Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 5

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 5 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 5); Gesetzblatt Teil III Nr. 1 Ausgabetag: 12. Januar 1981 5 Inhalt und Umfang der Verpflichtung, die durch die vom Auftragnehmer eingesetzte Technik bestimmt wird, sind Vereinbarungen in den Bohr-leislungsvertrag aufzunehmen. 3. Der Auftragnehmer ist mit der Auftragserteilung schriftlich von Anordnungen oder Vorschriften der Bergbehörde, Arbeitsschutzinspektionen usw. zu unterrichten, soweit sie mit der künftigen Bohrung Zusammenhängen. B Während der Bohrung 1. ' Wasserversorgung der Saugbohrungen (Verbrauch zwischen 1 und 3 m’/min) ist frei Bohrplatz zu sichern. 2. Durchführung anfallender Sprengarbeiten bei ausdrücklichem Verlangen seitens des Auftragnehmers. Die Sprengarbeiten müssen täglich bis 12 Uhr angezeigt werden und mit den Ausführungen muß mindestens am folgenden Tag um 12 Uhr begonnen sein. 3. Bei Brunnenbohrungen: elektrische Energie (Drehstrom 220/380 V) und Beleuchtung frei Anschlußklemme kostenlos bis zum Bohrplatz. § 8 Unterstützung des Auftragnehmers bei der Vertragserfüllung Der Auftraggeber hat zur Förderung der Vertragserfüllung im Rahmen der sozialistischen Hilfe und Zusammenarbeit gemäß § 4 des Vertragsgesetzes: 1. den Auftragnehmer bei der Beschaffung von a) Transportmitteln für den Abtransport und für das Rücken von Geräten, Maschinen und Werkzeugen und für andere zur Vertragserfüllung notwendige Fahrten, b) Planierraupen oder anderen geeigneten Geräten für die Herstellung von Spülteichen und c) Transportmitteln bei örtlichen Fahrzeughaltern zu unterstützen; 2. kleinere Reparaturen, soweit er über entsprechende Werkstätten verfügt, sowie Schweißarbeiten zu übernehmen; 3. Unterkunft und Verpflegungsmöglichkeiten zu angemessenen Preisen nachzuweisen. § 9 Aufmaß v Die Bohrteufe ist die Höhendifferenz zwischen dem Ansatzpunkt der Bohrung (Geländehöhe) und dem tiefsten Stand der Bohrerspitze. § 10 Abnahme (1) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern, wenn eine Bohrung fertiggestellt ist. Die Abnahme hat unverzüglich zu erfolgen. Darüber ist ein Protokoll gemäß Anlage 2 anzufertigen. (2) Bei Untersuchungsbohrungen hat sich die Abnahme auf die Bestätigung der Endteufe, die Bezeich- nung der erbohrten Schichten und soweit vereinbart auf die Übergabe von vertragsgemäßen Bodenproben zu erstrecken. (3) Bei technischen Bohrungen hat sich die Abnahme auf die Bestätigung der Endteufe, des durchgängigen Durchmessers, des Einbaues, der Verfüllung und sachgemäßen Durchführung zu erstrecken. (4) Schachtbohrungen sind wie technische Bohrungen abzunehmen mit der Maßgabe, daß sich die Abnahme auch auf die Abdichtung zu erstrecken hat. Uber jede Schachtbohrung ist nach dem Verzeichnis der Bodenschichten ein Schachtprofil mit Angaben über Einbau, Abdichtung und Verfüllung anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. (5) Bei Untersuchungen und bei nicht vollendeten Bohrungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Bohrloch sachgemäß zu Verfüllen. Über Sicherungsmaßnahmen verfüllter bzw. nicht verfüllter Bohrlöcher haben die Vertragspartner entsprechende Vereinbarungen zu treffen. § 11 Gewährleistung (1) Der Auftragnehmer hat nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zu arbeiten. Er hat zu gewährleisten, daß die Bohrung qualitativ einwandfrei durchgeführt wird. (2) Offene Mängel, die sich aus dem Verzeichnis der Bodenschichten ergeben, sind, unabhängig von den Bestimmungen des § 10, innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Verzeichnisses zu rügen. § 12 Vertragsstrafe (1) Der Auftragnehmer ist zur Zahlung von Vertragsstrafe verpflichtet bei a) Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins: 0,05 °/o täglich, höchstens jedoch 6 °/o des Vertragswertes. Sind mehrere Bohrungen auszuführen, ist die Vertragsstrafe nur von dem Wert der nicht rechtzeitig fertiggestellten Bohrungen zu berechnen; b) Qualitätsverletzung: 6 % auf de" Grundlage des Rechnungsbetrages für die betreffende Bohrung. (2) Der Auftraggeber ist zur Zahlung von Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 °/o verpflichtet bei a) nicht rechtzeitiger Gewährung der Baufreiheit in den Fällen des § 7 Buchst. A Ziffern 1, 2 und Buchst. B Ziffern 1, 3; b) Verzug in dem Falle des § 7 Buchst. B Ziff. 2; der Verzug beginnt am übernächsten dem der Anzeige folgenden Tage; c) Verzug mit der Abnahme gemäß § 10. (3) Grundlage für die Berechnung der Vertragsstrafe bildet der betreffende Vertragswert. Sind mehrere Bohrungen auszuführen, ist die Vertragsstrafe jeweils von dem Wert der betreffenden Bohrung zu berechnen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 5 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 5) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 5 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 5)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X