Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 54

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 54 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 54); 54 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 12. Mai 1989 für Nichtübergabe des Analysenzertifikats (§ 86 Absatz 2); wie für Lieferverzug bei der Einstellung der Verladung auf Grund sich wiederholender Mängel (§ 45 Absatz 3); für Nichtverwendung der Ware (§40 Absatz 5); für die unbegründete Forderung auf Rückerstattung der Zahlung (§ 89); für Nichteröffnung des Akkreditivs innerhalb der festgelegten Frist (§ 90 Absätze X und 3). 2. Aus den Tatbeständen, für die in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag keine Konventionalstrafe für die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der Verpflichtungen vorgesehen ist, ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den verursachten Schaden zu ersetzen. §82 1. Die Partner werden von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit, wenn die Nichterfüllung eine Folge von Umständen höherer Gewalt war. Der Schuldner, der sich im Verzug befindet, ist jedoch nicht berechtigt, sich auf Umstände höherer Gewalt zu berufen, die während des Verzuges eingetreten sind. 2. Unter Umständen höherer Gewalt werden Umstände verstanden, die nach Vertragsabschluß im Ergebnis unvorhergesehener und durch den Partner unabwendbarer Ereignisse außerordentlichen Charakters entstanden sind. 3. Die Partner werden gleichfalls von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen befreit, wenn dies aus einer bilateralen Vereinbarung oder aus dem Vertrag hervorgeht. 4. Die Partner werden nicht von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder vollständige Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen befreit, wenn diese Nichterfüllung eine Folge einseitiger Akte eines kompetenten Staatsorgans' (insbesondere Akte auf dem Gebiet der Planung und Leitung) war und diese Akte nicht den Charakter eines allgemeinen Verbots in bezug auf Export- oder Importoperationen tragen sowie keine Quarantäne-, Sanitär- und Veterinärverbote sind. 5. Die Beweislast über das Vorliegen von Umständen, die den Schuldner von der Verantwortlichkeit für eine Nichtoder nichtgehörige Erfüllung von Verpflichtungen befreien, trägt der Schuldner. §83 1. Der Partner, für den die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen infolge der im § 82 genannten Umstände unmöglich geworden ist, muß den anderen Partner über das Eintreten dieser Umstände unverzüglich, jedoch innerhalb der Frist zur Erfüllung der Vertrags Verpflichtungen, schriftlich benachrichtigen. Die Benachrichtigung muß Angaben, über das Eintreten und den Charakter dieser Umstände und ihre möglichen Folgen enthalten. Der Partner muß den anderen Partner gleichfalls unverzüglich vom Aufhören dieser Umstände schriftlich benachrichtigen. 2. Die Umstände, die die Partner von der Verantwortlichkeit für eine völlige oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages befreien, müssen von der Handelskammer oder einem anderen kompetenten zentralen Organ des betreffenden Landes bestätigt werden. 3. Die Nichtbenachrichtigung oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung des anderen Partners durch den Partner, für den die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen unmöglich geworden ist, über das Eintreten von Umständen, die ihn von der Verantwortlichkeit befreien, hat den Ersatz des Schadens zur Folge, der durch die Nichtbenachrichtigung oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung verursacht wurde. §84 1. In den im § 82 vorgesehenen Fällen wird die -Frist für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen entsprechend dem Zeitraum verlängert, innerhalb dessen solche Umstände und ihre Folgen wirken. 2. Wenn diese Umstände und ihre Folgen bei Waren, deren Lieferfristen 12 Monate vom Zeitpunkt des Vertrags abschlusses nicht übersteigen, länger als 5 Monate oder bei Waren, deren Lieferfristen mehr als 12 Monate vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betragen, länger als 8 Monate andauern, so ist jeder Partner berechtigt, von der weiteren Erfüllung des Vertrages zurückzutreten. In diesem Falle ist kein Partner berechtigt, vom anderen Partner den Ersatz eines eventuellen Schadens zu fordern. 3. Ein Partner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Rücktritt von der Erfüllung des Vertrages vor Beginn der Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch den anderen Partner erklärt, jedoch nicht später als 30 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt des Ablaufes der Frist von 5 bzw. 8 Monaten, die im Absatz 2 dieses Paragraphen vorgesehen ist. 4. Die Bestimmungen dieses Paragraphen hinsichtlich der Verlängerung der Fristen für die Erfüllung von Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf Fixgeschäfte. §85 1. Bei Lieferverzug gegenüber den im Vertrag festgelegten Fristen zahlt der Verkäufer dem Käufer eine Konventionalstrafe, die vom Wert der nicht fristgemäß gelieferten Ware berechnet wird. 2. Wenn in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag ijichts anderes vereinbart wurde, wird die Konventionalstrafe vom ersten Tag des Verzuges an in folgender Höhe berechnet: im Laufe der ersten 30 Tage 0,05% für jeden Tag; im Laufe der nächsten 30 Tage 0,08% für jeden Tag; im weiteren 0,12 % für jeden Tag des Verzuges. 3. Bei Verzug mit der Lieferung von Ersatzteilen für im gegenseitigen Handel zwischen den RGW-Ländern gelieferte Maschinen und Ausrüstungen gegenüber den im Vertrag festgelegten Fristen, wird die Konventionalstrafe, sofern in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, vom ersten Tag des Verzuges an in folgender Höhe berechnet: im Laufe der ersten 15 Tage 0,05% für jeden Tag; im Laufe der nächsten 15 Tage 0,08% für jeden Tag; im weiteren 0,12 % für jeden Tag des Verzuges. ' 4. Die Gesamthöhe der in den Absätzen 2 und 3 dieses Paragraphen vorgesehenen Konventionalstrafe darf jedoch 8 % des Wertes der Ware, bei deren Lieferung Verzug eingetreten ist, nicht übersteigen. § 86 1. Wenn der Verkäufer eine technische Dokumentation, ohne die die Maschinen oder Ausrüstungen nicht in Betrieb gesetzt werden können, verspätet übergibt, hat er eine Konventionalstrafe zu zahlen, die vom Wert der Maschinen oder Ausrüstungen berechnet wird, auf die sich die technische Dokumentation bezieht, und zwar in der Art und in der Höhe, wie das im § 85 Absätze 2 und 4 festgelegt ist. Wenn der Verzug mit der Übergabe der technischen Dokumenta-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge sind entsprechend der Richtlinie in die Arbeitspläne der Leiter aufzunehmen. Durch die analytische Tätigkeit sind insbesondere zu bewerten: die Erarbeitung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit hat der verantwortliche Vorführoffizier der. Vorsitzender, des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen und so zu handeln, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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