Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 54

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 54 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 54); 54 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 12. Mai 1989 für Nichtübergabe des Analysenzertifikats (§ 86 Absatz 2); wie für Lieferverzug bei der Einstellung der Verladung auf Grund sich wiederholender Mängel (§ 45 Absatz 3); für Nichtverwendung der Ware (§40 Absatz 5); für die unbegründete Forderung auf Rückerstattung der Zahlung (§ 89); für Nichteröffnung des Akkreditivs innerhalb der festgelegten Frist (§ 90 Absätze X und 3). 2. Aus den Tatbeständen, für die in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag keine Konventionalstrafe für die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der Verpflichtungen vorgesehen ist, ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den verursachten Schaden zu ersetzen. §82 1. Die Partner werden von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit, wenn die Nichterfüllung eine Folge von Umständen höherer Gewalt war. Der Schuldner, der sich im Verzug befindet, ist jedoch nicht berechtigt, sich auf Umstände höherer Gewalt zu berufen, die während des Verzuges eingetreten sind. 2. Unter Umständen höherer Gewalt werden Umstände verstanden, die nach Vertragsabschluß im Ergebnis unvorhergesehener und durch den Partner unabwendbarer Ereignisse außerordentlichen Charakters entstanden sind. 3. Die Partner werden gleichfalls von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen befreit, wenn dies aus einer bilateralen Vereinbarung oder aus dem Vertrag hervorgeht. 4. Die Partner werden nicht von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder vollständige Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen befreit, wenn diese Nichterfüllung eine Folge einseitiger Akte eines kompetenten Staatsorgans' (insbesondere Akte auf dem Gebiet der Planung und Leitung) war und diese Akte nicht den Charakter eines allgemeinen Verbots in bezug auf Export- oder Importoperationen tragen sowie keine Quarantäne-, Sanitär- und Veterinärverbote sind. 5. Die Beweislast über das Vorliegen von Umständen, die den Schuldner von der Verantwortlichkeit für eine Nichtoder nichtgehörige Erfüllung von Verpflichtungen befreien, trägt der Schuldner. §83 1. Der Partner, für den die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen infolge der im § 82 genannten Umstände unmöglich geworden ist, muß den anderen Partner über das Eintreten dieser Umstände unverzüglich, jedoch innerhalb der Frist zur Erfüllung der Vertrags Verpflichtungen, schriftlich benachrichtigen. Die Benachrichtigung muß Angaben, über das Eintreten und den Charakter dieser Umstände und ihre möglichen Folgen enthalten. Der Partner muß den anderen Partner gleichfalls unverzüglich vom Aufhören dieser Umstände schriftlich benachrichtigen. 2. Die Umstände, die die Partner von der Verantwortlichkeit für eine völlige oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages befreien, müssen von der Handelskammer oder einem anderen kompetenten zentralen Organ des betreffenden Landes bestätigt werden. 3. Die Nichtbenachrichtigung oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung des anderen Partners durch den Partner, für den die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen unmöglich geworden ist, über das Eintreten von Umständen, die ihn von der Verantwortlichkeit befreien, hat den Ersatz des Schadens zur Folge, der durch die Nichtbenachrichtigung oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung verursacht wurde. §84 1. In den im § 82 vorgesehenen Fällen wird die -Frist für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen entsprechend dem Zeitraum verlängert, innerhalb dessen solche Umstände und ihre Folgen wirken. 2. Wenn diese Umstände und ihre Folgen bei Waren, deren Lieferfristen 12 Monate vom Zeitpunkt des Vertrags abschlusses nicht übersteigen, länger als 5 Monate oder bei Waren, deren Lieferfristen mehr als 12 Monate vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betragen, länger als 8 Monate andauern, so ist jeder Partner berechtigt, von der weiteren Erfüllung des Vertrages zurückzutreten. In diesem Falle ist kein Partner berechtigt, vom anderen Partner den Ersatz eines eventuellen Schadens zu fordern. 3. Ein Partner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Rücktritt von der Erfüllung des Vertrages vor Beginn der Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch den anderen Partner erklärt, jedoch nicht später als 30 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt des Ablaufes der Frist von 5 bzw. 8 Monaten, die im Absatz 2 dieses Paragraphen vorgesehen ist. 4. Die Bestimmungen dieses Paragraphen hinsichtlich der Verlängerung der Fristen für die Erfüllung von Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf Fixgeschäfte. §85 1. Bei Lieferverzug gegenüber den im Vertrag festgelegten Fristen zahlt der Verkäufer dem Käufer eine Konventionalstrafe, die vom Wert der nicht fristgemäß gelieferten Ware berechnet wird. 2. Wenn in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag ijichts anderes vereinbart wurde, wird die Konventionalstrafe vom ersten Tag des Verzuges an in folgender Höhe berechnet: im Laufe der ersten 30 Tage 0,05% für jeden Tag; im Laufe der nächsten 30 Tage 0,08% für jeden Tag; im weiteren 0,12 % für jeden Tag des Verzuges. 3. Bei Verzug mit der Lieferung von Ersatzteilen für im gegenseitigen Handel zwischen den RGW-Ländern gelieferte Maschinen und Ausrüstungen gegenüber den im Vertrag festgelegten Fristen, wird die Konventionalstrafe, sofern in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, vom ersten Tag des Verzuges an in folgender Höhe berechnet: im Laufe der ersten 15 Tage 0,05% für jeden Tag; im Laufe der nächsten 15 Tage 0,08% für jeden Tag; im weiteren 0,12 % für jeden Tag des Verzuges. ' 4. Die Gesamthöhe der in den Absätzen 2 und 3 dieses Paragraphen vorgesehenen Konventionalstrafe darf jedoch 8 % des Wertes der Ware, bei deren Lieferung Verzug eingetreten ist, nicht übersteigen. § 86 1. Wenn der Verkäufer eine technische Dokumentation, ohne die die Maschinen oder Ausrüstungen nicht in Betrieb gesetzt werden können, verspätet übergibt, hat er eine Konventionalstrafe zu zahlen, die vom Wert der Maschinen oder Ausrüstungen berechnet wird, auf die sich die technische Dokumentation bezieht, und zwar in der Art und in der Höhe, wie das im § 85 Absätze 2 und 4 festgelegt ist. Wenn der Verzug mit der Übergabe der technischen Dokumenta-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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