Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 7

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 7 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 7); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 6. Januar 1989 7 Artikel 14 Jeder Partnerstaat, der Grund zu del Annahme hat, daß eine in Artikel 3 aufgeführte Straftat begangen werden wird, stellt in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle relevanten Informationen, über die er verfügt, umgehend den Staaten zur Verfügung, von denen er annimmt, daß es sich um die Staaten handelt, die ihre Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 6 begründet haben. Artikel 15 1. Jeder Partnerstaat übermittelt gemäß seinem innerstaatlichen Recht dem Generalsekretär so schnell wie möglich alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Informationen über (a) die Umstände der Straftat; (b) die gemäß Artikel 13 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen; . (c) die Maßnahmen, die hinsichtlich des Täters oder des Verdächtigen ergriffen wurden, und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder anderer rechtlicher Verfahren. 2. Der Partnerstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht dem Generalsekretär das abschließende Ergebnis des Verfahrens mit. 3. Die gemäß Absatz 1 -und 2 übermittelten Informationen werden vom Generalsekretär allen Partnerstaaten, den Mitgliedern der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (nachfolgend als „Organisation“ bezeichnet), anderen betroffenen Staaten und den entsprechenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mitgeteilt. Artikel 16 1. Jeder Streitfall zwischen zwei oder mehreren Partnerstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, der nicht durch Verhandlungen in angemessener Zeit beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Sind die Partner innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Beantragung, nicht in der Lage, sich über die Durchführung des Schiedsverfahrens zu einigen, kann jeder der Partner den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof durch einen Antrag in Übereinstimmung mit dessen Statut unterbreiten. 2. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation, Annahme oder Bestätigung dieser Konvention oder seines Beitritts erklären, daß er sich durch einzelne oder alle Bestimmungen des Absatzes 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Partnerstaaten sind in bezug auf den Partnerstaat, der einen solchen Vorbehalt erklärt hat, durch diese Bestimmungen nicht gebunden. 3. Jeder Staat, der gemäß Absatz 2 einen Vorbehalt erklärt hat, kann diesen jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurückziehen. Artikel 17 1. Diese Konvention liegt am 10. März 1988 in Rom für alle Teilnehmerstaaten an der Internationalen Konferenz über die Bekämpfung rechtswidriger Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und vom 14. März 1988 bis 9. März 1989 am Sitz der Organisation für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Sie steht danach zum Beitritt offen. 2. Staaten können ihre Zustimmung, durch diese Konvention gebunden zu sein, ausdrücken durch (a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der-Ratifikation, Annahme oder Bestätigung, oder (b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung und nachfolgende Ratifikation, Annahme oder Bestätigung oder (c) Beitritt. 3. Ratifikation, Annahme, Bestätigung oder Beitritt erfolgen durch die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär. Artikel 18 1. Diese Konvention tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem 15 Staaten sie entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung unterzeichnet oder eine Ratifikation-, Annahme-, Bestätigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konvention hinterlegt haben. 2. Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Bestätigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konvention hinterlegt, nachdem die Bedingungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind, wird die Ratifikation, Annahme, Bestätigung oder der Beitritt 90 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam. Artikel 19 1. Diese Konvention kann von einem Partnerstaat jederzeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens der Konvention für diesen Staat gekündigt werden. 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär. 3. Eine Kündigung wird ein Jahr beziehungsweise nach Ablauf eines in der Kündigungsurkunde genannten längeren Zeitraums, nach dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam. ■ ' Artikel 20 1. Eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieser Konvention kann durch die Organisation einberufen werden. 2. Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Partnerstaaten zur Revision oder Änderung dieser Konvention ein, wenn ein Drittel der Partnerstaaten oder 10 Partnerstaaten, welches immer die größere Zahl ist, darum ersuchen. 3. Jede Ratifikations-, Annahme-, Bestätigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieser Konvention hinterlegt wird, gilt für die geänderte Konvention. Artikel 21 - 1. Diese Konvention wird beim Generalsekretär hinterlegt. 2. Der Generalsekretär (a) informiert alle Staaten, die diese Konvention unter-. zeichnet haben oder ihr beigetreten sind, und allfe Mitglieder der Organisation über (i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Bestätigungsoder Beitrittsurkunde und das jeweilige Datum; (ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention; (iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde, zu dieser Konvention und den Zeitpunkt ihres Eingangs sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird; (iv) den Eingang jeder Erklärung oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Konvention; (b) übermittelt allen Staaten, die diese Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, beglaubigte Kopien dieser Konvention. 3. Sobald diese Konvention in Kraft tritt, übermittelt der Depositar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Kopie derselben zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Artikel 22 Diese Konvention ist in einem einzigen Original in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache ausgefertigt, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß von ihren jeweiligen Regierungen zu diesem Zweck bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterzeichnet. Ausgefertigt in Rom am 10. März 1988.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Eeindes in den Bestand gesichert ist. Das muß bereits bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von beginnen und sich in der Arbeit mit den Menschen, Bürokratismus, Herzlosigkeit und Karrierestreben, Vergeudung von finanziellen und materiellen Fonds, Korruption und Manipulation. Ähnlich geartete Anknüpfungspunkte ergeben sich für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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