Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 53

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 53 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 53); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 12. Mai 1989 53 4. Bei verspäteter Eröffnung des Akkreditivs ist der Verkäufer berechtigt, den Versand der Ware auszusetzen. 5. Wenn die Ware durch den Verkäufer vor der Eröffnung des Akkreditivs, selbst bei verspäteter Eröffnung gegenüber den vereinbarten Fristen, versandt wurde, nimmt die Bank des Verkäuferlandes die Dokumente zur Bezahlung in der Form des Inkassos mit Vorakzept entgegen. Kapitel XII Einige allgemeine Bestimmungen der Verantwortlichkeit; Sanktionen §76 1. Die Partner sind für die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der Verpflichtungen materiell verantwortlich. 2. Formen der materiellen Verantwortlichkeit sind: a) Zahlung von Konventionalstrafe durch den Partner, der die Verpflichtung nicht, oder nichtgehörig erfüllt hat (Schuldner), an den anderen Partner (Gläubiger); b) Schadenersatz des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. 3. Die entsprechenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und von bilateralen Vereinbarungen legen fest, in welchen Fällen'die im Absatz 2 dieses Paragraphen genannten Formen der materiellen Verantwortlichkeit angewandt werden. 4. Wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart ist, ist der Partner, der eine dritte Person zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen hinzugezogen hat, gegenüber dem anderen Vertragspartner für die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der Verpflichtung dieser dritten Person wie für eigene Handlungen verantwortlich. §77 1. Der Schuldner ist auf Verlangen des Gläubigers verpflichtet, diesem eine Konventionalstrafe für die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der Verpflichtung zu zahlen, wenn eine solche Konventionalstrafe in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag vorgesehen ist. 2. Das Recht des Gläubigers, die Zahlung einer Konventionalstrafe zu fordern, entsteht allein aus der Tatsache der Nichterfüllung oder nichtgehörigen Erfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner. 3. Das Schiedsgericht ist nicht berechtigt, die Konventionalstrafe, die in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder mit einer bilateralen Vereinbarung, geltend gemacht wurde, herabzusetzen. 4. In den Fällen, in denen die völlige oder teilweise Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der Verpflichtung eine Folge der nichtgehörigen Unterstützung des Schuldners durch den Gläubiger bei der Erfüllung der Verpflichtung oder anderer rechtswidriger Handlungen bei der Erfüllung der Verpflichtung durch den Gläubiger selbst war, ist das Schiedsgericht berechtigt, dem Gläubiger die Befriedigung der Forderung auf Zahlung von Konventionalstrafe in Abhängigkeit davon, inwieweit das rechtswidrige Verhalten des Gläubigers die Erfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner beeinflußt hat, völlig oder teilweise zu versagen. §78 1. In den Fällen, in denen die Geltendmachung von Schadenersatz zugelassen ist, entsteht die Pflicht des einen Part- ners, dem anderen Partner den Schaden zu ersetzen, der durch die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung von Verpflichtungen verursacht wurde, beim Vorliegen der Gesamtheit folgender Umstände: a) wenn eine Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der Vertragsverpflichtungen vorliegt; b) wenn infolge der Nichterfüllung oder nichtgehörigen Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch den Partner dem anderen Partner ein materieller Schaden zugefügt wurde; c) wenn zwischen der Nichterfüllung oder der nichtgehörigen Erfüllung der Verpflichtung durch den Vertragspartner und dem dem anderen Partner zugefügten materiellen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusam-. menhang besteht; d) wenn der Schuldner an der Nichterfüllung oder nichtgehörigen Erfüllung der Verpflichtung die Schuld trägt. 2. Bei der Bestimmung der Schuld gilt als Kriterium die Sorgfalt, die gewöhnlich in den Beziehungen dieser Art angewendet wird. 3. Der Gläubiger trägt die Beweislast über das Vorliegen der Umstände, die in den Buchstaben a), b) und c) des . Absatzes 1 dieses Paragraphen vorgesehen sind, sowie hinsichtlich der Schadenshöhe. Die Schuld des Schuldners wird vermutet. §79 1. Als Schaden gelten die vom Gläubiger getätigten Ausgaben, der Verlust oder die Schädigung seines Vermögens sowie entgangener Gewinn. 2. Als Schaden gemäß diesen Allgemeinen Lieferbedingungen sind die vom Gläubiger getätigten Ausgaben, der Verlust oder die Schädigung seines Vermögens zu ersetzen. Entgangener Gewinn wird ersetzt, wenn dies in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag vorgesehen ist. 3. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Gläubiger hätte verhindern können, wenn er die Sorgfalt angewendet hätte, die gewöhnlich in den “Beziehungen dieser Art angewendet wird. 4. Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, als Forderungen auf' Schadenersatz Vertragsstrafenbeträge gegenseitig geltend zu machen, die sie an Inlandspartner in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften oder mit Wirtschaftsverträgen gezahlt haben. 5. Indirekter Schaden wird nicht ersetzt. §80 1. Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Schuldner die zusätzlichen Kosten zu ersetzen, die durch die Verletzung seiner Pflichten (Gläubigerverursachung) hervorgerufen wurden, insbesondere die Kosten, die mit der Erfüllung des Vertrages Zusammenhängen. 2. Wenn infolge der Gläubigerverursachung die Erfüllung des Vertrages in der in ihm festgelegten Frist für den Schuldner unmöglich wird, ist der Schuldner verpflichtet, den Gläubiger unverzüglich davon in schriftlicher Form zu informieren. §81 1. Ein Partner ist nicht berechtigt, irgendwelche Forderungen auf Schadenersatz aus den nachfolgenden Tatbeständen geltend zu machen, für die in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen das Recht auf Berechnung von Konventionalstrafe vorgesehen ist: für Lieferverzug (§ 85); für Übergabeverzug bei technischen Dokumentationen (§ 86 Absatz 1);;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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