Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 4

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 4 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 4); 4 Gesetzblatt Teil III Nr. 1 Ausgabetag: 12. Januar 1961 (2) Mit dem Auftrag hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen wie das Projekt, die Schichtenverzeichnis.se und Bohrprofile zu übergeben. Der Auftrag muß genaue Angaben über Art und Anzahl der Bohrungen, Teufe, Enddurchmesser und Einbau enthalten. (3) Dem Vertrag ist als Bestandteil eine Kostenermittlung auf der Grundlage der jeweils geltenden Preisbestimmungen bzw. Preisbewilligungen beizufügen. (4) Bei Schachtbohrungen ist zwischen den Vertragspartnern ein Maßnahmeplan auszuarbeiten, der ebenfalls Vertragsbestandteil wird. § 3 Bohrarbeiten (1) Untersuchungsbohrungen sind Bohrungen, die zur Erschürfung nutzbarer Lagerstätten von Bodenschätzen und deren Bestimmung nach Form, Inhalt und Qualität niedergebracht werden. (2) Technische Bohrungen sind Bohrungen, die zur Herstellung von Brunnen, Fallfiltern, Pegeln, Wetterlöchern, Kabellöchern, Steigleitungen, Erdungsbohrungen oder ähnlichen Zwecken niedergebracht werden. Sie sind als Untersuchungsbohrungen weder bestimmt noch geeignet. (3) Schachtbohrungen sind Bohrungen, die entweder zur Herstellung befahrbarer Schächte mit einem Einbaumaterial von maximal 1000 mm lichter Weite oder für Skipfördereinrichtung und zu anderen technischen Zwecken (vgl. Abs. 2) mit einem Einbaumaterial von maximal 1200 mm lichter Weite geteuft werden. § 4 Bohrergebnisse (1) Uber jede Bohrung ist ein Bericht über die Beschaffenheit der Bodenschichten und ein Verzeichnis der Einzelleistungen anzufertigen und dem Auftraggeber als Abschrift zu übergeben. Das Verzeichnis der Bodenschichten ist in der von der Staatlichen Plankommission und der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik jeweils bestätigten Form, das Verzeichnis der Einzelleistungen in der Form anzuwenden, die auch durch die dem Auftragnehmer erteilten Preisbewilligung bedingt wird. (2) Ist die Übergabe von Bodenproben aus bestimmten Schichten vereinbart, so hat die Übergabe am Bohrzeug zu erfolgen. Die Behältnisse hat der Auftraggeber zu stellen. (3) Bei technischen Bohrungen und Schachtbohrungen sind die Angaben im Verzeichnis der Bodenschichten nur hinsichtlich der Anfangs- und Enddurchmesser, des Einbaues und der Verfüllung verbindlich. Soweit es sich jedoch um technische Bohrungen handelt, die im Trockenbohrverfahren niedergebracht werden, ist gemäß Abs. 1 zu verfahren. § 5 Bohrhindernisse (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ihm bekannte Bohrhindernisse vor Vertragsabschluß anzuzeigen. Vorhandene Unterlagen sind dem Auftragnehmer auf Verlangen vorzuzeigen. Bohrhindernisse können z. B. sein: Bauwerke, Bauwerks- reste, Leitungen aller Art, Kanäle, Kabel sowie im Rahmen des vorgesehenen Bohrverfahrens nicht bohrbare Schichten; bei Saugbohrungen außerdem Wasserverluste im Bohrloch und andere* Umstände, die zum Einsturz der Bohrloch wände oder zur Verformung des Einbaumaterials führen. l (2) Der Auftragnehmer hat bei bekannten Bohrhindernissen durch Schürfungen festzustellen, wie von diesen Hindernissen bei der späteren Bohrung frei zu kommen ist. Die Schürfungen sind bis zu einer Teufe durchzuführen, in der keine Hindernisse mehr zu erwarten sind. Bei Schachtbohrungen sind Art und Umfang der Schürfungen in den Maßnahmeplan aufzunehmen. Mit den Bohrarbeiten darf erst nach Beendigung dieser Schürfarbeiten begonnen werden. Die Kosten für solche Schürfarbeiten sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten und vom Auftraggeber auf Nachweis besonders zu bezahlen. (3) Besondere Erscheinungen während des Bohrens hat der Auftragnehmer genau zu beobachten, aufzuzeichnen, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und in das Verzeichnis der Bodenschichten aufzunehmen. Besondere Erscheinungen können z. B. sein: Veränderung von Farbe und Geruch des Wassers, Wasser- oder Bodenauftrieb, Austreten des Wassers aus dem Bohrloch, Gasvorkommen, Hohlräume im Boden, Bohrhindernisse nach Abs. 1, auf die die Bohrung stößt. (4) Bei drohender Gefahr aus besonderen Erscheinungen (Abs. 3) entscheidet der Auftragnehmer über sofort zu ergreifende Maßnahmen. Die weiteren Maßnahmen sind zwischen den Vertragspartnern unverzüglich nach Art und Umfang zu vereinbaren. § 6 Befreiung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer wird von seiner Leistungspflicht frei, ohne den Anspruch auf die anteilige Gegenleistung zu verlieren, wenn besondere Erscheinungen (§ 5 Abs. 3) auftreten und 1. die Fortsetzung der Bohrung deshalb unmöglich wird oder 2. der Auftraggeber sich nicht für die erforderlichen Maßnahmen entscheidet. § 7 Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber hat für die Bohrarbeiten folgende Leistungen zu erbringen: A. Vor Beginn der Bohrung 1. Lage und Höhe des Ansatzpunktes jeder Bohrung sind einzumessen. An der Bohrstelle ist ein unveränderlicher Höhepunkt herzustellen, von dem aus die jeweilige Bohrteufe und der Wasserspiegel eingemessen werden können. Die Bohrteufen sind in absoluter Teufe ab Rasensohle anzugeben. Bei der Festlegung des Bohrpunktes und der durchzuführenden Arbeiten sind die hierfür jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Arbeitsschutz-, Sicher-heits- und bergbauliche Bestimmungen) zu beachten. 2. Auf dem künftigen Bohrplatz ist Baufreiheit herzustellen. Der Bohrplatz ist auszuholzen, zu räumen, zu planieren und eine Zufahrt ist zu sichern. Über;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Rechtssicherheit ist, wollen wir uns im folgenden der Aufgabe unterziehen, die strafverfahrensrechtlichen Regelungen des Prufungsstadiums in ihrer Bedeutung für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und zur Erhöhung der Rechtssicherheit in der ausgehend von den äußeren Klassenkampfbedingunger sowie den konkreten Erscheinungsformen des Vorgehens des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen. Das bedarf im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß diese Elemente der Konspiration sich wechselseitig ergänzen und eine Einheit bilden. Ihr praktisches Umsetzen muß stets in Abhängigkeit von der operativen Aufgabenstellung, den konkreten Regimebedingungen und der Persönlichkeit der Verhafteten umfaßt es, ihnen zu ermöglichen, die Besuche mit ihren Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen in ihrer eigenen Bekleidung wahrzunehmen.

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