Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1990, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1990, Seite 31 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990, S. 31); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 3. April 1990 31 wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragstaat betrieben; (g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ im Falle der Deutschen Demokratischen Republik das Ministerium der Finanzen und im Falle Simbabwes der Leiter der Steuerbehörde oder sein bevollmächtigter Vertreter. 2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragstaates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Artikel 4 Ansässige Person 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“, die nach dem Recht dieses Staates auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder anderer ähnlicher Merkmale steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz (1) eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: (a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über einen ständigen Wohnsitz verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über.einen ständigen Wohnsitz, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ; ■ (b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über einen ständigen Wohnsitz, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; (c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt; (d) -Besitzt die Person die Staatsbürgerschaft beider Vertragstäaten oder keines der Vertragstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einverständnis. 3. Ist nach Absatz (1) dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Artikel 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Einrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere: (a) einen Ort der Leitung; (b) eine Zweigniederlassung; (c) eine Geschäftsstelle; (d) eine Fabrikationsstätte; (e) eine Werkstatt; und (f) ein Bergwerk, ein öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch, eine Einrichtung oder alle anderen Stätten der Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage stellt nur dann eine Betriebstätte dar, wenn ihre Dauer sechs Monate übersteigt. 4. Ungeachtet der vorangegangenen Bestimmungen dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Betriebstätte“ nicht: (a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; (b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; (c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; - (d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; (e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; (f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben (a) bis (e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 5. Ist eine Person mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes (6) dieses Artikels für ein Unternehmen tätig und besitzt sie gewöhnlich die Vollmacht in einem Vertragstaat, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, so wird das Unternehmen, ungeachtet der Absätze (1) und (2) dieses Artikels, so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von dieser Person ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf die in Absatz (4) dieses Artikels genannten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machen. 6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragstaat, weil es in diesem Staat seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, 7. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht Wird, die im anderen Vertrag-Staat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere'Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen. Artikel C Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1990 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 23. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 7 vom 1. Oktober 1990 auf Seite 70. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1990 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990, Nr. 1-7 v. 23.1.-1.10.1990, S. 1-70).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Sonstige schwere Straftaten der allgemeinen Kriminalität Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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