Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 99

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 99 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 99); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 22. Juni 1989 99 (3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für einen Familienangehörigen eines Angehörigen der konsularischen Vertretung, sofern er nicht Staatsbürger des Empfangsstaates ist oder im Empfangsstaat seinen Wohnsitz hat. Artikel 19 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen, sofern sie nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind oder im Empfangsstaat ihren Wohnsitz haben, sind im Empfangsstaat vom Wehrdienst und anderen öffentlichen Pflichtleistungen jeglicher Art befreit. Artikel 20 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen unterliegen nicht den Verpflichtungen', die sich aus den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über die Ausländermeldepflicht, den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung oder ähnliche Fragen ergeben, die mit dem Aufenthalt von Ausländern im Empfangsstaat im Zusammenhang stehen. Dies gilt nicht für Personen, die Staatsbürger des Empfangsstaates sind oder im Empfangsstaat ihren Wohnsitz haben. 1 Artikel 21 (1) Der Empfangsstaat erhebt keinerlei Steuern oder sonstige Abgaben für die Konsularräumlichkeiten, einschließlich der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung, und die Wohnungen der Angehörigen der konsularischen Vertretung, wenn sie vom Entsendestaat oder in dessen Namen erworben oder gemietet wurden oder von ihm genutzt werden. Das gilt auch für den Erwerb oder Verkauf der genannten Immobilien. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bezahlung von Dienstleistungen. Artikel 22 Der Empfangsstaat erhebt keinerlei Steuern oder sonstige Abgaben für bewegliches Vermögen, dessen Eigentümer der Entsendestaat ist oder das er für konsularische Zwecke besitzt oder nutzt. Das gilt auch für den Erwerb solchen Vermögens. Artikel 23 (1) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung ist im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben in bezug auf seine Dienstbezüge befreit. (2) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit. (3) Die Befreiung nach Absatz 2 gilt nicht für a) indirekte Steuern und Abgaben, die normalerweise im Preis von Waren und Dienstleistungen enthalten sind; b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Empfangsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen; c) Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang in bezug auf Vermögen im Empfangsstaat mit Ausnahme der in Artikel 25 vorgesehenen Befreiungen von Steuern und Abgaben; d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet; e) Steuern und sonstige Abgaben für Dienstleistungen; f) Steuern und Abgaben, die in Verbindung mit Rechtsgeschäften oder damit zusammenhängenden Dokumenten entstehen, einschließlich Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs- und Stempelgebühren, sofern keine Befreiung nach Artikel 21 vorgesehen ist. (4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Personen, die Staatsbürger des Empfangsstaates sind oder im Empfangsstaat ihren Wohnsitz haben. Artikel 24 (1) Alle Gegenstände, einschließlich Kraftfahrzeuge, die für den dienstlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung ein- und ausgeführt werden, sind im Empfangsstaat in glei- chem Umfang von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der diplomatischen Mission des Entsendestaates ein- und ausgeführt werden. (2) Eine konsularische Amtsperson und ihre Familienangehörigen sind in gleichem Umfang von der Zollkontrolle sowie von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Mission des Entsendestaates. (3) Ein Konsularangestellter und seine Familienangehörigen sind von Zöllen und sonstigen Abgaben in gleichem Umfang befreit wie ein Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Mission des Entsendestaates. (4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Personen, die Staatsbürger des Empfangsstaates sind oder im Empfangsstaat ihren Wohnsitz haben. Artikel 25 Stirbt ein Angehöriger der konsularischen Vertretung oder einer seiner Familienangehörigen, so gestattet der Empfangsstaat die Ausfuhr seines beweglichen Vermögens, mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenem Vermögen, dessen Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalles nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verboten war. Der Empfangsstaat befreit das zum Nachlaß gehörende bewegliche Vermögen von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Erbschaftssteuern, sofern sich dieses Vermögen nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Angehöriger der konsularischen Vertretung oder als dessen Familienangehöriger im Empfangsstaat aufgehalten hat. Artikel 26 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen genießen im Empfangsstaat Bewe-( gungs- und Reisefreiheit, vorbehaltlich der Gebiete, in die die Einreise oder in denen der Aufenthalt durch die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates aus Gründen der Sicherheit nicht gestattet ist. Artikel 27 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen haben unbeschadet der ihnen nach diesem Vertrag gewährten Immunitäten und Privilegien die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Empfangsstaates einzumischen. Kapitel IV Konsularfunktionen Artikel 28 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, a) die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern; b) zur Zusammenarbeit auf ökonomischem, kommerziellem, wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat beizutragen; c) die Rechte und Interessen des Entsendestaates und seiner Staatsbürger zu vertreten. Artikel 29 (1) Eine konsularische Amtsperson kann außer den in diesem Kapitel vorgesehenen Funktionen andere konsularische Funktionen ausüben, sofern das nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widerspricht. (2) Eine konsularische Amtsperson darf ihre konsularischen Funktionen nur im Konsularbezirk ausüben. Die Ausübung konsularischer Funktionen außerhalb des Konsularbezirkes bedarf der Zustimmung des Empfangsstaates. (3) Eine konsularische Amtsperson kann sich in Ausübung ihrer konsularischen Funktionen an die zuständigen staatlichen Organe im Konsularbezirk wenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß die vom Wachregiment übernommenen Kader relativ gut militärisch ausgebildet und zur militärischen Objektsicherung einsetzbar sind. Da jedoch die vorhandenen Kenntnisse nicht für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaft-lichkeit und Gesetzlichkeit-Cat daher zur Voraussetzung, daß die Untersuchungsfü Leiter die Gesetzmäßigkeiten und den Mechanisprus Ser Wahrheits fest Stellung in der Untersuchungsarbei Staatssicherheit kennen und bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners aufzuklären sie in von uns gewollte Richtungen zu lenken. Das operative erfordert den komplexen Einsatz spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden und stellt damit hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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