Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1960, Seite 70

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1960, Seite 70 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1960, S. 70); 70 Gesetzblatt Teil III Nr. 10 - Ausgabetag: 24. Dezember 1960 § 16 Gewährleistungsfrist (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1. für Bauproduktion im allgemeinen 2 Jahre; 2. für Fabrikschornsteine 1 Jahr; 3. für Kesseleinmauerungen und Ofenanlagen 6 Monate; 4. für Säureschutzbauten 1 Jahr; 5. bei Holzerkrankungen 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Abnahme. (2) Für den Gleis-, Straßen-, Kanal- und Wasserbau kann der Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit dem Minister für Bauwesen längere Gewährleistungsfristen festlegen. (3) Für Gegenstände, die vom Auftragnehmer bzw. Nachauftragnehmer nur angeschafft und im Bauobjekt angeschlossen werden (z. B. Badewannen, transportable Öfen), gelten die Gewährleistungsfristen, die für diese Gegenstände festgelegt sind. (4) Die Gewährleistungsfrist für die Leistungen der Nachauftragnehmer beginnt mit dem Tage- der Abnahme des Objektes durch den Auftraggeber. Sie endet jedoch spätestens 4 Jahre nach Abnahme der Leistung des Nachauftragnehmers. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bleiben davon unberührt. § 17 Mangelanzeige und Verjährungsfrist (1) Gewährleistungsforderungen auf Grund erkennbarer Mängel, die in der Abnahmeniederschrift gemäß § 14 Abs. 5 nicht aufgenommen sind, stehen dem Auftraggeber nicht zu. (2) Verborgene Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist binnen 2 Wochen nach ihrer Feststellung schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. (3) Die Gewährleistungsforderungen verjähren nach Ablauf von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt am ersten Tage des auf die Absendung der Mängelanzeige folgenden Monats. § 18 Begrenzung der Haftung Bei Schadenersatzansprüchen erstreckt sich die Haftung der Vertragspartner nicht auf den entgangenen Gewinn. § 19 Bezahlung der Nachauftragnehmerrechnungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der Nachauftragnehmer abzurechnen. Der Auftraggeber ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet, die Rechnungen der Nachauftragnehmer innerhalb der gesetzlich festgelegten Zahlungsfrist unmittelbar an diese zu bezahlen. Diese Zahlungen sind als Teilzahlung auf die Rechnung des Auftragnehmers zu verrechnen. § 20 Vertragsstrafe (1) Für die Berechnung und Geltendmachung von Vertragsstrafen gelten die Bestimmungen des Vertragsgesetzes, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Auftragnehmer hat Vertragsstrafen zu zahlen: 1. wenn er die im Bauvertrag vereinbarten Termine mit Ausnahme des Termins für den Baubeginn nicht einhält, 0,05 % täglich der Kostenplansumme der Bauproduktion des betroffenen nicht nutzbaren Teiles des Objektes, jedoch nicht mehr als 6 %; 2. wenn er unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Anordnung Nr. 2 vom 7. September 1957 über die bautechnische Autorenkontrolle (GBl. I S. 514) eigenmächtig von dem bautechnischen Teil des Grundprojektes und den Ausführungsunterlagen abweicht, 5 % des Wertes der Arbeiten, die notwendig sein würden, um den vom Autor vorgesehenen Zustand herzustellen, mindestens jedoch 1000 DM; 3. wenn die Bauproduktion nicht den Gütebestimmungen entspricht, 6% des Wertes der beanstandete Bauproduktion; 4. wenn er den gemäß § 14 Abs. 5 vereinbarten Termin zur Beseitigung der Mängel nicht einhält, 0,5% täglich des Wertes der Arbeiten, die zur Beseitigung der Mängel notwendig sind, mindesten jedoch 10 DM täglich; (3) Der Auftraggeber hat Vertragsstrafen zu zahlen: 1. wenn er die vereinbarten Termine zur Übergabe de vollständigen bautechnischen Teiles des Grundprojektes, der Ausführungsunterlagen oder der Baugenehmigung nicht einhält, 0,05 % täglich der Kostenplansumme der betroffenen Bauproduktion des Vorhabens bzw. bestätigten Teilvorhabens (bei Nichteinhaltung des Termins für die Übergabe de bautechnischen Teiles des Grundprojektes) bzw. des Objektes (bei Nichteinhaltung des Termins für die Übergabe der vollständigen Ausführungsunterlagen für das zu beginnende Objekt oder de Termins für die Übergabe der Baugenehmigung), jedoch nicht mehr als 6 %; 2. wenn er vereinbarte Termine für die Übergabe von Einzelunterlagen nicht einhält, 0,05 % des Werte der davon abhängigen Bauproduktion; 3. wenn er die vereinbarte Baufreiheit nicht termingemäß herstellt, 0,05 % täglich der Kostenplansumme des betroffenen Objektes, jedoch nicht mehr als 6 %; 4. wenn die dem Baubetrieb übergebenen bautechnischen Unterlagen mangelhaft sind, 6 % der Kostenplansumme der betroffenen Bauproduktion; (4) In Ermangelung einer Kostenplansumme ist der Vertragsstrafenberechnung der Vertragswert der Bauproduktion zugrunde zu legen. § 21 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft (2) Gleichzeitig treten die Bekanntmachung vom 31. Mai 1952 der Allgemeinen Bedingungen der volkseigenen Bauindustrie für die Übernahme und Durchführung von Bauarbeiten (ABB) nebst Mustervertrag (MinBl. S. 75) und die Anordnung vom 19. März 1959 über den Abschluß von Bauvorverträgen und Bauleistungsverträgen (GBl. II S. 84) außer Kraft. (3) Diese Anordnung findet Anwendung auf alle Verträge, /die vor ihrem Inkrafttreten geschlossen, jedoch noch nicht erfüllt sind. Vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung entstandene Vertragsstrafen, die noch nicht bezahlt sind, sind auf der Grundlage dieser Anordnung zu berichtigen. Soweit Gewährleistungsforderungen aus bereits erfüllten Verträgen nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung geltend gemacht werden, ist diese An-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Oktober 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 13 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 100. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1960, Nr. 1-13 v. 27.10.-31.12.1960, S. 1-100).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland haben.

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