Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1990, Seite 20

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1990, Seite 20 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990, S. 20); 20 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 30. März 1990 düngen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind, entsprechend den Bestimmungen und vorbehaltlich der Einschränkungen durch die Steuergesetze dieses Staates. Ein solcher Abzug wird jedoch nicht zugelassen in bezug auf Beträge, die gegebenenfalls von der Betriebstätte an die Hauptgeschäftsstelle des Unternehmens oder an andere seiner Geschäftsstellen gezahlt werden (mit Ausnahme der Vergütung tatsächlicher Kosten), in Form von Lizenzgebühren, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Nutzung von Patenten, Know-how oder anderer Rechte, oder in Form von Provisionen oder ähnlicher Gebühren für besondere geleistete Dienste oder für die Verwaltung oder, mit Ausnahme eines Bankunternehmens, in Form von Zinsen für der Geschäftsstelle gelie-' hene Gelder. Gleichermaßen werden bei der Ermittlung der Gewinne einer Geschäftsstelle die Beträge nicht berücksichtigt, mit denen die Betriebstätte die Hauptgeschäftsstelle des Unternehmens oder andere seiner Geschäftsstellen in Form von Lizenzgebühren, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Nutzung von Patenten, Know-how oder anderer Rechte, oder in Form von Provisionen oder ähnlichen Gebühren für besondere geleistete Dienste oder für die Verwaltung, mit Ausnahme eines Bankunternehmens, in Form von Zinsen für die der Hauptgeschäftsstelle des Unternehmens oder seiner anderen Geschäftsstellen geliehenen Gelder belastet.’ 4. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet. 5. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. ’ 6. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. Artikel 8 Luftfahrt 1. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, können nur in dem Staat besteuert werden. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 treffen auch auf Ge- winne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle zu. 8. Im Sinne dieses Artikels werden Kapitalzinsen, die mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr im Zusammenhang stehen, als Gewinne aus dem Betrieb eines solchen Luftfahrzeuges betrachtet, und die Bestimmungen von Artikel 12 finden auf solche Zinsen keine Anwendung. -4. Der .Ausdruck „Betrieb eines Luftfahrzeuges“ bedeutet die Beförderung per Luft von Passagieren, Post, Vieh oder Gütern, die von den Besitzern oder Pächtern von Luftfahrzeugen sowie von Personen, die Luftfahrzeuge chartern, vorgenommen wird, einschließlich des Verkaufs von Tickets für eine solche Beförderung im Auftrag anderer Unternehmen, des gelegentlichen Mietens von Luftfahrzeugen und jeder anderen Tätigkeit, die'direkt mit einer solchen Beförderung verbunden ist. Artikel 9 Seeschiffahrt 1. Einkommen, das ein Unternehmen eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Ver- kehr erzielt, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden. 2. Von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird keine Einkommensteuer und/oder Umsatzsteuer auf die Frachteinnahmen und/oder Gewinne aus der Beförderung nationaler Ladung durch indische Schiffe einschließlich Zeitcharterschiffe zwischen Häfen beider Staaten erhoben oder eingezogen, und gleichfalls wird von der Regierung der Republik Indien keine Einkommensteuer und/oder Umsatzsteuer auf dis Frachteinnahmen und/oder Gewinne aus der Beförderung nationaler Ladung durch Schiffe der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Zeitcharterschiffe zwischen Häfen beider Staaten erhoben oder eingezogen, 3. Einkünfte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr für den Transport von Fracht mit Ausnahme solcher, die einem der Vertragstaaten gehört erzielt, können auch im anderen Vertragstaat besteuert werden; die Besteuerung ist jedoch auf 50 % der sonst im Quellenland zu erhebenden Steuer beschränkt. 4. Die Bestimmungen von Absatz 1 treffen auch auf Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle für den Betrieb von Seeschiffen zu. 5. Im Sinne dieses Artikels: (a) werden Kapitalzinsen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr als Einkommen aus dem Betrieb von Seeschiffen betrachtet, und die Bestimmungen von Artikel 12 finden auf solche Zinsen keine Anwendung; und (b) Einkommen aus dem Betrieb von Seeschiffen schließt Einkommen ein, das aus der Nutzung, dem Unterhalt oder der Miete von Containern (einschließlich Hänger und ähnliche Ausrüstungen für den Transport von Containern) im Zusammenhang mit dem Transport von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr erzielt wird. Artikel 10 Verbundene Unternehmen Wenn (a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist oder (b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unter- . nehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auf erlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Artikel 11 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine im änderen Vertragstaat ansässige Person zahit, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragstaat, in’ dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1990 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 23. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 7 vom 1. Oktober 1990 auf Seite 70. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1990 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990, Nr. 1-7 v. 23.1.-1.10.1990, S. 1-70).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, alle Versuche der Inszenierung von Widerstands-handlungen die Untersucnungshsftvozu gsmsSnahnen, der gewaltsamen Durchsetzung von Dntwe der UntersuchungsHaftanstalt und der waitsamen Ausreise ins kapitalistische zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig.

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