Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1990, Seite 11

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1990, Seite 11 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990, S. 11); 11 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 9. Februar 1990 Umweltbelastung. Sie vereinbaren die Anforderungen an die Meß- und Analysentechnik zur Überwachung der Umwelt und koordinieren die Entwicklung und Produktion dieser Technik. (2) Die Partner werden die Meßsysteme in ihren grenznahen Gebieten vervollkommnen, eine Vergleichbarkeit der Meßergebnisse herbeiführen und diese Meßergebnisse aus- tauschen. . , . Artikel 9 Reinhaltung der Luft (1) Die Abkommenspartner konzentrieren ihre Zusammenarbeit vor allem auf die grenznahen Gebiete, die in erhöhtem Maße Verunreinigungen ausgesetzt sind, und vereinbaren Maßnahmen zur Herabsetzung dieser Verunreinigungen in den Zeiträumen bis 1995, 2000, 2010. (2) Die Partner vervollkommnen bis zum Jahre 1993 die Systeme zur Messung der Luftqualität, um vergleichbare Meßergebnisse zu erhalten, die sie in vereinbarter Form und im vereinbarten Umfang austauschen werden. (3) Die Partner werden bei der Erarbeitung und Anwendung von Methoden der mathematischen Modellierung grenzüberschreitender Verunreinigungen Zusammenarbeiten. (4) Die Abkommenspartner werden entsprechend den Bestimmungen der Konvention über weitreichende grenzüberschreitende Luftverunreinigungen vom 13. November 1979 alle ihre Möglichkeiten nutzen, um die Minderung von Emissionen gasförmiger, auf die grenznahen Gebiete einwirkender Verunreinigungen, vor allem durch Schwefeldioxid und Stickoxide, zu erreichen. Sie werden die Quellen fester Emissionen, die auf die grenznahen Gebiete einwirken, mit entsprechenden Umweltschutzanlagen ausstatten. Artikel 10 Schutz der Wälder (1) Die Partner werden nach einem abgestimmten Meßsystem.Untersuchungen des Bodens und der Waldvegetation zur Einschätzung des Gesundheitszustandes der Wälder und der möglichen Gefährdungen durchführen sowie jährlich zu abgestimmten Terminen die Ergebnisse dieser Einschätzung austauschen. (2) Die Partner werden in gegenseitiger Koordinierung Untersuchungen zu den Ursachen der Waldschäden sowie zu Methoden des Schutzes und der Erneuerung der Waldbestände durchführen. (3) Die Partner werden Erfahrungen auf dem Gebiet der rationellen Forstwirtschaft austauschen'und sich gegenseitig wissenschaftliche und nach Möglichkeit auch technische Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen der Forstwirtschaft zur Erhaltung der Waldbestände sowie zur Einschränkung und Beseitigung von Waldschäden gewähren. Artikel 11 Zusammenarbeit an den Grenzgewässern (1) Die Abkommenspartner werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern vertiefen und dabei insbesondere Maßnahmen koordinieren und durchführen, die dem Schutz der Grenzgewässer vor Verunreinigungen und der Minderung ihrer Schadstoffbelastung dienen. Zur Schrittweisen Senkung der Verunreinigung der Grenzgewässer werden sie Richtwerte vereinbaren, die in den Jahren 1995, 2000 und .2010 erreicht werden sollen. (2) Die Partner werden die wasserwirtschaftliche Bilanzierung an den Grenzgewässern nach Menge und Güte des Wassers einschließlich der Modellierung der Abflüsse mit Hilfe der Rechentechnik und nach einer abgestimmten Methodik vervollkommnen. Artikel 12 Zusammenarbeit an den Grenzgewässern der Lausitzer Neiße (1) Die Abkommenspartner werden die Zusammenarbeit zum Schutz der Grenzgewässer der Lausitzer Neiße als ein Modell für die Zusammenarbeit an den Grenzgewässern entwickeln. (2) Unter dem Begriff „Grenzgewässer der Lausitzer Neiße“ werden die Oberflächengdwässer ’der Lausitzer Neiße verstanden, auf denen die Staatsgrenzen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, der Volksrepublik Polen und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik verlaufen. (3) Die Abkommenspartner erarbeiten und verwirklichen ein gemeinsames langfristiges Programm zur schrittweisen Verbesserung der Wasserqualität der Grenzgewässer