Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 224

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 224 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 224); 224 Gesetzblatt Teil III Nr. 19 Ausgabetag: 26. Juni 1961 ständig steigenden Aktivität bei der Mitwirkung an der Leitung und Lenkung des Staates in immer stärkerem Maße'in die Bekämpfung und Überwindung der Kriminalität einzubeziehen. Eine der wesentlichsten Methoden dazu besteht darin, die nicht mit Freiheitsentziehung verbundenen, hauptsächlich politisch-moralisch erziehenden Strafmaßnahmen gegenüber solchen Bürgern, die sich mit ihrer Straftat nicht außerhalb der sozialistischen Gesellschaft gestellt haben, ohne Engherzigkeit anzuwenden und sie bewußt als Instrument zur Führung der Menschen und ihrer Mobilisierung für die eigenverantwortliche Erziehung rückständiger un-d undisziplinierter Bürger zu handhaben. Es gilt, auch vermittels der Rechtsprechung die Menschen immer mehr zu befähigen, die gesellschaftliche Erziehung der Rechtsbrecher selbst zu organisieren und zu übernehmen. Das ist zugleich ein Teil des Kampfes gegen die von Westdeutschland und Westberlin gegen den sozialistischen Aufbau in der Deutschen Demokratischen Republik organisierten verbrecherischen Angriffe der Imperialisten, denen mit der systematischen Beseitigung der Existenzbedingungen der Kriminalität allmählich der Boden entzogen wird. Die volle Durchsetzung der gesellschaftlich-erzieherischen Funktion und Wirksamkeit unseres Strafrechts und der Straf rech tsprechung hat aber' zugleich zur unerläßlichen Bedingung, daß mit der ganzen Härte des Gesetzes gegen solche Täter vorgegangen wird, die Verbrechen gegen den Frieden und die Arbeiter-und-Bauern-Macht oder andere schwere Angriffe auf die sozialistische Gesellschaftsordnung oder gegen die Interessen der Bürger begehen. Die Sicherung des Friedens und der Arbeiter-und-Bauern-Macht, des sozialistischen Aufbauwerkes und der Lebensinter essen jedes einzelnen Bürgers vor gefährlichen Verbrechen ist ein Gebot der Gerechtigkeit unseres sozialen und nationalen Befreiungskampfes und damit selbst Ausdruck des Humanismus unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung und Gesetzlichkeit. Dementsprechend muß die Freiheitsstrafe Anwendung finden bei Verbrechen gegen den Frieden bnd die Deutsche Demokratische Republik, bei anderen schweren Verbrechen, insbesondere gegen das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, oder bei Verbrechen von Tätern, die aus bisherigen Bestrafungen keine Lehren gezogen haben oder sich hartnäckig einem geordneten Leben in der sozialistischen Gesellschaft entziehen. Die Freiheitsstrafe, als härteste staatliche Zwangsmaßnahme, deren wesentliches Element in der Isolierung des Rechtsbrechers von der Gesellschaft besteht, wird also prinzipiell zur Bekämpfung der schweren Verbrechen angewandt. Sie ist immer erforderlich, wenn dem Rechtsbrecher und auch der Öffentlichkeit die Schwere- einer Straftat bewußt gemacht und er durch zwangsweise erzieherische Einwirkung auf seine Gesamtpersönlichkeit aus dem verderblichen Einfluß, der für sein Verbrechen ursächlichen Denkweisen und Gewohnheiten gelöst werden muß. II. Die Anwendung kurzfristiger Freiheitsstrafen 1. Die Gerichte entscheiden im allgemeinen richtig und der Notwendigkeit der Sicherung unseres Staates und des Schutzes der Bevölkerung entsprechend in den Fällen, in denen es sich um die Bekämpfung von schweren Verbrechen handelt. Unklarheiten bestehen aber bei der Anwendung kurzfristiger Freiheitsstrafen bis etwa zu 6 Monaten. Das zeigt sich u. a. darin, daß die Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen oft ohne Teilverbüßung bedingt ausgesetzt wird. Damit korrigieren die Gerichte einerseits prinzipienlos ausgesprochene kurzfristige Freiheitsstrafen, andererseits werden durch die Verzögerung der Vollstreckung und die nachträgliche Gewährung bedingter Strafaussetzung berechtigt ausgesprochene Freiheitsstrafen entwertet. Alsbald nach der Tat ausgesprochene und sofort vollstreckte kurzfristige Freiheitsstrafen üben eine starke disziplinierende Wirkung aus. Der Ausspruch einer kurzfristigen Freiheitsstrafe soll dem Täter mit Nachdruck zu gesellschaftlicher Disziplin und .Verantwortung anhalten und auch auf andere Personen erzieherisch einwirken, denen es noch an Verantwortungsbewußtsein mangelt. Zugleich soll durch die zielbewußte Anwendung solcher Strafen die Wachsamkeit der Bürger auf die Bekämpfung bestimmter Straftaten gelenkt werden. Mit Freiheitsstrafen von einer Dauer unter 2 Wochen wird in der Regel eine solche Wirkung nicht erreicht. 2. Die hauptsächlichen Anwendungsbereiche der kurzfristigen Freiheitsstrafe erstrecken sich in der gegenwärtigen Situation a) auf Straftaten, die mit keinem schweren Schaden verbunden sind, die aber durch ihre gewalttätige, rohe und ähnliche Begehungsart eine demonstrative Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck bringen, b) auf Straftaten, die unter besonderen Umständen zeitweilig gehäuft oder unter Ausnutzung be-sohderer Situationen auf treten, so daß eine schnelle Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein rasches und nachdrückliches Eingreifen der Straf verfolgu ngs-organe erfordert. So hat z. B. das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick in der Strafsache 710 S. 177/60 wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB richtig kurzfristige Freiheitsstrafen ausgesprochen. Die 3 Verurteilten hatten nach Alkoholgenuß mehrere HO-Verkäuferinnen belästigt. Ein Bürger, der die Verurteilten aufforderte, dies zu unterlassen, wurde von ihnen umringt und mehrfach mit Fäusten geschlagen, so daß er zu Boden fiel und'im Gesiebt erhebliche Verletzungen und Prellungen erlitt. Das Gericht hat unter Beachtung des unterschiedlichen Tatbeitrages und des sonstigen Verhaltens der Verurteilten richtig differenziert. Der 18jährige, im Wohngebiet als Trinker bekannte, zur Zeit beschäftigungslose Sch. erhielt 3 Monate Gefängnis. Der 22jährige Schu., der schon einmal in eine Schlägerei verwickelt war, als Maurer jedoch eine gute fachliche Arbeit leistet, erhielt 2 Monate und der gleichaltrige Apothekenhelfe;: S., der.sonst eine gute, fachliche und gesellschaftliche Arbeit leistet, einen Monat Gefängnis.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Dezernaten der Deutschen Volkspolizei. Es wurden die Voraussetzungen für ein effektives und abgestimmtes System zur Sicherung einer aufgabenbezogenen Ausbildung der Offiziersschüler an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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