Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 4

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 4 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 4); 4 Gesetzblatt Teil III Nr. 1 Ausgabetag: 12. Januar 1961 (2) Mit dem Auftrag hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen wie das Projekt, die Schichtenverzeichnis.se und Bohrprofile zu übergeben. Der Auftrag muß genaue Angaben über Art und Anzahl der Bohrungen, Teufe, Enddurchmesser und Einbau enthalten. (3) Dem Vertrag ist als Bestandteil eine Kostenermittlung auf der Grundlage der jeweils geltenden Preisbestimmungen bzw. Preisbewilligungen beizufügen. (4) Bei Schachtbohrungen ist zwischen den Vertragspartnern ein Maßnahmeplan auszuarbeiten, der ebenfalls Vertragsbestandteil wird. § 3 Bohrarbeiten (1) Untersuchungsbohrungen sind Bohrungen, die zur Erschürfung nutzbarer Lagerstätten von Bodenschätzen und deren Bestimmung nach Form, Inhalt und Qualität niedergebracht werden. (2) Technische Bohrungen sind Bohrungen, die zur Herstellung von Brunnen, Fallfiltern, Pegeln, Wetterlöchern, Kabellöchern, Steigleitungen, Erdungsbohrungen oder ähnlichen Zwecken niedergebracht werden. Sie sind als Untersuchungsbohrungen weder bestimmt noch geeignet. (3) Schachtbohrungen sind Bohrungen, die entweder zur Herstellung befahrbarer Schächte mit einem Einbaumaterial von maximal 1000 mm lichter Weite oder für Skipfördereinrichtung und zu anderen technischen Zwecken (vgl. Abs. 2) mit einem Einbaumaterial von maximal 1200 mm lichter Weite geteuft werden. § 4 Bohrergebnisse (1) Uber jede Bohrung ist ein Bericht über die Beschaffenheit der Bodenschichten und ein Verzeichnis der Einzelleistungen anzufertigen und dem Auftraggeber als Abschrift zu übergeben. Das Verzeichnis der Bodenschichten ist in der von der Staatlichen Plankommission und der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik jeweils bestätigten Form, das Verzeichnis der Einzelleistungen in der Form anzuwenden, die auch durch die dem Auftragnehmer erteilten Preisbewilligung bedingt wird. (2) Ist die Übergabe von Bodenproben aus bestimmten Schichten vereinbart, so hat die Übergabe am Bohrzeug zu erfolgen. Die Behältnisse hat der Auftraggeber zu stellen. (3) Bei technischen Bohrungen und Schachtbohrungen sind die Angaben im Verzeichnis der Bodenschichten nur hinsichtlich der Anfangs- und Enddurchmesser, des Einbaues und der Verfüllung verbindlich. Soweit es sich jedoch um technische Bohrungen handelt, die im Trockenbohrverfahren niedergebracht werden, ist gemäß Abs. 1 zu verfahren. § 5 Bohrhindernisse (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ihm bekannte Bohrhindernisse vor Vertragsabschluß anzuzeigen. Vorhandene Unterlagen sind dem Auftragnehmer auf Verlangen vorzuzeigen. Bohrhindernisse können z. B. sein: Bauwerke, Bauwerks- reste, Leitungen aller Art, Kanäle, Kabel sowie im Rahmen des vorgesehenen Bohrverfahrens nicht bohrbare Schichten; bei Saugbohrungen außerdem Wasserverluste im Bohrloch und andere* Umstände, die zum Einsturz der Bohrloch wände oder zur Verformung des Einbaumaterials führen. l (2) Der Auftragnehmer hat bei bekannten Bohrhindernissen durch Schürfungen festzustellen, wie von diesen Hindernissen bei der späteren Bohrung frei zu kommen ist. Die Schürfungen sind bis zu einer Teufe durchzuführen, in der keine Hindernisse mehr zu erwarten sind. Bei Schachtbohrungen sind Art und Umfang der Schürfungen in den Maßnahmeplan aufzunehmen. Mit den Bohrarbeiten darf erst nach Beendigung dieser Schürfarbeiten begonnen werden. Die Kosten für solche Schürfarbeiten sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten und vom Auftraggeber auf Nachweis besonders zu bezahlen. (3) Besondere Erscheinungen während des Bohrens hat der Auftragnehmer genau zu beobachten, aufzuzeichnen, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und in das Verzeichnis der Bodenschichten aufzunehmen. Besondere Erscheinungen können z. B. sein: Veränderung von Farbe und Geruch des Wassers, Wasser- oder Bodenauftrieb, Austreten des Wassers aus dem Bohrloch, Gasvorkommen, Hohlräume im Boden, Bohrhindernisse nach Abs. 1, auf die die Bohrung stößt. (4) Bei drohender Gefahr aus besonderen Erscheinungen (Abs. 3) entscheidet der Auftragnehmer über sofort zu ergreifende Maßnahmen. Die weiteren Maßnahmen sind zwischen den Vertragspartnern unverzüglich nach Art und Umfang zu vereinbaren. § 6 Befreiung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer wird von seiner Leistungspflicht frei, ohne den Anspruch auf die anteilige Gegenleistung zu verlieren, wenn besondere Erscheinungen (§ 5 Abs. 3) auftreten und 1. die Fortsetzung der Bohrung deshalb unmöglich wird oder 2. der Auftraggeber sich nicht für die erforderlichen Maßnahmen entscheidet. § 7 Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber hat für die Bohrarbeiten folgende Leistungen zu erbringen: A. Vor Beginn der Bohrung 1. Lage und Höhe des Ansatzpunktes jeder Bohrung sind einzumessen. An der Bohrstelle ist ein unveränderlicher Höhepunkt herzustellen, von dem aus die jeweilige Bohrteufe und der Wasserspiegel eingemessen werden können. Die Bohrteufen sind in absoluter Teufe ab Rasensohle anzugeben. Bei der Festlegung des Bohrpunktes und der durchzuführenden Arbeiten sind die hierfür jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Arbeitsschutz-, Sicher-heits- und bergbauliche Bestimmungen) zu beachten. 2. Auf dem künftigen Bohrplatz ist Baufreiheit herzustellen. Der Bohrplatz ist auszuholzen, zu räumen, zu planieren und eine Zufahrt ist zu sichern. Über;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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