Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠⅠ 1960, Seite 66

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1960, Seite 66 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1960, S. 66); 86 Gesetzblatt Teil III Nr. 10 Ausgabetag: 24. Dezember 1960 § 5 Versandanzeige Der Lieferer hat dem Besteller so rechtzeitig Ver- andanzeige zu erstatten, daß der Besteller spätestens 48 Stunden vor der Auslieferung der radioaktiven Stoffe im Besitz der Versandanzeige ist, wenn nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind. § 6 Prüfling auf Mängel, Mangelanzeige (1) Wenn die Verwendung der gelieferten radioaktiven Stoffe auf Grund eines Mangels nicht oder nicht im vollen Umfange gewährleistet ist, insbesondere wenn a) die Zusammenstellung der Sendung nicht der vertraglichen Vereinbarung oder nicht den Angaben der Lieferpapiere entspricht, b) d ie Plombe eines Behälters beschädigt oder nicht vorhanden ist, c) die Verpackung über die festgelegte Norm radioaktiv verseucht ist, d) Behälter so beschädigt sind, daß ihre Funktionsfähigkeit nicht mehr gewährleistet scheint, c) die Innen Verpackung beschädigt ist, f) die Eigenschaften des gelieferten radioaktiven Stoffes von den vertraglich vereinbarten oder von den auf dem Lieferschein angegebenen abweichen, hat der Besteller unverzüglich eine Niederschrift über die festgestellten Mängel anzufertigen. (2) Diese Niederschrift muß enthalten: a) Zeitpunkt des Einganges des radioaktiven Stoffes; b) Lieferscheinnummer(n); c) genaue Bezeichnung des radioaktiven Stoffes; d) Beschreibung des festgestellten Mangels und der zur Feststellung angewandten Methoden; e) eingeleitete Maßnahmen zur Vermeidung etwaiger aus dem Mangel drohender Schäden. Die Niederschrift muß die Unterschriften des Leiters der Institution und des Verantwortlichen für die Verwendung von radioaktiven Stoffen und bei radioaktiven Präparaten des Strahlenschutzbeauftragten sowie der an der Feststellung des Mangels Beteiligten tragen. Die Niederschrift mit den Angaben der festgestellten Mängel ist unverzüglich in je einer Ausfertigung der IsotopenverteilungsstelJe und dem Amt für Kernforschung und Kerntechnik zu übersenden. (3) Bei Feststellung der im Abs. 1 unter Buchstaben a und b genannten Mängel hat der Besteller die Annahme der Sendung zu verweigern. Bei Annahme trotz Verbots geht der Besteller der Gewährleistungsrechte verlustig. (4) Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen nach Eingang der radioaktiven Stoffe, verborgene Mängel unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der radioaktiven Stoffe, durch Übersendung der Niederschrift über die Mängel der Isotopenverteilungsstelle und dem Amt für Kernforschung und Kerntechnik anzuzeigen. (5) Sämtliche nach Ablauf der unter Abs. 4 genannten Fristen festgestellten Abweichungen und Mangel sind ebenfalls der Isotopenverteilungsstelle und dem Amt für Kernforschung und Kerntechnik mitzuteilen, berechtigen jedoch nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsforderungen. § 7 Zahlungsbedingungen (1) Der Einzug des Rechnungsbetrages erfolgt im RE- Verfahren. (2) Für nicht unter das RE-Verfahren fallende Beträge hat die Zahlung innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungserteilung zu erfolgen. § 8 Leihverpackung (1) Alle Verpackung radioaktiver Stoffe (Kisten* Container) ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Leihverpackung. Sie ist unverzüglich, spätestens binnen 30 Tagen, in völlig entleertem und gesäubertem Zustand zurückzugeben. Kein Teil der zurückzugebenden Verpackung darf mit dem in der Anlage 3 zur Zweiten Durchführungsbestimmung vom 30. Januar 1957 zur Verordnung über den Verkehr mit radioaktiven Präparaten (GBl. I S. 109) aufgeführten Kennzeichen versehen sein. Die Verpackung darf nicht über die festgelegte Norm radioaktiv verseucht sein. Container sind zu plombieren. (2) Die Rückgabefrist beginnt mit dem Tage des Versandes durch den Lieferer. Sie ist gewahrt, wenn die Verpackung am letzten Tage der Rückgabefrist zum Versand gebracht wird. (3) Bei Überschreitung der Rückgabefrist hat der Besteller Vertragsstrafe, in den ersten 4 Wochen des Verzuges 20 % des Anschaffungswertes der verspätet zurückgegebenen Verpackungsmittel für jede angefangene Woche, für jede weitere angefangene Woche 10% des Anschaffungs wertes, insgesamt aber nicht mehr als das Dreifache des Anschaffungswertes, zu zahlen. (4) Im Falle der Rückgabe nicht völlig entleerter oder nicht einwandfrei gesäuberter Leihverpackung hat der Besteller die dem Lieferer durch die Säuberung der Leihbehälter entstandenen Kosten zu tragen. § 9 Rückgabe radioaktiver Stoffe (1) Die Rückgabe radioaktiver Präparate auf Grund der Verordnung vom 1. Juni 1956 hat an die Isotopenverteilungsstelle zu erfolgen, sofern die Ampullen und Schliffgläser usw. noch nicht geöffnet worden sind oder wenn sich die Präparate in einem so genau definierten Zustand befinden, daß eine Weiterverwendung möglich ist. Andernfalls sind sie der Zentrale für radioaktive Rückstände und Abfälle zu übergeben. (2) Bei der Rückgabe radioaktiver Präparate an die Isotopenverteilungsstelle sind Rückgabeformulare in 4£acher Ausfertigung auszufüllen. Das Original verbleibt bei der rückgebenden Institution, die 2. bis 4. Ausfertigung erhält die Isotopenverteilungsstelle. Auf dem Rückgabeformular ist die am Tage der Rückgabe vorhandene effektive Aktivität einzutragen. Bei der Rückgabe sind die für den Transport radioaktiver Präparate gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien zu beachten. § 10 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft. Berlin, den 1. Dezember 1960 Der Leiter des Amtes für Kernforschung und Kerntechnik Prof. Rambusch;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Oktober 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 13 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 100. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠⅠ 1960, Nr. 1-13 v. 27.10.-31.12.1960, S. 1-100).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Diens toinheiten der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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