Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 112

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961, Seite 112 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, S. 112); 112 Gesetzblatt Teil III Nr. 9 Ausgabetag: 4. April 1961 § 11 Mengenabweichungen Bei Lieferungen von Kammgarnen und -zwirnen sind gegenüber der vereinbarten Menge Abweichungen in einer Farbe, Feinheit und Materialzusammensetzung wie folgt zulässig: a) bei rohweißen Kammgarnen und -zwirnen sowie bei Handstrick- und Stopfgarnen ± 5 %, b) bei bunten Kammgarnen und -zwirnen sowie bei Spezialkammgarnen und -zwirnen + 10 % oder - 5 o/0, jedoch nicht mehr als 100 kg. § 12 Feinheitsabweichungen (1) Feinheitsabweichungen bis zu ±5 %, höchstens jedoch 2 Gespinstfeinheiten, sind zulässig. Bei Kammgarnzwirn bezieht sich diese Feinheitsabweichung auf den Einzelfaden. (2) Beträgt die Feinheitsabweichung mehr als das Zulässige, so kann der Besteller nach seiner Wähl Nachlieferung, für zu grob gesponnenes Garn Gewichtsvergütung verlangen oder die Abnahme verweigern. Eine Erhöhung des vertraglich vereinbarten Preises tritt bei zu fein gesponnenem Garn nicht ein. Forderungen des Bestellers auf Vertragsstrafe und Schadenersatz wegen nicht qualitätsgerechter Lieferung werden hiervon nicht berührt. § 13 Feststellung der Handelsmasse (Handelsgewicht), der Gespinstfeinheit und der Hülsenmasse (Hülsengewicht) (1) Die absolute Trockenmasse der Kammgarne und -zwirne sowie der jeweils gültige Handelszuschlag ergeben die Handelsmasse (Rechnungsmasse). (2) Alle Handelsmasse-, Gespinstfeinheits- und Hülsendifferenzen werden nur im Rahmen des amtlichen Konditionierverfahrens auf Grund der hierfür geltenden Bestimmungen entschieden, sofern der Lieferer die angezeigten Mängel nicht anerkennt. (3) Sowohl Lieferer als auch Besteller haben das Recht, die Kammgarne und -zwirne amtlich konditionieren zu lassen. (4) Die Kammgarne und -zwirne, die amtlich konditioniert werden, müssen sich in dem Zustand befinden, in dem sie geliefert werden, und müssen nach Entgegennahme unverzüglich der zuständigen Prüf dienst-steile des Deutschen Amtes für Material- und Warenprüfung (im folgenden als DAMW bezeichnet) oder einer vom DAMW benannten Institution zur Probeentnahme zur Verfügung gestellt werden. Besteller und Lieferer haben sich gegenseitig von der amtlichen Konditionierung unverzüglich zu unterrichten. (5) Die bei der amtlichen Konditionierung gegenüber der berechneten Masse festgestellte Mehr- oder Mindern“ sse wird gegenseitig zinsfrei verrechnet, unbe-schauet weiterer Ansprüche. (6) Bei der Feststellung der Handelsmasse durch das DAMW wird als ifnvermeidlich eine Fehlergrenze von ± 0,5 % anerkannt. Die Fehlergrenze von ± 0,5 % kommt in Wegfall, wenn: a) die vom DAMW ermittelte Handelsmasse von der berechneten Masse um mehr als 2 °/o abweicht, b) alle Sukzessivlieferungen der Spinnpartie innerhalb eines Vertrages amtlich konditioniert werden. (7) Die dem Besteller auf Grund der amtlichen Konditionierung entstandenen Gebühren sowie die damit verbundenen Beförderungskosten der Kammgarne und -zwirne sind Nebenforderungen der Gewährleistung im Sinne des § 63 Abs. 1 des Vertragsgesetzes. Besondere Bestimmungen für Webkammgarne und -zwirne § 14 (1) Der Lieferer hat dem Besteller mit der ersten Sukzessivlieferung einer Spinnpartie ein Güteattest zu übersenden, das die Anzahl der vorhandenen gröberen Fadenstellen über 4 cm Länge (im folgenden als Fadenstellen bezeichnet) ausweist. (2) Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich nach Entgegennahme der ersten Sukzessivlieferung einer Spinnpartie die Webkammgarne und -zwirne auf das Vorhandensein von Fadenstellen zu untersuchen. (3) Die Fadenstellen, die die in den Standards enthaltene Zulässigkeitsgrenze überschreiten, sind im Kettgarn und -zwirn erkennbare und im Schußgarn und -zwirn verborgene Mängel. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb 6 Wochen nach Entgegennahme des Vertragsgegenstandes, anzuzeigen. Die Anzeige verborgener Mängel hat unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch unverzüglich nach Vorliegen des ersten Rohgewebestückes, das die Mängel enthält, zu erfolgen. (4) Die beiderseits ermittelten Prüfungsergebnisse bilden die Grundlage für die Forderungen wegen nicht qualitätsgerechter Lieferung. Wird zwischen dem Lieferer und dem Besteller keine Einigung erzielt, so kann, jeder Partner ein Gutachten des DAMW beantragen. Bis zum Inkrafttreten der hierfür maßgebenden Prüfvorschriften sind dem DAMW zuzuführen: a) bei Kettgam und -zwirn mindestens 60 000 Fadenmeter, b) bei Schußgarn und -zwirn mindestens ein Gewebestück von 40 m Länge oder mindestens 60 000 Fadenmeter. (5) Der Besteller kann wegen der angezeigten Mängel Gewährleistungsforderungen geltend machen. * (6) Nachbesserungen sind vom Besteller selbst auszuführen. Folgende Nachbesserungskosten hat der Lieferer an den Besteller zu entrichten: a) bei Kettgam und -zwirn ,02 DM für jede Fadenstelle, b) bei Schußgam und -zwirn ,04 DM für jede Fadenstelle. (7) Bessert der Besteller nach, so ist der Lieferer zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nicht qualitätsgerechter Lieferung in Höhe der im Abs. 6 genannten Beträge verpflichtet. (8) Die Berechnung der Vertragsstrafe gemäß Abs. 7 schließt weitere Forderungen des Bestellers wegen des Vorhandenseins von Fadenstellen im Gewebe aus.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 34 vom 30. Dezember 1961 auf Seite 406. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1961, Nr. 1-34 v. 12.1.-30.12.1961, S. 1-406).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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