Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 191

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 191 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 191); Gesetzblatt Teil III Nr. 16 Ausgabetag: 5. Juni 1961 191 (3) Die Gewährleistungsfrist für Einspritzpumpen (ohne Pumpenelemente), Lichtmaschinen und Anlasser beträgt 50 Betriebsslunden. Für die in der Anlage 3 aufgeführten Baumaschinen ergibt sich die Gewährleistungsfrist aus dieser Anlage. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 60 Tage nach Entgegennahme der instandgesetzten Baumaschine. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber binnen 3 Tagen nach Eingang der Mängelanzeige mitzuteilen, ob die Beseitigung der Mängel a) auf der Baustelle durch den Auftraggeber, b) auf der Baustelle durch den Auftragnehmer, c) durch einen vom Auftragnehmer benannten Dritten, d) im Werk des Auftragnehmers vorgenommen werden soll. (5) Kommt der Auftragnehmer seiner Mitteilungspflicht in dieser Zeit nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen. (6) Erfolgt die Mängelbeseitigung auf Weisung des Auftragnehmers in seinem Werk, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Baumaschine an ihn zu verladen. Die Kosten hierfür sind vom Auftragnehmer zu tragen. § 10 Rechnungserteilung (1) Die Rechnung ist binnen 10 Tagen nach der Entgegennahme der Baumaschine zu erteilen. (2) Erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen Instandsetzungsaufwand, so ist der Zeit- und Materialaufwand gegliedert in der Rechnung aufzuführen. Kleinmaterial kann, soweit es den Betrag von 100 DM für eine Instandsetzung nicht übersteigt, mit einem zusammengefaßten Betrag berechnet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, in die Abrechnungsunterlagen Einblick zu nehmen. § 11 Vertragsstrafen (1) Die Verpflichtungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers zur Zahlung von Vertragsstrafen bei Verletzung der ihnen obliegenden Verpflichtungen bestimmen sich nach dem Vertragsgesetz. (2) Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er a) die Vierteljahresauftragssumme des Jahresinstandsetzungsvertrages um mehr als 15 °/o unterschreitet, 6 °/o des nicht erfüllten Teiles der Vierteljahressumme, b) die vierteljährliche Mitteilung der Aufstellung der Baumaschinen und ihrer Anlieferungstermine nicht innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 9 abgibt, 100 DM für jede angefangene Verzugswoche, c) den für die Anlieferung der Baumaschine nach § 3 Abs. 2 mitgeteilten Termin nicht einhält, 0,05 °/o des Betrages der Wertvorgabe täglich, jedoch nicht mehr als 6 °/o. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er a) das Vertragsangebot nicht innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 1 übergibt, 0,05 °/o täglich des Vertragspreises, jedoch nicht mehr als 6 °/o, b) den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhält, 0,05 °/ täglich des Vertragspreises, jedoch nicht mehr als 6 °/o. § 12 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die Allgemeinen Bedingungen finden auf die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung geschlossenen und noch nicht erfüllten Verträge Anwendung. Berlin, den 28. April 1961 Der Minister für Bauwesen I. V.: U h le m a n n Stellvertreter des Ministers Anlage 1 zu vorstehender Anordnung Jahresinstandsetzungsvertrag Vertrag-Nr.: Zwischen dem vertreten durch (Auftraggeber) und dem vertreten durch (Auftragnehmer) wird über die Instandsetzung von Baumaschinen und -geräten zu den Allgemeinen Bedingungen der volkseigenen Baumechanikbetriebe für die Übernahme von Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen und Baugeräten (Anordnung vom 23. April 1961 (GBl. III S. 193) folgender Jahresinstandsetzungsvertrag geschlossen: § 1 (1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Planjahr 19. , mit dem Auftragnehmer Verträge für die Instandsetzung von Baumaschinen und Baugeräten in Höhe von DM abzuschließen. (2) Hiervon entfallen auf die einzelnen Kalendervierteljahre: 1. Vierteljahr TDM 2. Vierteljahr TDM 3. Vierteljahr 4. Vierteljahr Die Aufschlüsselung nach Maschinengruppen innerhalb der Vierteljahre, die vorgegebenen Instandsetzungswerte und die Anlieferungszeitpunkte werden vom Auftraggeber dem Auftragnehmer jeweils einen Monat vor Vierteljahresbeginn mitgeteilt. § 2 Sonstige Vereinbarungen (Ort und Datum) (Ort und Datum) (Auftraggeber) (Auftragnehmer);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel unzweckmäßig, Aufzeichnungen von schriftungewandten Beschuldigten und solchen mit mangelndem Intelligenzgrad anfertigen zu lassen; hier genügt die abschließende Stellunonahme zur Straftat.

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