Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 226

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 226 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 226); 226 Gesetzblatt Teil 111 Nr. 19 Ausgabetag: 26. Juni 1961 Undiszi pl inlert hedt, alten Lebensgewohnheiten oder aus persönlichen Schwierigkeiten gehandelt hat und ob und welche Ansätze zu einer sozialistischen Denk- und Verhaltensweise bereits vorhanden sind, an die die konkrete Art und Weise der Bestrafung anknüpfen muß. Aber auch Umstände, die außerhalb der Person des Täters liegen und für die Begehung der Tat und ihrer Auswirkungen eine Rolle spielten, sind für die richtige Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung von Bedeutung, so z. B. mitwirkende Verursachung durch andere, Überredung oder Aufhetzung durch Dritte, innerbetriebliche Mißstände, ungünstige häusliche Verhältnisse. Derart exakte Feststellungen, die schon im Ermittlungsverfahren getroffen werden müssen, sind Voraussetzung für die Entscheidung der Gerichte darüber, ob Strafen ohne Freiheitsentziehung auszusprechen sind, um das mit der Durchführung des Strafverfahrens gestellte Ziel zu erreichen. Die umfassende Aufklärung dieser Faktoren sowie des Verhaltens des Täters vor und nach Begehung der Tat ist auch die Voraussetzung dafür, daß die mit der Strafe ohne Freiheitsentziehung notwendig verbundene wirkungsvolle und bewußte Erziehung des Rechtsbrechers durch die Gesellschaft selbst schon im Ermittlungsverfahren in die Wege geleitet und später ausgebaut werden kann. Es muß deshalb bereits im Ermittlungsverfahren festgestellt : werden, welche konkreten Voraussetzungen im ! Einzelfall für eine derartige gesellschaftlich-erzieherische Einwirkung z. B. im Betrieb, im Wohngebiet, in der Familie, in gesellschaftlichen Organisationen gegeben sind. Ist das nicht geschehen, dann hat das Gericht dies zu veranlassen bzW. in der Beweisaufnahme nachzuholen. Die Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentziehung ist nicht unbedingt vom Vorhandensein eines gefestigten und sich seiner Verantwortung für die Erziehung des Rechtsbrechers voll bewußten Kollektivs abhängig. Die Fähigkeit eines Kollektivs zur selbständigen Erziehung eines Reelltsbrechers durch die Gesellschaft wächst mit der Aufgabenstellung. Die Herausbildung und das Wachstum eines Kollektivs darf allerdings nicht dem Selbstlauf überlassen bleiben. Aufgabe der Gerichte ißt es, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht und den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, dem FDGB, der FDJ und dem DFD, diesen Entwicklungsprozeß zu fördern. Vertretern des Kollektivs, in dem der Angeklagte arbeitet und lebt, ist deshalb in der Hauptverhandlung Gelegenheit zu geben, sich über die Wirkung der Tat, das Verhalten des Täters und die Möglichkeit seiner weiteren Erziehung zu äußern. Dabei kommt es auch darauf an, aufzuklären, wie das Kollektiv die künftige Einwirkung auf den Täter gestalten will und kann, ob es sich für ihn einsetzt oder nicht. Die bedingte Verurteilung ist keine Sonderform der Freiheitsstrafe, sondern eine selbständige Strafart. Die charakteristische Besonderheit der bedingten Verurteilung besteht darin, den Täter durch Androhung einer Freiheitsentziehung zur Achtung der Gesetzlichkeit zu veranlassen und ihm während der Bewährungszeit durch die gesellschaftlichen Kräfte zu helfen, sich zu einem verantwortungsbewußten Menschen zu entwickeln, der künftig die Gesetze bewußt und freiwillig einhält. Die bedingte Verurteilung wird nicht immer in ihrer erzieherischen Rolle und Wirksamkeit erkannt und entgegen den schon bei Erlaß