der Lausitzer Neiße. (4) Die Abkommenspartner werden, die Wassermenge, die aus den Grenzgewässern der Lausitzer Neiße für den Bedarf der Bevölkerung, der Industrie, der Energiewirtschaft und der Landwirtschaft entnommen wird, wie auch die Bedingungen abstimmen, nach denen in diese Gewässer gereinigte Abwässer abzuleiten sind: (5) Die Partner werden gemeinsame Kontrollmessungen in den Grenzjgewässern der Lausitzer Neiße durchführen sowie Einschätzungen des Reinheitsgrades dieser Gewässer nach abgestimmten Prinzipien und Methoden vornehmen. Artikel 13 Abfalldeponien (1) Die Partner werden sich über vorhandene. Deponien von Siedlungs- und Industrieabfällen, die die Umwelt der Staaten der Abkommenspartner negativ beeinflussen können, informieren. (2) Die Partner werden Erfahrungen auf dem Gebiet der Errichtung und des Betriebes vön Deponien austauschen und sich gegenseitig wissenschaftliche und entsprechend den Möglichkeiten auch technische Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen gewähren, die sie insbesondere im grenznahen Raum zur Einschränkung möglicher umweltschädigender Wirkungen dieser Deponien treffen. Artikel 14 Außergewöhnliche Umweltgefährdungen (1) Die Abkommenspartner werden sich unverzüglich über Fälle außergewöhnlicher Verunreinigungen des Wassers und der Luft, über Hochwasser, Eisgang oder andere ernste Gefahren für die Umwelt unter Angabe möglichst exakter Daten und Meßwerte informieren, sofern der begründete Verdacht besteht, daß diese außergewöhnliche Situation eine Gefährdung für die Gesundheit und das Leben der Menschen, für die natürliche Umwelt und die Volkswirtschaft der Staaten der Abkommenspartner darstellt. Sie werden die Warndienste unter Anwendung neuester wissenschaftlich-technischer und meteorologischer Erkenntnisse ständig -vervollkommnen und bei der Bekämpfung außergewöhnlicher Verunreinigungen und Gefahren für die Umwelt Zusammenarbeiten. (2) Die Partner werden baldmöglichst detaillierte Vereinbarungen für das Zusammenwirken bei der Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung der in Absatz 1 genannten außergewöhnlichen Gefährdungen erarbeiten. (3) Abkommenspartner, von deren Staatsgebiet eine außergewöhnliche Verunreinigung ausgeht, sind insbesondere verpflichtet, unverzüglich wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und Folgen dieser Verunreinigung einzuleiten und die anderen Abkommenspartner darüber zu informieren. (4) Die Abkommenspartner werden auf Anforderung eines der Abkommenspartner bei der Beseitigung einer außergewöhnlichen Gefährdung der Umwelt auf der Grundlage vereinbarter Prinzipien Hilfe leisten und die entsprechenden Aktionen koordinieren. (5) Die Partner werden die Technologien und Ausrüstungen zur Beseitigung außergewöhnlicher Gefährdungen der Umwelt weiter vervollkommnen und sich dabei gegenseitig informieren und unterstützen. (6) Bei technisch bedingten Havarien oder anderen plötzlichen, unvorhersehbaren Ereignissen, die zu außergewöhnlichen Umweltverunreinigungen führen und eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, erhebliche Schädigungen der natürlichen Umwelt oder in der Volkswirtschaft auf dem Territorium der Staaten der anderen Ab-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1990 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 23. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 7 vom 1. Oktober 1990 auf Seite 70. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1990 (GBl. DDR ⅠⅠ 1990, Nr. 1-7 v. 23.1.-1.10.1990, S. 1-70).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen geregelt. Regelungen aus dem Arbeitsgesetzbuch finden keine Anwendung. Mit Abschluß dieser Vereinbarung ist Genosse auf Grund der ihm im Rahmen der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ein Wendepunkt im Leben der eintritt. Dieser ist unter anderem auch dadurch gekennzeichnet, daß sie sich nunmehr den veränderten Bedingungen anpassen müssen, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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