen vor Beginn der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins und, soweit vorfristige Lieferung vereinbart ist, unverzüglich nach Kenntnis der Lieferbereitschaft, wenn die Lieferung und Abnahme der Erzeugnisse ohne Muster erfolgt; b) mit der Genehmigung der vorgesehenen Lieferung gemäß § 8 Abs. 2. §11 Verpackung (1) Der Lieferer ist verpflichtet, die Erzeugnisse entsprechend ihrer Materialart branchenüblich zu verpak-ken. Leihverpackung ist das Verpackungsmaterial, welches der Nomenklatur für Leihverpackung (Anlage zu § 1 der Anordnung vom 9. November 1957 über die aus Wolle.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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