Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 156

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 156 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 156); Gesetzblatt Teil III Nr. 12 Ausgabetag: 4. Mai 1961 ISS § 15 Das Staatliche Guß- und Schmiedebüro ist nach Ablauf der Termine für die Spezifizierung der Verträge berechtigt, Liefereinweisungen, die nicht durch Lieferverträge ausgenutzt sind, zugunsten anderer Verbraucher zurückzuziehen. Abschnitt IV Kontingentierte Gußerzcugnissc § 16 v (1) Für die Kontingentierung von Gußerzeugnissen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. (2) Der § 2 Absätze 4 bis 6 sowie die §§ 3 bis 15 gelten nicht für kontingentierte Erzeugnisse. § 17 (1) Die übergeordneten Organe der Verbraucher geben die ihnen gemäß § 2 Absätzen 2 und 3 übergebenen Orientierungsziffern aufgegliedert ihren Betrieben bis zum 31. Mai bekannt. (2) Die Verbraucher haben ihren Bedarf in Höhe der ihnen übergebenen Orientierungsziffern, untergliedert entsprechend der Nomenklatur des Verzeichnisses der verbindlichen staatlichen Materialbilanzen*, auf Vor-t druck M 17 Anlage für Gießereierzeugnisse ihren übergeordneten Organen bis zum 20. Juli zu übergeben. (3) Die übergeordneten Organe der Verbraucher haben die Bedarfsmeldungen ihrer Betriebe zu überprüfen, zusammenzufassen und auf den im Abs. 2 genannten. Vordrucken bis zum 10. August dem Staatlichen Guß- und Schmiedebüro zu übergeben. § 18 (1) Die Verbraucher haben ihren Bedarf in Höhe der ihnen übergebenen Orientierungsziffern, untergliedert entsprechend der Nomenklatur des Verzeichnisses der verbindlichen staatlichen Materialbilanzen, auf den im § 17 Abs. 2 genannten Vordrucken den vorgesehenen Lieferern bis zum 31. Juli bekanntzugeben. (2) Die Bedarfsanmeldungen sind so vorzunehmen, daß die Fertigung von Serien in einem Lieferbetrieb erfolgen kann und keine Zersplitterung von Serienaufträgen eintritt. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung des Staatlichen Guß- und Schmiedebüros zulässig. § 19 (1) Die Lieferer mit Ausnahme der Lieferer der be-zirks- und örtlich geleiteten Wirtschaft übergeben ihren übergeordneten Organen bis zum 20. August eines jeden Jahres für jede Gußart die Auslieferungsvorschläge für das nächste Jahr in Höhe der ihnen erteilten Orientierungsziffern für die Produktion unter Zugrundelegung der erhaltenen Bedarfsanmeldungen. Die Auslieferungsvorschläge müssen folgende Angaben enthalten: a) erteilte Orientierungsziffer für die Produktion bzw. Produktionsangebot, * Für 1962 s. Anlage 3 der Anordnung vom 16. Februar 1961 über die Materialplanung und -bilanzierung 1962 (Methodische Bestimmungen und Verzeichnis der verbindlichen slaatlichen Mater jalbilanzen ohne Nahrungsgüter ) (Sonderdruck Nr. 329 des Gesetzblattes). b) Verbraucher, geordnet entsprechend dem Verzeichnis der Kontingentträger*, c) im Auslieferungsvorschlag des laufenden Jahres enthaltene Mengen in Tonnen, d) für das laufende Jahr abgeschlossene Lieferverträge in Tonnen, e) von den Verbrauchern für das nächste Jahr geforderte Mengen entsprechend den Bedarfsanmeldungen in Tonnen, f) für das nächste Jahr an die Verbraucher vorgesehene Lieferungen in Tonnen, g) Differenz zwischen den geforderten Mengen und den vorgesehenen Lieferungen in Tonnen. Die Angaben nach Buchst, f sind als Anhang zum Auslieferungsvorschlag entsprechend der Nomenklatur des Verzeichnisses der verbindlichen staatlichen Materialbilanzen aufzugliedern. (2) Die Lieferer übergeben ihren übergeordneten Organen mit den* Auslieferungsvorschlägen Angaben über weitere Liefermöglichkeiten, die nicht durch Bedarfsanmeldungen ausgenutzt sind. (3) Die Lieferer der bezirks- und örtlich geleiteten Wirtschaft übergeben ihren Auslieferungsvorschlag gemäß den Absätzen 1 und 2 dem Staatlichen Guß- und Schmiedebüro. § 20 Die übergeordneten Organe der Lieferer mit Ausnahme der Räte der Bezirke und der Räte der Kreise stimmen die Auslieferungsvorschläge ihrer Betriebe mit den übergeordneten Organen der Verbraucher ab. Sie fassen die abgestimmten Auslieferungsvorschläge ihrer Betriebe zusammen und übergeben ihren Auslieferungsvorschlag bis zum 15. September an das Staatliche Guß- und Schmiedebüro. Die Auslieferungsvorschläge müssen Angaben entsprechend § 19 Abs. 1 enthalten. Die Angaben nach § 19 Abs. 1 Buchst, f sind als Anhang zum Auslieferungsvorschlag entsprechend der Nomenklatur des Verzeichnisses der verbindlichen staatlichen Materialbilanzen aufzugliedern. § 21 (1) Die Abteilungen der Staatlichen Plankommission sind verpflichtet, nach Erhalt der Kontingente dem Staatlichen Guß- und Schmiedebüro die Aufteilung der Kontingente auf die übergeordneten Organe der Verbraucher unverzüglich bekanntzugeben. (2) Die übergeordneten Organe der Verbraucher haben die Kontingente spätestens 4 Wochen nach Erhalt ihren Betrieben zu übergeben. (3) Nicht in Anspruch genommene Kontingente sind spätestens eine Woche nach Ablauf des Bestelltermins von den Verbrauchern über deren übergeordnete Organe an das Staatliche Guß- und Schmiedebüro zu übergeben. Bei Überschreitung dieser Frist ist das Staatliche Guß- und Schmiedebüro zur Vornahme von Kontingentrückbuchungen berechtigt. (4) Das Staatliche Guß- und Schmiedebüro verfügt im Aufträge der Staatlichen Plankommission über die operative Reserve für kontingentierte Gußerzeugnisse. Die entsprechenden Anträge sind von den Verbrauchern * Zur Zeit ist die Anordnung (Nr. 1) vom 30. April 1960 über das Verzeichnis der Kontingentträger (GBl. II S. 187) und die Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1961 dazu (GBl. III S. 76) maßgebend.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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