Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 227

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 227 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 227); Gesetzblatt Teil III Nr. 19 Ausgabetag: 26. Juni 1961 227 Wird neben dem öffentlichen Tadel zusätzlich auf Geldstrafe erkannt, so darf diese durch ihre Höhe den Charakter des öffentlichen Tadels als Hauptstrafe nicht heräbmindern. Eine Geldstrafe neben dem öffentlichen Tadel soll nur dann ausgesprochen werden, wenn dies zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Hauptstrafe erforderlich ist. 4. Zur Anwendung von Geldstrafen Die Geldstrafe ist Bestandteil des sozialistischen Strafensystems. Nach Aufhebung des § 27 b StGB durch das StEG wurde die Anwendung der Geldstrafe als Hauptstrafe eingeengt. Teilweise wurden Geldstrafen ohne genügende Berücksichtigung der sozialen Lage des Täters ausgesprochen. Eine in der Höhe richtig differenzierte Geldstrafe ist geeignet, bei Straftaten, die auf einer Geringschätzung des Täters gegenüber den von den Werktätigen geschaffenen Werten oder ihrem persönlichen Eigentum auf Bereicherungsabsicht oder auf einer negativen Einstellung des Täters zu seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen beruhen, als Strafe ohne Freiheitsentziehung erzieherisch zu wirken. Sie ist dann anzuwenden, wenn sie im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und Möglichkeiten des Täters besser als der öffentliche Tadel oder die bedingte Verurteilung geeignet ist, den Täter durch einen empfindlichen Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung des Volksvermögens und des persönlichen Eigentums seiner Mitbürger zu erziehen. Auch bei Anwendung der Geldstrafe ist darauf hinzuwirken, daß in dem Lebens- und Arbeitsbereich des Täters Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung eingeleitet werden, um den mit der Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens begonnenen Erziehungsprozeß wirkungsvoll fortzusetzen. IV. Zur Anwendung der öffentlichen Bekanntmachung Die öffentliche Bekanntmachung ist geeignet, die Wirkung des Urteils im Kampf gegen die Kriminalität zu erhöhen. Bei ihrer Anwendung muß aber berücksichtigt werden, daß sich seit Erlaß des StEG neue Formen der Einbeziehung und Mitwirkung der Werktätigen herausgebildet haben, die eine wirksame gesellschaftlich Erziehung straffällig gewordener Bürger gewährleisten. Das verlangt eine differenzierte Anwendung des § 7 des StEG, da es bei Vorhandensein geeigneter gesellschaftlicher Kräfte zur Umerziehung des Täters der öffentlichen Bekanntmachung nicht bedarf. Das Oberste Gericht hat im Urteil vom 21. September 1960 (NJ 1960 S. 734) das Wesen und die Kriterien der öffentlichen Bekanntmachung herausgearbeitet und darauf hingewiesen, daß in jedem Fall sorgfältig zu prüfen ist, ob die öffentliche Bekanntmachung erforderlich und geeignet ist, $jie repressive und erzieherische Wirkung der Hauptstrafe auf den Verurteilten und die Bevölkerung zu verstärken. Danach sollen öffentliche Bekanntmachungen von Bestrafungen nur dann vom Gericht ausgesprochen werden, wenn die Tat und ihre Auswirkungen den unmittelbaren Lebensbereich des Täters überschreiten oder einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung soll der Öffentlichkeit der Charakter verbrecherischer Handlungen bewußt gemacht und sie zur Über- windung der die Kriminalität begünstigenden Reste rückständiger Denk- und Lebensgewohnheiten mobilisiert werden. Durch die öffentliche Bekanntmachung muß die Wirksamkeit der an dem Verhalten des Verurteilten geübten Kritik erhöht und bei den Werktätigen eine Atmosphäre der UnVersöhnlichkeit gegenüber Gesetzes Verletzungen geschaffen werden. So wurden z. B. durch die öffentliche Bekanntmachung von Urteilen gegen Lebensmittelschieber gute Erfolge erzielt, da sie vor allem die Wachsamkeit der Bevölkerung erhöhten. Die Anwendung der öffentlichen Bekanntmachung darf keinesfalls dazu führen,, daß Verurteilte oder ihre Angehörigen vom Kollektiv gemieden oder isoliert werden oder daß durch die Bekanntmachung Von Einzelheiten der Tatbegehung in der Öffentlichkeit nachteilige Wirkungen eintreten. Die Bekanntgabe des Namens des Täters sowie seiner Verurteilung an einen unbestimmten Personenkreis führt häufig zu einer vom Gericht nicht beabsichtigten Isolierung und Anprangerung des Täters und verfehlt damit die beabsichtigte Wirkung. Um das mit der öffentlichen Bekanntmachung von Verurteilungen gesteckte Ziel zu erreichen, ist § 7 StEG so anzuwenden, daß nur derjenige Personenkreis Kenntnis von der Verurteilung erhält, dessen Unterrichtung im Zusammenhang mit der Straftat notwendig ist. Die öffentliche Bekanntmachung einer Verurteilung muß im richtigen Verhältnis zur Bedeutung der Strafsache, zum Grad des Verschuldens und zur Schwere der Tat stehen. Die Notwendigkeit, gewissenhafter Anwendung der öffentlichen Bekanntmachung enthält § 4 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 29. Januar 1958 zum Strafrechtsergänzungsgesetz (GBl. I S. 110). Danach ist über die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung sowie über den Zeitraum, in welchem sie durchzuführen ist, im Urteil zu entscheiden. Nur der Vorsitzende des Gerichts darf eine Zusammenfassung aus den Urteilsgründen zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung vornehmen. Diese gesetzliche Bestimmung stellt damit zugleich einen Schutz des verurteilten Bürgers gegen unkontrollierbare öffentliche Bekanntmachungen gerichtlicher Urteile durch andere Stellen dar; die Gerichte müssen auf ihre Einhaltung achten. Die Verwirklichung des Beschlusses des Staatsrates fordert von den Gerichten die Erkenntnis, daß jedes Strafverfahren tief in das Leben eines Menschen und seiner Familie sowie in sein Arbeitskollektiv eingreift und daß ihre Entscheidungen ein wichtiger Beitrag zur Gestaltung wahrhaft sozialistischer Beziehungen zwischen den Bürgern und dem Staat sind. Die volle Durchsetzung der gesellschaftlich-erzieherischen Rolle des Strafrechts bedeutet keinen schematischen Übergang von Freiheitsstrafen zu Strafen ohne Freiheitsentziehung. Sie verlangt vielmehr, vermittels der Rechtsprechung dazu beizutragen, jeden Rechtsverletzer, der nicht verschworener Feind der sozialistischen Gesellschaft ist, in das große Kollektiv der Erbauer des Sozialismus einzubeziehen. Durch die ständige Festigung der Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht und den Massenorganisationen tragen die Gerichte dazu bei, die gesellschaftlichen Kräfte in zunehmendem Maße zu befähigen, selbst die Verantwortung für die Erziehung des Rechtsbrechers zu übernehmen. Der Inhalt der außergerichtlichen gesellschaftlichen Erziehung eines Rechtsbrechers besteht nicht in formaler Belehrung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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