Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 225

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 225 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 225); Gesetzblatt Teil III Nr. 19 Ausgabetag- 26. Juni 1961 225 Kurzfristige Freiheitsstrafen wurden auch zu Recht ausgesprochen bei Spekulationen in Verbindung mit der Durchführung wichtiger staatlicher Maßnahmen und bei der Bekämpfung des Schieberunwesens, insbesondere in Berlin und Umgebung. Verfehlt ist es aber, bei jedem geringfügigen Diebstahl in Selbstbedienungsläden auf eine kurzfristige Freiheitsstrafe zu erkennen, wie dies bei einigen Gerichten, insbesondere in den Bezirken Karl-Marx-Stadt, Dresden und in Berlin, der Fall war. Bei größeren Schäden oder wiederholter Begehung oder anderen in der Person des Täters liegenden negativen Umständen, z. B. einschlägigen Vorstrafen, kann jedoch andererseits auch bei Diebstählen in Selbstbedienungsläden eine kurzfristige Freiheitsstrafe erforderlich sein. Der kurzfristigen Freiheitsstrafe sind hinsichtlich des Anwendungs- und Wirkungsbereiches enge Grenzen gesetzt. Sie ist nur in solchen Fällen anzuwenden, in denen der Charakter der Tat trotz Fehlens schwerwiegender Folgen die sofortige kurzfristige Isolierung des Täters erfordert, um ihn der weiteren erzieherischen Einwirkung durch die Gesellschaft zugänglich zu machen. ' 3. Der-Ausspruch einer kurzfristigen Freiheitsstrafe muß der Tat 'unverzüglich folgen, wenn ihre nachhaltige disziplinierende Wirkung nicht gemindert werden soll. Dieses Ziel wird mit der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens am wirkungsvollsten erreicht. Liegen die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren (§ 231 ff. StPO) nicht vor, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verkürzung der Ladungsfrist gemäß § 184 Abs. 2 StPO gegeben sind. Eine nicht unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft erfolgende Vollstreckung steht im Widerspruch zum Zweck der kurzfristigen Freiheitsstrafe. Deshalb müssen Rechtsmittelverfahren in diesen Fällen schnell durchgeführt und muß die Vollstreckung des rechtskräftigen Strafausspruchs unverzüglich eingeleitet werden. Die kurzfristige Freiheitsstrafe, ebenso wie die Freiheitsstrafe überhaupt, stellt keinen Ersatz für die Erziehung des Täters im Kollektiv dar. Auf jeden Fall muß nach Beendigung des Strafvollzuges die gesellschaftliche Erziehung fortgesetzt werden. Dabei muß an den erreichten Bewußtseinsstand bzw. die erreichte Einsichtsfähigkeit des Angeklagten angeknüpft werden. * III. Die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung 1. In der Praxis der Gerichte besteht auch noch Unsicherheit bei der Verwirklichung des Prinzips, solche Rechtsbrecher geduldig zu erziehen, die aus Undiszipliniertheit oder aus Mangel an Verant-w-ortungsbewußtsein Straftaten begangen haben. Die den Strafen ohne Freiheitsentziehung innewohnenden erzieherischen Möglichkeiten werden von den Gerichten noch ungenügend ausgeschöpft Dadurch wird die mit diesen Strafarten erreichbare erzieherische Einwirkung durch die Gesellschaft eingeengt. Es wird noch ungenügend beachtet, daß die Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Menschen ein komplizierter Prozeß ist, der entsprechend ihrer sozialen Herkunft und Stellung und ihren sonstigen Lebensbedingungen nicht einheitlich, gradlinig und gleichmäßig verläuft. An die Voraussetzungen der Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung werden oft überspitzte Anforderungen gestellt. Es gibt sowohl Fälle der engherzigen Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung als auch der prinzipienlosen Ausweitung. Beide Abweichungen sind für den sozialistischen Aufbau gleichermaßen schädlich. In der gegenwärtigen Etappe des sozialistischen Aufbaus gewinnen neben der Anwendung der Freiheitsstrafe die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung und Maßnahmen der außergerichtlichen gesellschaftlichen Erziehung immer stärkere Bedeutung. Die neuen gesellschaftlichen Beziehungen, die sich in der Periode des entfalteten Aufbaus des Sozialismus durchsetzen, erfordern es, die den Strafen ohne Freiheitsentziehung innewohnenden erzieherischen Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Die Strafen ohne Freiheitsentziehung werden angewandt gegen Personen, die aus zeitweiliger Undiszipliniertheit oder Pflichtvergessenheit, aus, ungefestigtem gesellschaftlichem Verantwortungsbewußtsein, anderen rückständigen Auffassungen oder aus persönlichen Schwierigkeiten Straftaten begehen, ohne sich damit außerhalb der sozialistischen Gesellschaftsordnung zu stellen. Sie sind daher hauptsächlich gegen Personen anzuwenden, die erstmalig straffällig wurden, bei denen die Tat im Gegensatz zur bisherigen überwiegend positiven Entwicklung steht und als eine einmalige Entgleisung zu betrachten ist. Andererseits wird jedoch nicht jede Vorstrafe, z. B. wegen fahrlässig begangener Handlungen, die mehrfache Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentziehung ausschließen, insbesondere dann nicht, wenn die erneute Tat nicht Ausdruck einer negativen Entwicklung ist. Ein wichtiges Kriterium für die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung ist die positive Grundhaltung des Täters zur Gesellschaft, zum sozialistischen Staat. Dazu gehört seine Pflichterfüllung in der Produktion, in der sonstigen Berufsarbeit; sie ist die hauptsächlichste gesellschaftliche Tätigkeit. Es wäre aber falsch, die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung auf die berufstätige Bevölkerung zu beschränken. Die richtige und erfolgreiche Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentziehung setzt eine allseitige Aufklärung des Sachverhalts und eine exakte Erforschung aller Ursachen, die zur Rechtsverletzung geführt haben, voraus. Dazu gehört die gründliche Untersuchung aller objektiven Umstände und Folgen der Straftat und der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung, seines Bewußtseinsstandes und seines gesellschaftlichen Verhaltens (vgl. auch Urteil des Obersten Gerichts vom 8. Februar 1980 NJ 1960 S. 377). Die Erforschung von Ursachen hat allerdings für das Strafverfahren dort ihre Grenze, wo sie aufhört, für die Feststellung der individuellen Verantwortlichkeit des Täters bedeutsam zu sein; liegen Anzeichen dafür vor, daß weitere Mängel vorhanden sind, die für die staatliche Leitungstätigkeit allgemein wichtig sind, haben die Gerichte der Staatsanwaltschaft als Träger der Allgemeinen Aufsicht entsprechende Hinweise zu geben. Aus den gesamten im Verfahren getroffenen Feststellungen muß ersichtlich sein, inwieweit der Täter aus mangelndem Verantwortungsbewußtsein,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Staatssicherheit , wo entsprechend den gewachsenen Anforderungen ein verantwortlicher Mitarbeiter für die Leitung und Koordinierung der Arbeit mit unter voller Einbeziehung der Referatsleiter in den Prozeß der Suche, Auswahl und Aufklärung von geeigneten Werbekandidaten sind die Regeln der Konspiration strikt einzuhalten, um nicht durch Dekonspirationen und Querverbindungen den späteren unmittelbaren Werbeprozeß zu beeinträchtigen und zu gefährden.

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