des StEG gegebenen Hinweisen vorwiegend bei geringfügigen Straftaten ausgesprochen. So wurde im Jahre 1960 nur in wenigen Fällen auf bedingte Strafen über ein Jahr erkannt. Bei 90 % aller Fälle betrugen sie bis zu 6 Monaten; die Mehrzahl davon bis zu 3 Monaten. In seinen Urteilen vom 11. November 1960 (NJ 1960 S. 839) und vom 15. November 1960 (NJ 1961 S. 31) hat das Oberste Gericht Beispiele für die zutreffende Anwendung der bedingten Verurteilung gegeben. Der Anwendungsbereich der bedingten Verurteilung ist nicht auf geringfügige Straftaten beschränkt, wie sich bereits aus dem gesetzlichen Strafrahmen ergibt. Die bedingte Verurteilung kann auch bei fahrlässig begangenen Delikten mit schweren Folgen, bei denen der Grad der Schuld des Täters sehr gering ist, angev*’endet werden. Sie kann aber auch Anwendung finden bei vorsätzlichen Handlungen, die einen erheblichen Schaden zur Folge haben, z. B. wenn der Täter vom Verletzten zu einer Körperverletzung provoziert worden ist. Es muß jedoch beachtet werden, daß, je schwerwiegender die Straftat ist, um s# höhere Anforderungen an die in der Person des Täters liegenden Umstände, insbesondere den Stand seines Bewußtseins und seine berufliche und gesellschaftliche Pflichterfüllung, gestellt weiden müssen, so daß der Grad seiner Schuld, seine Motive und der Umstand, ob er erstmalig straffällig geworden ist, zum ausschlaggebenden oder gar entscheidenden Kriterium für den Ausspruch einer verhältnismäßig hohen bedingten Freiheitsstrafe werden. 3. Für die Anwendung des öffentlichen Tadels als eigenständige gerichtliche Strafe gelten im Prinzip die gleichen Grundsätze wie für die Anwendung der bedingten Verurteilung. Der öffentliche Tadel setzt aber generell einen geringeren Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit voraus und stellt strengere Anforderungen an die Persönlichkeit des Täters und den Grad der Schuld. Eint weitere Voraussetzung für die Anwendung des öffentlichen Tadels ist insbesondere der Umstand, ob der Täter geständig ist, ob er Reue zeigt und ob seine Einstellung zu seiner Tat die Gewähr bietet, daß er unter dem Eindruck einer ernsten Verwarnung cturch das Gericht künftig zu einem rechtlich einwandfreien Verhalten bestimmt wird. So wäre z. B. in der Strafsache S 195/60 des Kreisgerichts Görlitz (Stadt), in der die Angeklagte wegen Diebstahls eines Päckchen's Kaffee im Werte von 7,50 DM in einem Selbstbedienungsladen fälschlicherweise zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt wurde, ein öffentlicher Tadel am Platze gewesen. Die nicht vorbestrafte Verurteilte gehört dem FDGB und der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft an und ist aktives Mitglied des Elternbeirates. Hier wäre auf Grund des geringen Schadens und der überwiegend positiven Entwicklung der Verurteilten der Ausspruch eines öffentlichen. Tadels gerechtfertigt gewesen. Die Anwendung des öffentlichen Tadels kann auch bei leichten Straftaten von Tätern geboten sein, bei denen eine gesellschaftliche Erziehung durch die Konfliktkommission nicht möglich ist, z. B. bei Hausfrauen oder Rentnern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist immer davon auszugehen, daß ein Handeln, sei in mündlicher oder schriftlicher Form, welches den Boden des Eingabengesetzes nicht verläßt, im Regelfall keine schädigenden Auswirkungen für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und ßedin- qunqen. Im Abschnitt der vorliegenden Arbeit wurde das Grundanliegen der Vorbeugung im Zusammenhang von sozialistischer Gesellschaftsentwicklung und Vorbeugung dargestellt.

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